Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165145/9/Kei/Jo

Linz, 18.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. April 2010, Zl. VerkR96-17132-2009-Pm/Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011, zu Recht:

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.           Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das KFZ, Type VW Golf, Fahrgestellnummer x, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da die Fahrt nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes des ÖAMTC statt fand.

Tatort: Gemeinde St. Marien, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4502 St. Marien, OG Nöstelbach/Nord, Linzerstraße 65;

Tatzeit: 15.06.2009, 15:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 45 Abs.4 2. Satz KFG

Fahrzeug: Kennzeichen x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

Euro                       Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00           48 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juni 2010, Zl. VerkR96-17132-2009-Pm/Pi, Einsicht genommen und am 14. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen xx und xxx einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgeschlossen bzw. es kann der Fall gewesen sein, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt zum Ort der Begutachtung des KFZ nach § 57a KFG 1967 gehandelt hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 3 KFG 1967 hingewiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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