Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300989/24/BP/Ga

Linz, 21.02.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                    4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 14. Dezember 2010, GZ. Pol96-38-2009/WIM, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.               Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafausmaß auf eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) und der diesbezügliche Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz auf 5 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

 

II.           Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65f. VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom
14. Dezember 2010, GZ Pol96-38-2009/WIM, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 10 Abs. 1 iVm. 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG,eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil er am 3. Mai 2009 von 15:32 Uhr bis 15:36 Uhr in X, die Musikanlage seines Kraftfahrzeuges auf extreme Lautstärke eingestellt habe, sodass bei der Annäherung bereits in einer Entfernung von ca. 80 m dröhnende Basstöne wahrnehmbar gewesen seien, wodurch ungebührlicher weise störender Lärm erregt worden sei. Der Lärm sei störend, ungebührlich und vermeidbar gewesen und habe gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden müsse und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen könne.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an.

 

Insbesondere werden die Aussagen der einvernommenen Zeugen wiedergegeben.

 

Die teils im in Rede stehenden KFZ selbst, teils in dessen unmittelbaren Nahebereich anwesenden X sowie X hätten übereinstimmend angegeben, dass türkische Musik – sei es bei geöffnetem Fenster, sei es bei geöffneten Fahrzeugtüren – am Autoradio – in nach Meinung der Zeugen normaler Lautstärke – gespielt worden sei.

 

X, Wirt des – neben dem Tatort situierten - Lokals "X", habe angegeben, dass er zur Tatzeit auf Urlaub gewesen sei. Nach seiner Rückkehr sei ein – ihm nur vage bekannter – X Mann ins Lokal gekommen. Dieser habe ihn aufgefordert, auszusagen, dass es am 3. Mai 2009 im Lokal zu laut gewesen sei und Musik auf die Straße gedrungen sei. Der Koch des "X" X habe angegeben, dass im Mai 2009 nachmittags, mehrere Türken mit Fahrzeugen in der Bushaltestelle vor dem "X" gestanden hätten. Bei geöffnetem Küchenfenster sei aus einem Fahrzeug X Musik in die Küche gedrungen. Kurz danach sei ein Polizeibeamter mit einem Motorrad zu den X gefahren und habe den Lenker des Wagens beanstandet, aus dem zuvor die laute Musik gedrungen sei.

 

Der Zeuge X habe ausgeführt, dass er am Tattag gegen 15:30 Uhr in Wels auf der X – ungefähr auf Höhe der X – von einem Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Nach der Amtshandlung hätten er und der Polizeibeamte von zwei ca. 70 bis 80 m abgestellten PKWs laute Radiomusik vernommen. Die Musik sei trotz der Entfernung deutlich wahrnehmbar gewesen. Nachdem der Beamte zu den KFZ gefahren sei, sei der Zeuge noch bei seinem Fahrzeug stehen geblieben. Der Beamte sei zu ihm zurückgekehrt. In der Folge seien die in Rede stehenden Fahrzeuglenker auf der X in Richtung Osten auf den Parkplatz der X zugefahren und hätten provokant den Standort in Schrittgeschwindigkeit passiert und dabei den Beamten und den Zeugen genau gemustert.

 

Laut Zeugenaussage von BI X habe dieser zur angeführten Zeit eine Amtshandlung durchgeführt. In einer Entfernung von ca. 80 m sei laute Musik aus dem Fahrzeug des Bw gedrungen. Der Beamte habe die Amtshandlung beendet und sei mit dem Zivilmotorrad zum Bw gefahren. Als er dort angelangt sei, sei der Bw - bei noch immer laut gestellter Musik bereits - ausgestiegen. Die Fenster des Fahrzeuges seien geöffnet gewesen. Der Bw habe sich als Fahrzeuglenker ausgegeben und sei vom Beamten wegen der Lärmerregung beanstandet worden. Über Aufforderung habe der Bw das Radio leiser geschaltet, jedoch nicht eingesehen, etwas Strafbares begangen zu haben. Der Bw habe das Polizeiorgan beschimpft und dabei mit den Händen gestikuliert. Schließlich sei der Bw von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

 

Zudem weist die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den Umstand hin, dass es sich beim Tattag um einen Sonntag gehandelt habe.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche – rechtzeitige – Berufung vom 30. Dezember 2010.

 

Darin wird zunächst ein Verfahrensmangel geltend gemacht, die die belangte Behörde den beantragten Lokalaugenschein sowie eine Hörprobe nicht durchgeführt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch nicht den beantragten Zeugen X einvernommen.

 

Bei richtiger Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass der Tatbestand des § 3 Oö. PolStG nicht erfüllt worden sei. Überdies wendet sich der Bw gegen die verhängte Strafhöhe.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag:

1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu

2. eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die beantragten Zeugen nochmals einzuvernehmen, sowie einen Lokalaugenschein zur Durchführung einer "Hörprobe" unter Einschaltung der Musikanlage des Fahrzeuges des Bw auf maximale Lautstärke durchzuführen, und zwar zum Beweis dafür, dass von einer Entfernung von 80 m keine dröhnenden Basstöne bzw. keine laute Musik zu hören sei, in eventu

3. die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2011 legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde am 17. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw hatte am Sonntag dem 3. Mai 2009 von 15:32 Uhr bis 15:36 Uhr in X, die Musikanlage seines Kraftfahrzeuges auf extreme Lautstärke eingestellt, sodass diese bei der Annäherung bereits aus geraumer Entfernung von ca. 50 bis 80 Metern dröhnend wahrnehmbar war. Die Musik lief bei offenem Fenster bzw. bei offener Fahrzeugtür.

 

2.4.1. Im Beweisverfahren waren zunächst Tatzeit und Tatort außer Streit gestellt, genau wie die Tatsache, dass im Fahrzeug des Bw X Musik eingeschaltet war. Weiters war unbestritten, dass zunächst ein Fenster des PKW und in der Folge auch eine Fahrzeugtür geöffnet waren.

 

2.4.2. Strittig war jedoch wie laut tatsächlich die Musik eingeschaltet war. Diesbezüglich gaben der Bw selbst und die Zeugen X sowie X an, dass die Musik bei "normaler" Lautstärke gespielt wurde. Der Bw führte weiters in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könnte, wie laut die Musik tatsächlich war, jedenfalls aber normal. Außer Streit steht nach der Verhandlung, dass zusätzlich zu der serienmäßigen Musikanlage im betreffenden PKW keine weiteren Verstärkerelemente installiert waren.

 

2.4.3. Im Gegensatz dazu gaben die Zeugen X und X übereinstimmend an, dass die Musik schon vom Standort der X aus laut zu hören war, welche sich ca. 50 bis 80 Meter von der in Rede stehenden Bushaltestelle entfernt befindet. Diese Aussagen erscheinen deshalb sehr glaubwürdig, da ansonsten die Zeugen wohl nicht auf die Musik aufmerksam hätten werden können. Beide Zeugen empfanden überdies die Musik als sehr laut und im Fall des Zeugen X als unangenehm.

 

2.4.4. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist also zwingend davon auszugehen, dass die im Auto gespielte Musik – wenn nicht auf maximale, dann aber zumindest auf besonders hohe Lautstärke eingestellt gewesen sein muss. Dies wurde auch vom Zeugen X derart geschildert, dass er sich zu Beginn der Amtshandlung – aufgrund der Lautstärke - nicht leicht verständlich machen konnte. In diesem Sinne waren die Aussagen des Bw und der Zeugen X bzw. X günstigstenfalls auf eine besonders hohe subjektive Lärmtoleranz zurückzuführen.

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Gemäß § 3. Abs.2 leg. cit. sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

Gemäß § 10 Abs.1 lit. a Oö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht zu klären, ob eine auf hohe Lautstärke eingestellte Musik in einem Fahrzeug, dessen Fenster bzw. Türen geöffnet sind, als ungebührlich einzustufen sind. Dabei müssen insbesondere zwei Tatbestandselemente vorliegen: ein störender Lärm einerseits sowie die ungebührliche Weise der Lärmerregung. Beide Tatbestandselemente werden vom PolStG selbst näher definiert (vgl. § 3 Abs. 2 und 3).

 

3.3.1. Unabhängig davon, ob ein subjektives Empfinden davon abweichen mag, ist zunächst festzuhalten, dass im Freien laut gespielte Musik – gleich welcher Gattung – geeignet ist, einen störenden Lärm darzustellen, insoweit dies nicht im Rahmen von Veranstaltungen, bei denen sich die Zuhörer freiwillig diesem "Lärm" aussetzen passiert. Denn als störend wird ein Lärm schon alleine dann anzusehen sein, wenn er in einer Lautstärke auftritt, die für den "unfreiwilligen" Zuhörer als unangenehm empfunden wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gilt dies fraglos für eine auf hohe Lautstärke eingestellte Musik, die aus einem Auto bei geöffneten Fenstern bzw. Türen dringt. Im Regelfall wird ein solcher Lärm durchaus als provokant und bewusst die Umwelt tangierend zu qualifizieren sein.

 

3.3.2. Hinsichtlich der Ungebührlichkeit des Lärms im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass am Sonntag Nachmittag, bei warmen – zum Aufhalten im Freien animierenden – Wetterverhältnissen es die Rücksicht im Zusammenleben mit Menschen sehr wohl erfordert, die unmittelbare Umwelt nicht mit besonders lauter Musik zu stören und dadurch ein allfälliges Ruhebedürfnis Dritter zu vereiteln. Auch, wenn man – nicht wie im vorliegenden Fall - von einem Sonntag Nachmittag in einer bewohnten Gegend ausgehen würde, wäre eine unnötig laut eingestellte Musik in einem Auto, bei geöffneten Fenstern bzw. Türen, als jedenfalls vermeidbare und im Grunde auch als rücksichtslose Lärmemission  zu werten.

 

3.3.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die vom Bw gespielte Musik auch aus mindestens 50 Metern eindeutig und unangenehm hörbar. Sie muss also besonders laut eingeschaltet gewesen sein, insbesondere, wenn man einen gewissen Umgebungslärm annimmt. Die Tatsache, dass sich in der Nähe befindliche Bewohner in ihren Gärten aufhielten und sich nicht beschwerten (wie der Bw in der mündlichen Verhandlung angab) ist per se nicht geeignet die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens zu verneinen. Ganz im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass es mehrere von der Lärmerregung Betroffene gab, wenn diese auch nicht gleich gegen die Lärmerregung einschritten. Hinsichtlich der tatsächlichen Lautstärke der Lärmemission kann daher dahingestellt bleiben, ob die Musik in maximaler oder nur knapp darunter liegender Lautstärke emittiert wurde.

 

3.3.4. Es ist im vorliegenden Fall somit die objektive Tatseite eindeutig gegeben.

 

3.4. Das Oö. PolStG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Für eine derartige Annahme liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Bw nahm in Kauf, dass sein Verhalten nicht den gesetzlich normierten Rücksichtspflichten entsprach und scheint auch jetzt noch das Unrecht seiner Handlungsweise nicht einsehen zu wollen. Ein derartiges Verhalten kann ohne Zweifel als zumindest grob fahrlässig eingestuft werden, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafhöhe ist zunächst anzumerken, dass die belangten Behörde in ihren Überlegungen der grob fahrlässigen Begehungsweise mit Hinweis auf die Einhaltung der Sonntagsruhe – nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates zumindest teilweise das an sich schon tatbestandsmäßige Verhalten als besonders schwerwiegend qualifizierte. In diesem sinn erscheint aber eine verhängte Geldstrafe von knapp 60 % des maximalen Strafrahmens angesichts einer Erstbegehung der Tat als zu hoch bemessen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine überlange Verfahrensdauer als besonderer Milderungsgrund zu werten (vgl zB. VfGH-Erk vom 9. Juni 2006, Zl. B 3585/05).

 

Das Strafverfahren dauert mittlerweile nunmehr schon knapp zwei Jahre und damit vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK zu lange, weil weder der von der belangten Behörde betriebene Verfahrensaufwand, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten eine solche Dauer rechtfertigen. Von 19. Mai 2010 bis zur Bescheiderlassung am 14. Dezember 2010 (7 Monate) sind dem Akt keine Verfahrensschritte von Seiten der belangten Behörde zu entnehmen.

 

Deshalb war die überlange Verfahrensdauer hier mildernd im vorgenommenen Ausmaß zu berücksichtigen und die Strafe dementsprechend herabzusetzen. Darüber hinaus war eine Anpassung bzw. Verringerung des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde wie auch der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen.

 

3.6. Eine Anwendung des § 21 VStG kam allein schon wegen der nicht als geringfügig einzustufenden Schuld des Bw nicht in Betracht.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gem. § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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