Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164901/5/Zo/Jo

Linz, 27.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 03.03.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 08.02.2010, Zl. VerkR96-9905-2008 wegen insgesamt 15 Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 24 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt 15 Strafen wegen Übertretungen des KFG verhängt.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen am 03.03.2010 eine Berufung eingebracht, in welcher er zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht hat, dass ihm ein derartiger Fehler nicht mehr passieren würde. Er habe große Schwierigkeiten, sei arbeitslos und könne die Strafe nicht bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2010 beim Postamt X hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist wurde mit 16.02.2010 festgesetzt. Der Berufungswerber hat seine Berufung jedoch erst am 03.03.2010 zur Post gegeben. Er wurde mit Schreiben vom 14.04.2010 auf die vermutliche Verspätung seiner Berufung hingewiesen und hat dazu lediglich angegeben, dass es sich um einen Fehler der Post gehandelt habe. Ansonsten machte er wiederum Ausführungen zu den gegenständlichen Übertretungen sowie zu seiner ungünstigen persönlichen Situation.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat keinerlei Angaben gemacht, weshalb die Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte. Dieses gilt daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, also dem 16.02.2010, als zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 02.03.2010. Dennoch hat der Berufungswerber seine Berufung erst am 3. März zur Post gegeben. Sie ist daher verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden muss.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Behandlung der Berufung ist daher nicht zulässig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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