Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165743/4/Kof/Kr

Linz, 22.02.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X  gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 19.01.2011,
Zl. 2-S-6.248/10/S wegen Übertretungen des KFG, nach der am 22. Februar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des
Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis sind

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

·        Zu Punkt 2.:   100 Euro  bzw.  32 Stunden

·        Zu Punkt 4.:   100 Euro  bzw.  32 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1 und Abs.1b KFG, 

   BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-        Geldstrafe (300 + 100 + 300 + 100 =) ............................. 800 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 80 Euro

                                                                                                        880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(96 + 32 + 96 + 32 =) ........................................................ 256 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 18.3.2010 um 13:18 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 18.5

das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen X-..... mit dem Sattelanhänger Kennzeichen X-..... (jeweils
internationales Unterscheidungszeichen „D") mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
die der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

 

1.        

die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes

am 18.2.2010 von 05.04 Uhr bis 20.22 Uhr eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 6 Minuten,

am 25.2.2010 von 02.28 Uhr bis 17.10 Uhr eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 12 Minuten,

am 8.3.2010 von 06.06 Uhr bis 18.00 Uhr, eine Tageslenkzeit von 9 Stunden und 26 Minuten,

am 10.3.2010 von 05.22 Uhr bis 19.44 Uhr eine Tageslenkzeit von 9 Stunden und 24 Minuten,

am 16.3.2010 von 06.00 Uhr bis 22.40 Uhr, eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 5 Minuten und

vom 22.2.2010, 08.20 Uhr, bis 24.2.2010, 17.24 Uhr, eine Lenkzeit von 29 Stunden und 58 Minuten

eingehalten haben,

 

2.        

nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes

am 19.2.2010 von 05.30 Uhr bis 12.13 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 25 Minuten

  nur eine Unterbrechung von 34 Minuten,

am 22.2.2010 von 06.50 Uhr bis 13.43 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 10 Minuten

  nur eine Unterbrechung von 33 Minuten,

am 24.2.2010 von 01.43 Uhr bis 06.41 Uhr nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 41 Minuten

  nur eine Unterbrechung von 18 Minuten,

am 4.3.2010 von 10.17 Uhr bis 16.48 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 27 Minuten

  nur eine Unterbrechung von 24 Minuten und

am 18.3.2010 von 08.04 Uhr bis 13.23 Uhr nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 39 Minuten

  keine Unterbrechung

eingelegt haben,

 

 

 

3.        

innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes

am 18.2.2010 ab 05.04 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden 41 Minuten eingelegt haben,

vom 22.2.2010 ab 01.56 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden 35 Minuten eingelegt haben,

am 2.3.2010 ab 06.58 Uhr nur eine Ruhezeit von 6 Stunden 19 Minuten eingelegt haben,

am 15.3.2010 ab 05.04 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden 8 Minuten eingelegt haben,

am 16.3.2010 ab 06.00 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden 19 Minuten eingelegt haben,

vom 8.3.2010 06.06 Uhr auf den 9.3.2010 06.05 Uhr nur eine Ruhezeit von 9 Stunden 47 Minuten

(die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert) eingelegt haben und

vom 12.3.2010 03.43 Uhr auf den 13.3.2010 03.42 Uhr nur eine Ruhezeit von 6 Stunden 51 Minuten

(die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert) eingelegt haben,

 

4.        

die erlaubte summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens
90 Stunden für den Zeitraum vom 22.2.2010 bis 7.3.2010 überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes eine summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen von 93 Stunden und 23 Minuten eingehalten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:


1.) Art. 6 Abs.
1 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs. 1 KFG
2.) Art. 7 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs. 1 KFG
3.) Art. 8 Abs. 2 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs. 1 KFG
4.) Art. 6 Abs. 3 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs.
1 KFG


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von EURO                            Falls diese uneinbringlich ist,                                                                                             Gemäß §
                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300,00                        96 Stunden                                           § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.

2.  € 300,00                        96 Stunden                                          § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.

3.  € 300,00                        96 Stunden                                           § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.

4.  € 300,00                        96 Stunden                                           § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

   € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

                     (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 1.320,00"

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 21. Jänner 2011 – hat der Bw
innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. Jänner 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 22. Februar 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw

-        betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
die Berufung zurückgezogen und

-        betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch

in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 2.:

Der Bw hat folgende Lenkpausen eingelegt:

-        am 19.02.2010 von 05.30 Uhr bis 12.13 Uhr:
ca. 35 Minuten  und  ca. 15 Minuten

-        am 22.02.2010 von 06.50 Uhr bis 13.43 Uhr:
ca. 1 Stunden 15 Minuten – unterbrochen nur durch kurze "Rangierfahrten" 

      und ca. 20 Minuten

-        am 24.02.2010 von 01.43 Uhr bis 06.41 Uhr:   Lenkzeit: 4 Stunden

      41 Minuten  anstatt  der erlaubten  4 Stunden 30 Minuten

-        am 04.03.2010 von 10.17 Uhr bis 16.48 Uhr:

      ca. 45 Minuten – unterbrochen nur durch eine kurzfristige "Rangierfahrt"

-        am 18.03.2010 von 08.04 Uhr bis 13.23 Uhr: Lenkzeit 4 Stunden
 39 Minuten  anstatt  der erlaubten  4 Stunden 30 Minuten.

 

Alle diese fünf Übertretungen sind als – zum Teil sogar sehr – geringfügige
Verstöße zu bezeichnen.

 

Es ist daher – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Bw für 4 Kinder sorgepflichtig ist und bislang unbescholten war – gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabzusetzen.

 

 

 

 

Zu Punkt 4:

Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen hat 93 Stunden und 23 Minuten – anstelle der maximal erlaubten 90 Stunden – betragen.

 

Dies gilt im Sinne des § 134 Abs.1b KFG als "geringfügiger Verstoß".

Im Hinblick auf die Sorgepflichten des Bw sowie seine bisherige Unbescholtenheit ist es gerechtfertigt und vertretbar, auch in diesem Punkt die Geldstrafe auf
100 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabzusetzen.

 

 

Zu Punkte 1. – 4.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der – teilweise neu bemessen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein
Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.   

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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