Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541254/17/BMa/Mu/Th

Linz, 28.09.2010

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der x, vertreten durch die RAe x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2009, GZ Vet-233397/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO

 

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2009, Vet-233397/1-2009-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstandskontrollen an Wild im Zeitraum vom 5. Jänner 2009 bis zum 29. Jänner 2009 Gebühren in Höhe von insgesamt 1.294,14 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Rückstandskontrollen,
Zuschlag für Trichinenuntersuchung, Verwaltungsaufwand für Schlachttage und Verwaltungsaufwand für Kontrolltage) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 6/2008, idgF (im Folgenden: OöFlUGG), i.V.m. § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, idgF, und i.V.m. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007, sowie der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008, idgF vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. März 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 15. September 2009 beantragt die Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung wegen anhängiger Verwaltungsgerichtshofbeschwerden in vergleichbaren Fällen auszusetzen.

Daher wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 22. September 2009, GZ VwSen-541254/14/BMa/Mu, ausgesetzt.

1.4. In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2010 die Zurückziehung der Berufung bekannt gegeben.

2. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren nicht angefallen (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG, BGBl.Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl.Nr. I 54/2010).

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-541254/17/BMa/Mu/Th vom 28. September 2010:

Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung der Berufung – ständige Rechtsprechung

 

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