Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100713/5/Fra/Kf

Linz, 03.09.1992

VwSen - 100713/5/Fra/Kf Linz, am 3.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. G M, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. Juli 1992, Zl. VerkR96/1689/1992/Or/He, verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1992, Zl. VerkR96/1689/1992/Or/He, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 20. März 1992 um 7.35 Uhr den PKW, Volvo 360, in L, A7, Fahrtrichtung Süd, gelenkt und dabei zwischen Straßenkilometer 16,0 und 15,5 vorschriftswidrig den Pannenstreifen befahren hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Die rechtzeitig gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe. Begründend führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß sein Befahren des Pannenstreifens mit der Absicht geschah, stauentflechtend zu wirken. Diesen Tatbestand habe er in seinem Schreiben vom 10.4.1992 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dokumentiert.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 49a Abs.1 VStG kann die Behörde durch Verordnung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 10.000 S vorschreiben darf. Für den hier relevanten Tatbestand hat die Erstbehörde durch Verordnung bestimmt, daß ein Geldbetrag in Höhe von 750 S vorgeschrieben werden kann. Vereinfacht kann festgestellt werden, daß der Anonymverfügungsbetrag den Unrechtsgehalt der Übertretung widerspiegelt. Kommen nun im ordentlichen Verfahren - wie die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis erwähnt hat - lediglich mildernde (Unbescholtenheit des Berufungswerbers) und keine erschwerende Umstände zutage, so hat dies zur Folge, daß die Strafe unter dem Betrag der Anonymverfügung (750 S) festzusetzen ist. Daß die nunmehr verhängte Strafe den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (monatliches Einkommen von ca. 20.000 S, vermögenslos, Sorgepflicht für 2 Kinder) nicht unangemessen ist, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.

Abschließend ist festzustellen, daß die Argumentation des Beschuldigten jedenfalls nicht eine gänzliche Strafbefreiung zur Folge haben kann. Entschuldigender Notstand lag nicht vor, dies hat die Erstbehörde bereits zutreffend ausgeführt. Aufgrund des bewußten Befahrens des Pannenstreifens ist von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen, weshalb auch von der Anwendung des § 21 VStG (Ausspruch einer Ermahnung) nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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