Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100714/3/Sch/Rd

Linz, 15.02.1993

VwSen - 100714/3/Sch/Rd Linz, am 15.Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die hinsichtlich des Faktums 2. eingebrachte Berufung gegen das Strafausmaß sowie über die hinsichtlich des Faktums 3. eingebrachte Berufung des W St vom 8. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juni 1992, VerkR96/1857/1992/Or/Ha, nach der am 20. Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.1. Der Berufung gegen das Strafausmaß hinsichtlich Faktum 2. wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

I.2. Der Berufung hinsichtlich Faktum 3. wird, soweit sie sich gegen das Verschulden richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Im Hinblick auf das Strafausmaß wird der Berufung jedoch Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt insgesamt 300 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 1992, VerkR96/1857/1992/Or/He, über Herrn W St, A, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 2.000 S und 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeiten Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden und 72 Stunden verhängt, weil er am 24. Februar 1992 um ca. 19.00 Uhr den PKW, Marke Nissan, in L, auf der A7, Richtungsfahrbahn Nord, bei Strkm. 13,0 nicht entsprechend dem Rechtsfahrgebot gelenkt hat, da er gegen eine Leitschiene stieß und diese beschädigte (Faktum 2.) und es unterließ, den gelenkten PKW sofort anzuhalten (Faktum 3.). Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren hinsichtlich dieser Fakten von insgesamt 500 S verpflichtet.

2. Gegen die Bestrafung wegen Faktums 2. hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte und hinsichtlich des Faktums 3. eine auch die Schuldfrage betreffende Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Am 20. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

Im Hinblick auf die gegen das Strafausmaß des ersten Faktums des o.a. Straferkenntnisses eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits eine Entscheidung getroffen (VwSen-100715/7/Sch/Rd vom 18. November 1992).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Strafberufung hinsichtlich Faktum 2.: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

In § 7 Abs.1 StVO 1960 ist normiert, daß der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Der Berufungswerber hat nicht bestritten, unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes die Beschädigung einer Leitschiene herbeigeführt zu haben, vermeint aber, daß eine überhöhte Strafe verhängt worden sei. Dem Berufungswerber ist dahingehend zu folgen, daß das hinsichtlich der Strafhöhe in diesem Punkt angefochtene Straferkenntnis außer dem Hinweis auf den Strafrahmen im Hinblick auf die Strafzumessung kaum Ausführungen enthält. Geht man nun davon aus, daß das Delikt auf einer Autobahn, also auf einer Verkehrsfläche, auf der höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, begangen wurde und es darüber hinaus zu einer konkreten Beschädigung kam, so sind diese Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG bei der Strafzumessung in Form einer entsprechend hohen Strafe zu würdigen. Andererseits kann die von der Erstbehörde gewählte Formulierung, daß das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Fahrzeuges auf der vielbefahrenen Autobahn als erschwerend zu werten war, so verstanden werden, daß die ohnedies geahndete Alkoholbeeinträchtigung bei der Verletzung der Vorschrift nach § 7 Abs.1 StVO 1960 nochmals "verwertet" worden ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zur Ansicht gelangt, daß sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Aspekten auch mit der herabgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Zur Berufung gegen Faktum 3.: Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber objektiv dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dieser vermeint jedoch, daß diese Bestimmung nicht "isoliert" von den anderen Pflichten nach § 4 StVO 1960 angesehen werden dürfe. Dies ist zwar teilweise richtig, vermag im konkreten Falle der Berufung aber dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle ist festzuhalten, daß der Lenker eines Fahrzeuges unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallort anzuhalten hat (VwGH 19.2.1982, 81/02/0267). Zweck des Anhaltens am Unfallort ist, daß sich der Lenker im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 4 Abs.1 lit.b und c StVO 1960 von den Unfallfolgen ein Bild macht. Die Einhaltung der Bestimmung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ersetzt nicht jene nach § 4 Abs.1 lit.a leg.cit.

Wenn der Berufungswerber zwar nicht ausdrücklich aber konkludent die Annahme eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG behauptet, ist ihm zu diesem Punkt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, der folgende Rechtsansicht vertritt:

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 24.4.1974, 1999/73 u.a.).

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, daß das Anhalten eines Fahrzeuges auf einer Autobahn für einen Lenker sowie für nachkommende Fahrzeuglenker in der Regel eine abstrakte Gefährdung darstellen wird, so konnte er nicht darlegen, warum ein Weiterfahren weit über den Unfallbereich hinaus notwendig gewesen ist. Abgesehen davon ist amtsbekannt, daß unmittelbar nach der Autobahnauffahrt "F.straße" auf die Richtungsfahrbahn Nord der A7 Mühlkreisbahnautobahn ein Pannenstreifen vorhanden ist, sodaß dem Berufungswerber ein Anhalten auf demselben im näheren Unfallbereich möglich und zumutbar gewesen wäre.

Bei der Strafzumessung konnte dem Berufungswerber zugutegehalten werden, daß ein Anhalten an der Unfallstelle zwar hinsichtlich allfälliger Absicherungsmaßnahmen, nicht aber im Hinblick auf die mögliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten im konkreten Falle etwas gebracht hätte, da auf der Hand lag, daß es sich hiebei um den Straßenerhalter handeln mußte und dieser an der Unfallstelle nicht verfügbar war. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 2.000 S gerechtfertigt erscheint.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, das gleiche gilt auch im Hinblick auf Milderungsgründe, insbesonders jenen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

Die von der Erstbehörde für die Entscheidung herangezogenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden außer Streit gestellt, sodaß sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrundegelegt werden konnten. Durch die Bezahlung der festgesetzten Geldstrafen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung des Berufungswerbers bzw. eine Gefährdung seiner Sorgepflichten nicht zu erwarten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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