Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522607/7/Fra/Gr

Linz, 09.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                              2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juni 2010, AZ: F-10/148560, betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch eines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 23 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 16. April 2010 auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung (beantragte Klassen: B und C) abgewiesen. Die Abweisung wird damit begründet, dass eine kriminaltechnische Untersuchung des vom Bw vorgelegten irakischen Führerscheindokumentes am 21. April 2010 ergeben habe, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung (der Führerschein wurde abweichend zu Originaldrucksorten im Tintenstrahldruckverfahren produziert, es handelt sich um keine amtlich aufgelegte Drucksorte welche, im Flachdruckverfahren hergestellt und mit Hockdrucknummer versehen ist) handelt.

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 17. Juni 2010, richtet sich die am 21. Juni 2010 – und somit rechtzeitig – bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Das Rechtsmittel lautet wie folgt "Und erreichen eine Entscheidung über den Führerschein, wie bekannt ist der Führerschein im Irak zu verlängern ist unter diesen Umständen nicht möglich, daher, die Autoren von irakischen Botschaft. Dies wird durch unterstützte ich in Österreich vor vier Jahren und ich habe ein kleines Auto nicht begehen einen Fehler entdecken, und ich bin 18 Jahre alt. Ich habe einen Führerschein im Irak. Bitte helfen Sie mir."

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz legte die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Diese hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Der Bw hat 16. April 2010 den Antrag auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung – für die Klassen B und C - gestellt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz leitete daraufhin Erhebungen zur Frage der Echtheit des vom Bw vorgelegten Dokumentes ein. Dieses Führerscheindokument wurde in der Folge kriminaltechnisch untersucht. Laut Untersuchungsbericht des Landespolizeikommandos für Oberösterreich, Landeskriminalamt, vom 21. April 2010 GZ: E1/17446/2010/1337, wurden folgende Untersuchungsmethoden angewandt: Untersuchung unter Verwendung einer Lupe bei 10-facher Vergrößerung, Untersuchung unter UV-Licht bei 366nm, Untersuchung mittels Schräg- und Durchlichtprüfung, stereomikroskopische Untersuchung bei 10 – 80-facher Vergrößerung und Untersuchung auf dem Bildanalysesystem unter Anwendung verschiedener Lichtquellen und Sperrfilter. Als Bewertungsgrundlagen wurde Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und kontrollierten Formularen sowie Beschreibungen bzw. Dokumentationen in- oder ausländischer Dienststellen herangezogen.

 

Das Ergebnis der Untersuchung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes das Vorliegen einer Falschenurkunde ergaben, da es sich um eine Totalfälschung handelt. Unter der Rubrik "Kurzerläuterung zum Untersuchungsergebnis" dieses Untersuchungsberichtes wird festgestellt, dass der Führerschein abweichend zu Originaldrucksorten im Tintendruckstrahlverfahren produziert wurde. Es handelt sich somit um keine amtlich aufgelegte Drucksorte, welche im Flachdruckverfahren hergestellt und mit Hochdrucknummer versehen ist.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

 

1. der Antragstellter nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.5 Z.1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragssteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z.1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2. der Antragssteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

6.2. § 23 Abs. 3 FSG sieht sohin die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung vor. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, dass er im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller im Besitz einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel für einen solchen Nachweis ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde.

 

Nachdem oa. Untersuchungsbericht handelt es sich bei dem vorgelegten Dokument des Bw um eine Totalfälschung. Zum Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft Republik Irak in Wien vom 12. April 2010, Nr.18/18, wonach "bestätigt" wird, dass es sich beim Führerschein des Bw um ein noch immer gültiges Originaldokument handelt, welches von der irakischen Verkehrsbehörde dem Gesetz nach richtig und ordnungsgemäß ausgestellt worden ist, stellt der OÖ. Verwaltungssenat fest:

 

Laut oa. Untersuchungsbericht wurde zweifelsfrei auf Grund der durchgeführten Untersuchungen festgestellt, dass der gegenständliche Führerschein im Kopierverfahren (Tintenstrahldruckverfahren) hergestellt wurde. Laut ergänzender Mitteilung des Landespolizeikommandos für Oberösterreich Landeskriminalamt vom 24. Juli 2010 GZ, – 1358/10-AB 8, kann ausgeschlossen werden, das dieses Dokument amtlich ausgestellt wurde, da nachdem derzeitigen Kenntnisstand auch irakische Behörden keine Führerscheinformulare im Kopierverfahren anfertigen. Derartige Fälschungen wurden schon mehrfach zur Untersuchung vorgelegt. Es konnten noch keine Originaldokumente festgestellt werden, die im Kopierverfahren hergestellt wurden. Zudem gab der Bw im Asylverfahren an, ohne Dokumente aus dem Irak ausgereist zu sein. Vom Bundeskriminalamt, Büro 6.2 - Kriminaltechnik, Dokumente und Handschriften, wurden wiederholt Falschbeurteilungen der zuständigen Vertretungsbehörden anhand von vorgelegten Kopien diverser Dokumente beobachtet. Auf Grund dieser Umstände und dem in der Untersuchung enthaltenen Befunden stellt die vorgelegte Bescheinigung keinen Beweis für die Echtheit des gegenständlichen Führerscheines dar.

 

Die "Bestätigung" vom 12. April 2010, Nr.18/18, der Botschaft der Republik Irak kommt sohin nur eine untergeordnete Beweiskraft zu und ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des kriminaltechnischen Untersuchungsbereicht zu entkräften.

 

Mangels stichhaltigen Nachweises des Besitzes einer ausländischen (von einem Nicht-EWR-Staat erteilten) Lenkberechtigung fehlt es an der primären Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs.3 FSG, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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