Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522321/5/Bi/Se

Linz, 13.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J O, E, vom 25. Juni 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land  vom 29. Mai 2009, VerkR21-237-2009, wegen Zurückweisung der Vorstellung als verspätet in Angelegenheit der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a und 63 Abs.5 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Vorstellung des Berufungs­werbers (Bw) vom 26. Mai 2009 gegen den Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 31. März 2009, VerkR21-237-2009/LL, gemäß § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingelangt zurückgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 8. Juni 2009.

 

2. Gegen die Höhe der Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw am 25. Juni 2009 zur Post gegebene Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­ent­scheidung dem Unab­hän­gigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­öster­reich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw beantragt die Herabsetzung der Entziehungsdauer, da dies für sein berufliches Weiterkommen sehr positiv wäre.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein lässt sich ersehen, dass der Mandatsbe­scheid der Erstinstanz vom 31. März 2009 dem Bw am 6. April 2009 eigenhändig zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 bat der Bw um ein "mildes Urteil", bezogen sowohl auf die Geldstrafe als auch auf die Entziehungs­dauer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Erstinstanz dieses Schreiben des Bw als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid gewertet und diese als ver­spätet zurückgewiesen – nachvollziehbar, weil die Rechtsmittelfrist, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 6. April 2009, bereits mit 20. April 2009 abgelaufen war.   

Nach Zustellung am 8. Juni 2009 beantragte der Bw mit dem undatierten, am 25. Juni 2009 zur Post gegebenen und als Berufung anzusehenden Schreiben erneut die Herabsetzung der Ent­ziehungs­dauer. 

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates wurden dem Bw die Rechts­­mittel­fristen im konkreten Fall erläutert und ihm die offensichtliche Ver­spä­tung des Rechtsmittels vom 25. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens für eine Stellungnahme dahingehend eingeräumt, ob er sich zur Zeit des Zustellversuchs oder der Hinter­legung des Bescheides regelmäßig an seiner Adresse aufgehalten hat oder orts­abwesend war und gegebenenfalls, wann er zurückgekehrt ist. Weiters wurde ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe einer solchen Stellungnahme die Entscheidung nach der Aktenlage, dh eine Zurückweisung der Berufung als verspätet, in Aussicht gestellt. Laut Rückschein wurde das Schreibens durch Hinterlegung am 20. Juli 2009 zugestellt; der Bw hat das Schreiben nicht bei der Post abgeholt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des ange­foch­tenen Bescheides. Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides an den Bw erfolgte durch Hinterlegung am 8. Juni 2009. Der Bw hat sich im Rechtsmittel  zur Verspätung und insbesondere zur Frage einer eventuellen Ortsabwesenheit nicht geäußert; daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist an diesem Tag zu laufen begann und daher am 22. Juni 2009 endete. Das am 25. Juni 2009 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher zweifellos als verspätet eingebracht anzusehen und somit spruchgemäß zu ent­scheiden. Im gegen­ständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Keine Äußerung zur Verspätung des Rechtsmittels -> Bestätigung