Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522580/2/Bi/Th

Linz, 27.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 12. Mai 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. April 2010, FE-485/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der BPD Linz am 16.9.1987, F 4044/1987, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab 14. Mai 2010 mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29. April 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne den Ausführungen der Erstinstanz nicht folgen. Wegen des Vorfalls am 13.9.2009 sei ihm die Lenkberechtigung für acht Monate entzogen worden, wobei unrichtig festgestellt worden sei, dass er nach dem Unfall das Fahrzeug noch unter Alkohol­beeinträchtigung gelenkt habe. Der nunmehrige Entzug werde auf amtsärztliche Feststellungen gegründet. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung liege aber nicht vor. Die Untersuchungsergebnisse sprächen nicht für missbräuchlichen Alkohol­genuss, er habe keinen Tremor und die Laborwerte seien ordnungs­gemäß.

Der Vorfall 2009 sei ein einmaliger Verstoß, er habe seine Lenkberechtigung seit 1987 und sei sehr wohl interessiert, die Verkehrsregeln einzuhalten. Schon wegen seiner beruflichen Tätigkeit könne er keinen Alkohol konsumieren. Ein gelegentlicher privater Konsum oder ein solcher bei Lokalbesuchen sei kein ausreichender Hinweis auf ein verfehltes Verhalten.

Beim Erstbescheid sei Ursache ein Unfallsgeschehen in Verbindung mit Alkohol gewesen. Die Konsequenzen daraus habe er bereits gezogen. Eine weitere Verlängerung der Entziehung sei nicht gerechtfertigt. Beantragt wird Bescheid­aufhebung und die Ausfolgung der Lenkberechtigung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass dem Bw mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der Erstinstanz vom 14. Oktober 2009 die Lenkberechtigung wegen Verkehrsun­zuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins am
13. September 2009, dh bis einschließlich 13. Mai 2010, entzogen wurde. Außerdem wurde ihm ua eine Nachschulung für alkoholauf­fällige Lenker, die der Bw bereits absolviert hat, auferlegt und die Beibringung einer verkehrspsycho­logischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutach­tens gemäß § 8 FSG angeordnet.

Die vom Bw vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 8. März 2010 lautete auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nachvollziehbar wurden die beim Bw vorliegenden persönlichkeitsbedingten Einschränkungen ausführlich dargelegt und auf seine widersprüchlichen Aussagen zu seinem Verhältnis zu Alkohol verwiesen. Im übrigen sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungs­funktionen als auch Bereitschaft bzw Fähigkeit zur Verkehrs­anpassung dermaßen eingeschränkt, dass der Bw für "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen befunden wurde. Alkoholabstinenz wurde dringend angeraten.

 

Auch wenn der Bw derzeit seinen Alkoholkonsum eingeschränkt zu haben scheint, wie aus dem – allerdings einzigen bisher vorliegenden – Laborbefund für GOT, GPT, GGT und CD-Tect hervorgeht, bedeutet dies nicht schon, dass er seine im übrigen beim KfV eindrucksvoll dargelegte mentale Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr inzwischen grundlegend geändert hätte.

Zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung und damit seiner Lenk­berechtigung sind eine befürwortende verkehrs­psychologische Stellungnahme und ein zumindest auf "bedingt geeignet" lautendes amtsärztliches Gutachten erforder­lich. Es steht dem Bw jederzeit frei, eine solche verkehrspsychologische Stellung­nahme  – nach ausreichend langer Alkoholabstinenz – bei der Erstinstanz zur amtsärztlichen Begutachtung gemäß § 8 FSG vorzulegen. Bei weitgehender Alkoholabstinenz für einige Zeit ist zu erwarten, dass sich auch die kraft­fahr­spezifischen Leistungsfunktionen verbessern; derzeit wäre eine neuerliche kostenintensive verkehrspsychologische Untersuchung wegen des kurzen Zeitab­standes voraussichtlich noch nicht erfolgversprechend – auf die diesbezüglichen  Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten Dris X wird verwiesen.  

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ua ausschließen, wenn – wie im ggst Fall – die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles, nämlich der Verkehrssicherheit, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

VPU negativ, aä. Gutachten, nicht geeignet -> Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung -> bestätigt.

 

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