Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522770/2/Zo/Th

Linz, 01.02.2011

 

                                                                                                                                                      

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 10. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15. November 2010, Zl. VerkR21-245-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Befolgung der angeordneten Nachschulung entzogen und weiters angeordnet, dass sich diese Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entzugsdauer künftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und er wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß aus, dass er die Nachschulung noch nicht habe absolvieren können, da er gerade den Präsenzdienst absolviert hatte und eine neue Arbeit begonnen habe. Es sei für ihn sehr schwierig einen Termin für die Nachschulung zu bekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde am 10. März 2009 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 4. März 2010 im Ortsgebiet von Bad Zell wurde er mit rechtskräftigem Bescheid der BH Perg vom 25. Mai 2010 verpflichtet, binnen 4 Monaten eine Nachschulung durchzuführen.

 

Der Berufungswerber weist weiters zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG auf, wobei der technische Zustand des Fahrzeuges eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat. Wegen dieser Übertretungen hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 15. November 2010 ein Fahrsicherheitstraining binnen 3 Monaten angeordnet.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 2010, Zl. VerkR21-245-2010 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen, weil er die rechtskräftig angeordnete Nachschulung (Bescheid der BH Perg vom 25. Mai 2010) noch nicht absolviert hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h stellt gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG einen solchen schweren Verstoß dar.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet rechtskräftig zu einer Nachschulung verpflichtet. Diese Nachschulung hat er innerhalb der Frist von 4 Monaten – und auch bis zur Berufungsentscheidung – nicht erfüllt, weshalb ihm entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs.3 FSG der Führerschein zu entziehen war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Absolvierung der Nachschulung während des Präsenzdienstes für den Berufungswerber nur schwer möglich war. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass ihn diese Verpflichtung bereits sei 28. Mai 2010 (Zustellung des Bescheides der BH Perg bekannt war und er die Nachschulung bis zum heutigen Tag, also ca. 8 Monate lang) nicht absolviert hat. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Unabhängig davon ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass er auch das von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt angeordnete Fahrsicherheitstraining binnen 3 Monaten absolvieren muss, weil ihm ansonsten die Lenkberechtigung gemäß § 30b Abs.5 FSG neuerlich entzogen werden müsste.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2
. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

VwSen-522770/2/Zo/Th vom 1. Februar 2011

 

Erkenntnis

 

FSG §§ 4, 24 Abs 3

 

 

Rechtssatz 1

Die Frist für die Absolvierung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer beträgt gem § 4 Abs 8 FSG vier Monate. Das Ableisten des Präsenzdienstes durch den Probeführerscheinbesitzer in dieser Zeit führt in der Regel nicht zur Unmöglichkeit der Absolvierung der Nachschulung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Wird die Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten absolviert, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Absolvierung der Nachschulung zu entziehen.

 

Im konkreten Fall sind zwischen der Anordnung der Nachschulung und der Berufungsentscheidung (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) insgesamt acht Monate vergangen, in denen der Berufungswerber die Nachschulung nicht absolviert hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte daher zu Recht.

 

Rechtssatz 2

Die gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer angeordnete Nachschulung nach § 4 FSG steht in keinem Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen nach dem Vormerksystem. Wenn sowohl eine Nachschulung als auch eine besondere Maßnahme angeordnet wurden, muss der Betroffene beiden Anordnungen nachkommen; das Nichtbeachten jeder einzelnen Anordnung für sich führt jeweils zum Führerscheinentzug (§ 24 Abs 3 FSG bzw § 30b Abs 5 FSG).

 

 

 

 

 

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