Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531066/2/Re/Sta

Linz, 30.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x, x, beide vertreten durch die x, x, vom 11. November 2009 gegen den "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr." vom 27. Oktober 2009, Ge20-146-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständiger Berufungsbehörde vorgelegt mit Schreiben vom 27. Juli 2010, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 29. Juli 2010, betreffend die Vornahme von Änderungen bei der ehemaligen Diskothek "x" bzw. die Übermittlung von Projektsunterlagen an die Veranstaltungsbehörde,  zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand als           unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Z1, 67d Abs.1 sowie 6, 56 und 58 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

§ 359a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der bekämpften Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. als belangte Behörde vom 27. Oktober 2009, Ge20-146-2008, adressiert an die x, x, teilt diese der genannten Rechtsanwalts GmbH mit:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass es sich beim Tanz- und Veranstaltungslokal "x" in x nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung, sondern um eine Veranstaltungsstätte in Sinn des Veranstaltungssicherheitsgesetzes handelt.

Dieser Umstand wurde im Zuge einer Besprechung, in der das Konzept im Detail vorgestellt wurde, geklärt.

Die vorliegenden Projektsunterlagen wurden daher zuständigkeitshalber an die Gemeinde x weitergeleitet.

Ihre Eingabe vom 12. Oktober 2009 wurde daher gleichzeitig an die Gemeinde x übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

x"

 

Dieser – in der Folge angefochtenen - Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. liegt – dem Inhalt derselben entsprechend – das Ergebnis einer am 20. Oktober 2009 am Gemeindeamt x stattgefundenen Besprechung und ein in diesem Zusammenhang mit selbem Datum aufgenommener Aktenvermerk vom 20. Oktober 2009 zur Frage, ob es sich beim geplanten Veranstaltungsbereich in den Räumlichkeiten der ehemaligen Diskothek "x" um eine gewerbliche Betriebsanlage oder um eine Veranstaltungsstätte handelt, zu Grunde.

Diese Besprechung wurde unter Anwesenheit von Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr., des Bezirksbauamtes Wels als gewerbetechnischer Amtssachverständiger, der Gemeinde x, der konsenswerbenden x sowie des Pächters des Lokals "x" durchgeführt.  Im Rahmen dieser Besprechung wurde – dem Inhalt des angefertigten Aktenvermerkes zufolge - nach eingehender Diskussion des beabsichtigten Betriebes und des Betriebskonzeptes davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen  Veranstaltungsbetrieb nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage, sondern um eine Veranstaltungsstätte nach den Bestimmungen des Veranstaltungssicherheitsgesetzes handle und dadurch die Gemeinde zuständige Behörde sei und ihr der Verfahrensakt zuständigkeitshalber abgetreten werde.

Als weitere Vorgangsweise wurde besprochen, dass für die Errichtung der im schalltechnischen Projekt vorgesehenen Lärmschutzwand eine Bauanzeige erforderlich sei, als Anzeigender die x auftreten werde, die zur Zeit bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. aufliegenden Unterlagen der Gemeinde x übermittelt würden und durch einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Veranstaltungsstätte "x" durch den Pächter zu ergänzen sowie dem Antrag ein Konzept bzw. eine Beschreibung der stattfindenden Veranstaltungsarten beizulegen sei.

 

2. Das in der Folge mit Datum vom 27. Oktober 2009 ergangene Schreiben der belangten Behörde, womit die x informiert wurde, dass es sich beim gegenständlichen Tanz- und Veranstaltungslokal nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage, sondern um eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Veranstaltungssicherheitsgesetzes handle und die Projektsunterlagen so wie auch die Eingabe der Rechtsanwälte GmbH vom 12. Oktober 2009 zuständigkeitshalber an die Gemeinde x weitergeleitet wurden, wurde von dieser als Bescheid qualifiziert und – diese Qualifizierung begründend – dagegen  innerhalb offener Frist Berufung erhoben, und zwar mit Berufungsschrift vom
11. November 2009, bei der belangten Behörde eingelangt am 12. November 2009.  

 

In dieser Berufung vom 11. November 2009 wird zunächst zur Behauptung des Vorliegens eines Bescheides ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei von der ausstellenden Behörde zwar nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet worden, dennoch handle es sich inhaltlich um einen Bescheid, da die ausstellende Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. als zuständige Gewerbebehörde klar bezeichnet und der Bescheid für den Bezirkshauptmann durch Frau Mag. x als zuständige Bearbeiterin eigenhändig gefertigt worden sei. Bescheidadressat sei eben der Berufungswerber, vertreten durch die x und sei die Zustellung mittels RSb an die ausgewiesene Vertreterin erfolgt. Da die x in gegenständlicher Verwaltungssache keine weiteren Personen vertreten, würden am Bescheidadressaten keine Zweifel bestehen. Der Bescheid enthalte auch einen normativen Abspruch über die Rechte der Berufungswerber, in dem die Behörde ihre Unzuständigkeit betreffend die von der Antragstellerin beantragte "Vornahme von Änderungen in der ehemaligen Diskothek "x" auf dem Gst. Nr. x, Baufläche x, KG. x durch den Einbau eines  Tanz- und Veranstaltungslokales "x" wie folgt ausspreche: ..."es sich beim Tanz- und Veranstaltungslokal "x" in x nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung, sondern um eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Veranstaltungssicherheitsgesetzes handelt." ..."Die vorliegenden Projektsunterlagen wurden daher zuständigkeitshalber an die Gemeinde x weitergeleitet."

Mit diesem Ausspruch ihrer Unzuständigkeit greife die erstinstanzliche Behörde unmittelbar in die Rechte der Berufungswerber ein, als diesen dadurch die rechtmäßige Ausübung der ihnen gesetzlich zustehenden Nachbarrechte gemäß
§§ 74 ff GewO genommen werde und verletze dadurch deren gesetzliches Recht auf meritorische Entscheidung sowie ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Ein gleichwertiger Schutz der Nachbarrechte komme den Berufungswerbern im Verfahren nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, in dem Nachbarn keine Parteistellung genießen und den Berufungswerbern nicht einmal Beteiligtenstellung zukomme, nicht zu.

Darüber hinaus sei der Ausspruch der Unzuständigkeit durch die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht erfolgt und handle es sich bei den beantragten Änderungen in der ehemaligen Diskothek "x" durch Einbau eines Tanz- und Veranstaltungslokales "x" um eine bewilligungspflichtige Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage und nicht nur um eine Veranstaltungsstätte. Es handle sich um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gastgewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei. Die Betriebsanlage sei auch geeignet, die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden und diese insbesondere durch Lärm und Erschütterung zu belästigen und sei daher gemäß § 74 Abs.2 GewO genehmigungspflichtig. Die Lokalität sollte als Tanz- und Veranstaltungslokal regelmäßig mit geplanten Öffnungszeiten von 18.00 Uhr bis 04.00 Uhr betrieben werden, wobei Abendveranstaltungen mit Tanz und Musik geplant seien. Die Lokalität verfüge über eine Musikanlage, Tanzfläche und einen ausgeprägten Barbereich. Durch Musik, Dröhnen von Bässen sowie Lärm der Gäste käme es zu Beeinträchtigungen der Berufungswerber, deren Liegenschaft sich in unmittelbarer Nähe befinde. Dies ergebe sich auch aus gewerbetechnischen und medizinischen Amtssachverständigengutachten aus dem Jahr 2003, welche für die ehemalige, in denselben Räumlichkeiten situierte Diskothek "x", erstellt worden seien und die Errichtung einer Schallschutzwand klar befürworteten. Die Lärmsituation sei mit der gegenständlichen Anlage vergleichbar, erfahrungsgemäß müsse  bei Livemusik bei Veranstaltungen sogar mit einer höheren Lärmbelastung zu rechnen sein. Die belangte Behörde führe als "Begründung" für ihre Unzuständigkeit aus, dass im Zuge einer stattgefundenen Besprechung zwischen Antragstellerin, Grundeigentümerin, Lokalbetreiber sowie Vertretern der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde sowie des Amtssachverständigen eine Aufklärung dahingehend stattgefunden haben soll, dass es sich um keine gewerbliche Betriebsanlage handle. Nähere Angaben zum Inhalt der Erörterungen wurden in Aktenvermerken festgehalten. Aus Informationen ergebe sich, dass geplant sei, regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen und über die dort vorhandene Bar Getränke auszuschenken und auch Speisen anzubieten. Der Ausschank solle durch Herrn x erfolgen und Speisen in Form von Catering angeboten werden. Die an das Lokal angrenzende Gaststätte x werde ebenfalls von x geführt, es liege somit Betreiberidentität vor. Das Gasthaus x und das geplante Tanz- und Veranstaltungslokal verfügten bereits jetzt über einen gemeinsamen Internetauftritt. Auch dies zeige, dass es sich beim Tanz- und Veranstaltungslokal "x" um einen Teil der gewerblichen Betriebsanlage des Gastgewerbes handle. Sogar die Toiletteanlagen würden durch beide Örtlichkeiten gemeinsam genutzt, es bestehe auch ein baulicher Zusammenhang. Im gegenständlichen Tanz- und Veranstaltungslokal solle daher unzweifelhaft gemeinsam mit der bestehenden Gaststätte x das reglementierte Gastgewerbe betrieben werden. Der Betrieb des Tanz- und Veranstaltungslokals "x" bedürfe daher einer Gastgewerbeberechtigung, da die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken stattfinde und Ausnahmen nicht vorlägen. Nicht ersichtlich sei, warum die erstinstanzliche Behörde ihre Zuständigkeit als Gewerbebehörde verneine. Auf § 112 Abs.1 GewO werde ausdrücklich hingewiesen.

Richtig sei zwar, dass es sich bei den von der Antragstellerin bzw. dem Betreiber des Tanz- und Veranstaltungslokals geplanten Veranstaltungen auch um Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes handle und daher in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen und daher deren Genehmigung bedürfte. Es werde jedoch verkannt, dass die Genehmigung als Veranstaltungsstätte nicht die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung ersetze.  Laut übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes bestehe kein Anlass anzunehmen, dass der Bund seine Kompetenz zur Regelung von bei Gastgewerbebetrieben auftretenden typisch gewerberechtlichen Fragen verliere, sofern Gastwirte Tanzunterhaltungen in ihren Lokalen gestatten oder durchführen.

Bloß die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen für sich falle nicht unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" und somit nicht in den Regelungsbereich der Gewerbeordnung. § 2 Abs.1 Z17 GewO nehme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung nur die Veranstaltung öffentlicher Belustigungen als solche aus, nicht aber die gastgewerbliche Tätigkeit, bei der in Kombination mit der typisch gastgewerblichen Leistungserbringung auch Musik oder Tanz veranstaltet werde. Eine musikalische Darbietung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes sei daher nicht geeignet, den Betrieb insoweit die Gastgewerbeeigenschaft zu nehmen. Bei verfassungskonformer Auslegung ergebe sich daher, dass das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz keine richtige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für das Tanz- und Veranstaltungslokal ersetze, sondern lediglich für die dort abgehaltenen Veranstaltungen zusätzliche Rahmenbedingungen setze und zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen  vorschreibe.

 

Beantragt werde die Behebung des Bescheides und Beauftragung der Erstinstanz zur Durchführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, in eventu, für den Fall der Unzulässigkeit der Berufung, die Durchführung des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens durch die erstinstanzliche Behörde hinsichtlich der beantragten Änderungen.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat diese Berufung, eingelangt am 12. November 2009, zunächst der zuständigen Berufungsbehörde nicht vorgelegt.

 

3.2.In der Folge hat die konsenswerbende x, x, mit Eingabe vom 19. November 2009, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingelangt am 20. November 2009, ihren Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Tanz- und Veranstaltungslokales "x" zurückgezogen.

 

4. Erst mit Schreiben vom 27. Juli 2010, Ge20-146-2008, hat die belangte Behörde den dem Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsakt "Tanz- und Veranstaltungslokal "x" auf dem Gst. Nr. x samt Baufläche x, KG. x Gemeinde x, vorgelegt.

Dies über Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde, da bei diesem der Schriftsatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2010, Zl. 2010/04/0071-2,  eingelangt ist und dieser die Aufforderung enthält, auf Grund einer durch die beschwerdeführenden Parteien, x und x, beide x, beide vertreten durch die x, x, eingebrachten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Gewerberechts gemäß § 36 Abs.2 VwGG binnen 3 Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs.1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf weist in ihrer Aktenvorlage darauf hin, dass zur Klärung der Frage, ob für das gegenständliche Lokal eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung oder eine Veranstaltungsbewilligung erforderlich sei, eine Besprechung am 20. Oktober 2009 abgehalten und das Ergebnis im Aktenvermerk vom 20. Oktober 2009 festgehalten worden sei. Dieser Aktenvermerk sei mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 an das Amt der Oö. Landesregierung, die Gemeinde x und dem Rechtsvertreter von Herrn x übermittelt worden. Bei der durch die Ehegatten x, vertreten durch die Rechtsanwälte x x, eingebrachten Berufung gegen das als  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 27. Oktober 2009 bezeichnete Schriftstück handle es sich um jenes zitierte Schreiben vom 27. Oktober 2009, mit dem der Aktenvermerk vom 20. Oktober 2009 übermittelt worden sei.

Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-146-2008.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x mit Eingabe vom 16. Jänner 2009 einen Antrag um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage durch Umbau einer ehemaligen Diskothek in ein Tanz- und Veranstaltungslokal eingebracht hat. Im Rahmen der für den 16. Juni 2009 anberaumten und an diesem Tage durchgeführten Verhandlung mit Lokalaugenschein haben die nunmehrigen Berufungswerber Einwendungen gegen das geplante Projekt erhoben. In der Folge  hat die x ihr Vertretungsverhältnis zu den Anrainern x und x mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 bekannt gegeben. Am 20. Oktober 2009 fand am Gemeindeamt x eine Besprechung zur Klärung der Frage, ob es sich beim Vorhaben um eine gewerbliche Betriebsanlage handle und um eine Veranstaltungsstätte handelt, statt. Anwesend waren Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr., des Bezirksbauamtes Wels, der Gemeinde x sowie der Konsenswerberin samt Pächter. Als Antwort auf den Besprechungsgegenstand ist dem Aktenvermerk zu entnehmen, dass auf Grund des beabsichtigten Konzepts der Anlage davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim Veranstaltungsprojekt nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, sondern um eine Veranstaltungsstätte, und sei hiefür nach den Bestimmungen des Veranstaltungssicherheitsgesetzes die Gemeinde zuständige Behörde und werde ihr der Verfahrensakt zuständigkeitshalber abgetreten. Da die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte grundsätzlich denen der gewerblichen Betriebsanlage entsprechen, könnten die aufliegenden Unterlagen auch für das Verfahren bei der Gemeinde x herangezogen werden. Festgehalten wurde weiters, dass die bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. aufliegenden Unterlagen, welche der Gemeinde x übermittelt würden, durch einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Veranstaltungsstätte zu ergänzen und ein Konzept bzw. Beschreibung der stattfindenden Veranstaltungsarten beizulegen sein wird. Dieser Aktenvermerk vom 20. Oktober 2009 über die Besprechung am 19. Oktober 2009 wurde in der Folge von der belangten Behörde der Oberbehörde, der Standortgemeinde sowie der x nachweisbar zugestellt, und zwar mit Schreiben vom 27. Oktober 2009, dessen Inhalt oben bereits zitiert ist und wogegen sich die nunmehr eingebrachte und verfahrensgegenständliche Berufung richtet.

In der Folge hat die x mit Eingabe vom 19. November 2009 ihren Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Tanz- und Veranstaltungslokales "x" zurückgezogen. Die Berufungswerber haben daraufhin eine Kopie des Antrages des x um Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sich auch daraus ergebe, dass die Rechtsansicht der Behörde, dass hier keine gewerbliche Tätigkeit und folglich auch keine gewerbliche Betriebsanlage geplant sei, für sie unverständlich wäre und vor diesem Hintergrund nicht haltbar sei.

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 56 AVG hat der Erlasser eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergehende ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlich zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 27. Oktober 2009, adressiert an die x, x, um einen Bescheid nach den Bestimmungen des AVG, welcher zulässiger Weise mit Berufung bekämpft werden kann, handelt.

 

Demnach ergeben sich als wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides die Bezeichnung als Bescheid, die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt, wobei im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen muss, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs.1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH 15.12.1977, Zl. 9458A). Der Verwaltungsgerichtshof folgert daraus auch, dass an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Kommentatoren zum AVG "Hauer/Leukauf, 6. Auflage," folgern daraus weiters, dass daher der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, im Zweifel zu verneinen sein wird. Dies entspricht auch der Auffassung Mannlichers (JBL 1955, 132 ff), der die Bezeichnung als Bescheid stets als wesentlich ansah.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihre Erledigung vom 27. Oktober 2009 zweifelsfrei und unbestritten nicht als Bescheid bezeichnet und auch auf Grund ihres Wortlautes bzw. ihrer sprachlichen Gestaltung jedenfalls keine Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Willen der Behörde, mit dieser Erledigung keinen Bescheid zu erlassen, hervorgerufen. Die bekämpfte Erledigung bezieht sich auf die "Vornahme von Änderungen in der ehemaligen Diskothek "x" auf dem Gst. Nr. x, Baufläche x, KG. x, durch den Einbau eines Tanz- und Veranstaltungslokales "x", wird eingeleitet mit "Sehr geehrte Damen und Herren!" und beendet mit "Mit freundlichen Grüßen, für den Bezirkshauptmann: Mag. Dr. x".

In vergleichbaren Angelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte/r Frau/Herr...." und abschließenden freundlichen Grüßen auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen bzw. allenfalls als Rechtsbelehrung zu werten sei (VwGH 19.2.1992, 92/12/0025, 17.6.1992, 92/03/0052, 9.9.1993, 92/01/0741).

 

Bei der Prüfung des tatsächlichen Willens des handelnden Organs der belangten Behörde ist darüber hinaus auf den Wortlaut des Schreibens hinzuweisen und bringt die Formulierung: "Wir dürfen Sie darüber informieren, dass es sich beim Tanz- und Veranstaltungslokal ... nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung, sondern um eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Veranstaltungssicherheitsgesetzes handelt" zweifelsfrei zum Ausdruck, dass mit diesem Schreiben nicht Recht gesprochen wird, sondern es sich lediglich um eine informative Mitteilung über die Sach- und Rechtslage handelt. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umstand des Vorliegens einer Veranstaltungsstätte im Zuge einer Besprechung geklärt worden sei. Weiters wird in der bekämpften Erledigung lediglich darüber informiert, dass die Projektsunterlagen an die Gemeinde weitergeleitet würden und auch die Eingabe vom 12. Oktober 20009 (Eingabe der Berufungswerber) gleichzeitig an die Gemeinde x übermittelt worden sei. Auch daraus lässt sich der für das Vorliegen eines Bescheides erforderliche Wille der Behörde, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, nicht ableiten.

 

Es ergeben sich somit im gegenständlichen Falle, bezugnehmend auf das Schreiben der belangten Behörde vom 27. Oktober 2009 tatsächlich begründete Zweifel an der Bescheidqualität dieser Erledigung, weshalb nach Prüfung der Inhalte der bekämpften Erledigung und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das hinzukommende Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid jedenfalls nicht von der entsprechenden Absicht der belangten Behörde, einen solchen zu erlassen, ausgegangen werden kann.

 

Daran ändert auch nichts das Berufungsvorbringen dahingehend, die ausstellende Behörde sei auf der Erledigung klar bezeichnet und sei die Erledigung für den Bezirkshauptmann (durch Mag. Dr. x als zuständige Bearbeiterin eigenhändig) gefertigt. Behördliche Erledigungen, und zwar unabhängig davon, ob sie als Bescheid oder als persönlich adressiertes Schreiben ohne Bescheidcharakter an eine Verfahrenspartei gerichtet werden, dürfen ausschließlich von jedem hiezu befugten Organen der jeweiligen Behörde unterfertigt werden.

Dem hinzufügend ist festzuhalten, dass auf jeder Erledigung einer Verwaltungsbehörde, unabhängig davon, ob es sich um einen Bescheid, eine sonstige Mitteilung etc. handelt, am Briefkopf die ausstellende Behörde bzw. die, das Schreiben oder die Erledigung zuzurechnenden Behörde angeführt ist und kann diese Anführung über den allfälligen normativen Inhalt des Schreibens keinerlei Bedeutung zukommen.

 

Da es sich somit im gegenständlichen Fall nicht um einen bescheidmäßigen Abspruch der belangten Behörde handelt, kann dagegen auch nicht zulässiger Weise Berufung erhoben werden und kann aus diesem Grunde auch von der Berufungsbehörde nicht zur Frage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht des zu Grunde liegenden Projektes abgesprochen werden.

 

Im Übrigen ist zum Gegenstand ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren nicht mehr anhängig, da die Konsenswerberin – wie oben bereits angeführt – den ursprünglich eingereichten Antrag um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung mit Eingabe vom 19. November 2009 zurückgezogen hat. Es kann daher auch nicht mehr von einer, ein allenfalls anhängiges Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrensanordnung betreffend die zuständigkeitshalber erfolgte Weiterleitung eines Ansuchens gesprochen werden; maximal dieser Inhalt könnte der Erledigung zum damaligen Zeitpunkt zugeschrieben, dem jedoch gleichzeitig beigefügt werden, dass gegen derartige Verfahrensanordnungen abgesonderte Rechtsmittel nicht zulässig sind.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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