Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165288/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 18.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 2010, GZ VerkR96-1103-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.               Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Die verhängte Geldstrafe wird betreffend Punkt 1.) auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden und betreffend Punkt 2.) auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 18 Euro         (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
22. April 2010, GZ VerkR96-1103-2009, wurde x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben sich am 16.09.2008 um 14.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis auf Höhe des Strkm.s 24,900 in Fahrtrichtung Wels/Graz als Lenker bzw. Verwender des Sattelzugfahrzeuges der Marke DAF mit dem behördlichen Kennzeichen x (A) vor Antritt dieser Fahrt nicht davon überzeugt, obwohl dies zumutbar war, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

 

Bescheiddaten: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.06.2008,                        Zahl: VerkSO-453.514/39-2008-Pej

 

Nicht erfüllte Auflagen:

 

1.)  Anbringung und Einschaltung von mindestens zwei typengenehmigten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht und

2.)  Kennzeichnung der seitlichen Begrenzung des Ladegutes nach vorne und hinten durch schraffierte Flächen".

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 101 Abs.5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 i.d.g.F. verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG Geld­strafen in der Höhe von 1.) 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden und 2.) 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das - nach dem Zustellrückschein - am 11. Mai 2010 dem Berufungswerber zugestellt wurde, richtet sich die am 18. Mai 2010 - und somit rechtzeitig - der Post zur Beförderung übergebene – in ungarischer Sprache verfasste – Berufung.

 

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG vom 9. Juni 2010, GZ VerkR96-1103-2009, hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 fristgerecht die Berufung, in deutscher Sprache abgefasst, nachgereicht.

 

Der Berufungswerber ließ darin die Tatbegehungen unbestritten. Er bringt jedoch - sinngemäß - vor, die Fahrt nur für seinen Arbeitgeber über dessen Auftrag durchgeführt zu haben. Er sei deshalb der Meinung, dass er nicht gegen das Gesetz verstoßen habe.

 

Überdies wendet er ein, dass er nicht mehr in Österreich beschäftigt sei und als Alleinverdiener in Ungarn lediglich über ein monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 98.450 Ft verfüge und Sorgepflichten für zwei Kinder habe. Seine Frau sei seit einem Jahr arbeitslos und erhalte 22.800 Ft monatlich. Aus diesen Gründen sei ihm die Begleichung der Höhe der verhängten Geldstrafen unmöglich.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 23. Juli 2010, GZ VerkR96-1103-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und in die Berufung. 

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Am 16. September 2008 um 14.30 Uhr wurde der Berufungswerber als Lenker des bewilligungspflichtigen Sondertransportes, Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x samt Sattelanhänger, Kennzeichen x, zugelassen auf die Firma xGmbH mit Unternehmenssitz in x, in x, auf der Autobahn A8, auf Höhe Strkm 24,900, Fahrtrichtung Graz, durch Straßenaufsichtsorgane der Autobahnpolizeiinspektion Wels einer Verkehrskontrolle unterzogen.

 

Es wurde dabei von den Kontrollorganen festgestellt, dass beim gegenständlichen Sondertransport eines Traktors nachstehend angeführte Auflagen der mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 2008, Zl. VerkSO-453.514/39-2008-Pej, erteilten Transportbewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG nicht eingehalten wurden:  

 

-        Anbringung und Einschaltung von mindestens zwei typengenehmigten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht und

-        Kennzeichnung der seitlichen Begrenzung des Ladegutes nach vorne und hinten durch schraffierte Flächen.

 

4.2. Der Berufungswerber bestreitet die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen die im Bescheid vom 26. Juni 2008 enthaltenen Auflagen nicht und der dargestellte Sachverhalt kann ohne Zweifel der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Berufungswerber vermeint jedoch offenbar, es treffe ihn kein Verschulden an den Verwaltungsübertretungen, zumal er die Fahrt nur für seinen Arbeitgeber über dessen Auftrag durchgeführt habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die relevanten Rechtsvorschriften des KFG lauten gegenständlich im Wesentlichen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1.    Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2.    wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit.c, § 39 Abs.3 und § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.d KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

5.2. Auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von Straßenaufsichtsorganen der Autobahnpolizeiinspektion Wels und der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers ist als erwiesen anzunehmen, dass zur Tatzeit (16. September 2008 um 14.30 Uhr) am Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen x und Kennzeichen x, weder zwei Warnleuchten eingeschaltet noch solche angebracht waren und die seitliche Begrenzung des Ladegutes nach vorne und hinten nicht durch schraffierte Flächen gekennzeichnet war, obwohl dies jedoch im Bewilligungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 2008, Zl. VerkSO-453.514/39-2008-Pej, vorgeschrieben ist. Der Berufungswerber hat daher als Lenker dieses Sondertransportes gegen diese Bescheidauflagen verstoßen, demnach die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Die Kenntnis des Bescheidinhaltes und die Einhaltung von Auflagen beim Transport muss nicht nur vom Inhaber einer Sondertransportbewilligung, sondern auch von jedem Lenker eines Sondertransportes verlangt werden.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat für die begangenen Delikte Geldstrafen in der Höhe von 1.) 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und 2.) 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerbers im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen berücksichtigt, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Auch wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei seitens der belangten Behörde - mangels Mitwirkung des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.200 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

Diesen Schätzwerten hat der Berufungswerber in der Berufung insofern widersprochen, als er vorgebracht hat, monatlich lediglich einen - in Ungarn festgesetzten - Mindestlohn in der Höhe von 98.450 Ft (= ca. 364,45 Euro) zu beziehen und sorgepflichtig für zwei Kinder zu sein. Seine Gattin sei seit etwa einem Jahr arbeitslos und erhalte monatlich 22.800 Ft (= ca. 84,40 Euro).  

 

Unter Berücksichtigung dieser eher ungünstigen Einkommenssituation des Berufungswerbers und seiner Sorgepflichten für zwei Kinder ist bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf 1.) 110 Euro und 2.) 70 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen auf 1.) 22 Stunden und 2.) 14 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar.

 

Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen werden als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber von einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen verbietet sich jedoch eine weitere Strafherabsetzung, zumal einerseits der Verstoß gegen Bescheidauflagen das Interesse an der Verkehrssicherheit schädigt. Derartige Auflagen verfolgen den Zweck, die zusätzlich auftretenden Gefahren, die durch einen Transport entstehen, der nur auf Grund einer hiezu erteilten Ausnahmebewilligung durchgeführt werden darf, auszugleichen. Der Unrechtsgehalt solcher Verwaltungsübertretungen ist daher als nicht unerheblich einzustufen. Andererseits bewegen sich die verhängten Geldstrafen bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und betragen lediglich 2,2 % bzw. 1,4 % der möglichen Höchststrafe von jeweils 5.000 Euro, weshalb somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich sein, wird er auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach er bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einzubringen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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