Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165364/11/Zo/Kr

Linz, 24.02.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 03.08.2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 15.07.2010, Zl. VerkR96-3385-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "Geschäftsführer" zu heißen hat: "handelsrechtlicher Geschäftsführer".

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der Firma X" mit Sitz in X, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigen verboten ist. Am 07.04.2010 um 14.00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) in Eggerding an der L1105 bei Strkm 15,190, im Kreuzungsbereich der X mit dem X angebracht gewesen: "Zur Baustelle X".

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass "Baustellenwegweiser" keine verbotene Werbung oder Ankündigung darstellen würden, sondern zur Auffindung der Baustelle dienen. Dies trage auch zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei, weil gerade im ländlichen Bereich weder Hausnummern noch Baustellen mittels Navigationssystem auffindbar seien. Die "Wegweiser" würden ausschließlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, nicht jedoch zu Werbezwecken angebracht.

 

Die Firma "X" mit dem Sitz in X verwende idente "Baustellenwegweiser". Der gegenständliche "Baustellenwegweiser" weise zwar eine Ähnlichkeit mit dem Logo der X auf, daraus könne jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass dieser konkrete Wegweiser tatsächlich vom Unternehmen des Beschuldigten angebracht wurde.

 

Sein Unternehmen haben zwar in unmittelbarer Nähe eine Baustelle gehabt, welche von Lieferantenfahrzeugen angefahren wurde, er könne aber nicht angeben, ob nicht allenfalls ein anderes Unternehmen mit dem Familiennamen "X" ebenfalls eine Baustelle in der Nähe betrieben habe. Weiters sei die Strafe bei Weitem überzogen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen. Weiters wurde Einsicht in die Akten der BH Schärding zu Zl. VerkR96-7140-2007 sowie VerkR96-1879-2010 genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die gegenständliche Tafel war zumindest seit 10.12.2007 bis zum 04.10.2010 durchgehend direkt neben L1105 bei km 15,190 außerhalb eines Ortsgebietes aufgestellt. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Vertreters des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Es handelt sich um eine Tafel mit einem weißen Pfeil auf rotem Grund und dem Schriftzug "Zur Baustelle X", welche dem Firmenlogo der X sehr ähnlich sieht. Die Größe dieser Tafel beträgt etwa ein Viertel eines auf Freilandstraßen üblichen Wegweisers im Sinne des § 53 Z.13b StVO (dies ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Foto).

 

Die X in X, welche zwar zur Firmengruppe des Berufungswerbers gehört, von welcher dieser aber nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, verwendet sowohl eigene "Wegweiser" mit dem Schriftzug "X" (siehe die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos) als auch (nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers sowie des X im Verfahren zu VwSen-163874) solche Wegweiser, welche mit dem im gegenständlichen Verfahren relevanten ident sind.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist nach ha. Ansicht aus folgenden Gründen mit Sicherheit erwiesen, dass die Tafel von der X mit Sitz in X angebracht wurde:

Der Berufungswerber wurde bereits bei der Anzeigeerstattung vom Polizisten mit dem Vorwurf konfrontiert und bestritt nicht, dass die Tafel von seinem Unternehmen angebracht wurde. Auch in der Berufungsverhandlung räumte er ein, dass der "Baustellenwegweiser" vermutlich für eine Baustelle seines Unternehmens verwendet wurde. Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch ein konkreter Auftrag für das Objekt "X" im relevanten Zeitraum, wobei der "Wegweiser" in Richtung dieses Gebäudes weist.

 

Entsprechend den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen hat er jedenfalls im Mai 2008, im November 2008 und im März 2010 Aufträge im Ortsschaftsbereich X durchgeführt. Der "Wegweiser" wurde nach den Angaben des Berufungswerbers zum Auffinden (jedenfalls auch) dieser Baustellen verwendet. Diese befinden sich vom Aufstellungsort des "Wegweisers" mehr als 700 m entfernt und auf der Fahrt zu diesen Baustellen befindet sich (entsprechend den aus dem System "DORIS" beigeschafften Lichtbildern) eine weitere Kreuzung. Wenige Meter vom gegenständlichen "Baustellenwegweiser" entfernt befindet sich ein Wegweiser im Sinne des § 53 Z.13b StVO, welcher zur Ortschaft "X" weist.

 

Wegen desselben "Baustellenwegweisers" wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein Verfahren gegen den Berufungswerber (für den Tatzeitpunkt 10.12.2007) im August 2008 eingestellt, weil nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Schärding zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festzustellen war, von welchem der beiden in Frage kommenden Unternehmen die Tafel angebracht worden war. Derzeit ist wegen derselben Tafel bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein weiteres Verfahren gegen X (einen Mitarbeiter des Berufungswerbers) anhängig.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung von Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.  

 

5.2.1. Der "Wegweiser" mit der Aufschrift "Zur Baustelle" und dem Firmenlogo dient einerseits dem leichteren Auffinden der Baustelle durch Lieferanten, andererseits auch einer Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens (Verwendung des Logos verbunden mit dem Hinweis, dass dieses Unternehmen im Nahebereich eine Baustelle betreibt). Der "Wegweiser" erfüllt daher jedenfalls auch Ankündigungs- und Werbezwecke. Soweit die "Wegweisung" für die Straßenbenützer (zwar nicht für deren Gesamtheit aber doch über Einzelfälle hinausgehend – siehe Pürstl/Sommereder E 40 und 44 zu § 84 StVO) von erheblichen Interesse ist, bedeutet dies, dass der konkrete "Wegweiser" (bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen) gemäß § 84 Abs.3 StVO bewilligungsfähig ist, nicht jedoch, dass er ohne Bewilligung angebracht werden darf.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der "Wegweiser" offenbar (zeitlicher Zusammenhang) zum leichteren Auffinden der Baustelle beim Objekt X dienen sollte. In unmittelbarer Nähe dieses Baustellenwegweisers befand sich jedoch ohnedies der in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Wegweiser zur Ortschaft X. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit der "Baustellenwegweiser" das Auffinden eines Objektes innerhalb des Ortsgebietes X erleichtern konnte. Ein derartiger Wegweiser wäre allenfalls bei Kreuzungen innerhalb des Ortsgebietes X oder bei der unmittelbaren Zufahrtsstraße zur Baustelle sinnvoll gewesen. Dennoch wurde er an der stärker befahrenen L1105 angebracht, obwohl dort auf Grund des Wegweisers im Sinne der Straßenverkehrsordnung ohnedies klar war, in welcher Richtung das Ortsgebiet X liegt. Die Anbringung des "Baustellenwegweisers" diente daher ganz offensichtlich zumindest hauptsächlich Werbezwecken.

 

5.2.2. Zum Hinweis des Vertreters des Berufungswerbers zur Anmerkung 4a des § 84 StVO in Pürstl/Sommereder (bezüglich Fimenlogos) ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Anmerkung ausschließlich auf § 84 Abs.2 2. Satz (Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen bei Autobahnabfahrten zur Werbung) bezieht. Eine allgemeine Regelung, wonach Firmenlogos vom § 84 StVO ausgenommen seien, kann daraus nicht abgeleitet werden. Weiters ist auf das Vorbringen des Berufungswerbers hinzuweisen, wonach der konkrete "Baustellenwegweiser" dem Firmenlogo zwar sehr ähnlich sehe, mit diesem aber nicht ident ist.

 

5.2.3. Bei einer verbotenen Werbung oder Ankündigung im Sinne des § 84 Abs.2 StVO handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dieses beginnt mit der Anbringung und endet erst mit dem Entfernen der verbotenen Tafel, welche zumindest im Zeitraum vom 10.12.2007 bis 07.04.2010 durchgehend angebracht war. Bei Dauerdelikten ist nach der ständigen Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Erlassen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom Tatvorwurf umfasst, auch wenn im Spruch nur ein kürzerer Zeitraum vorgeworfen wurde. Für die Zeit nach Erlassung des Straferkenntnisses kann – wenn der rechtswidrige Zustand weiterhin aufrecht erhalten wird – dieses Delikt neuerlich verfolgt werden, ohne gegen das Verbot der Doppelbestrafung zu verstoßen. Diese Überlegungen müssen auch im gegenständlichen Fall gelten, in dem das erste Verfahren nicht mit einem Straferkenntnis, sondern mit einer Einstellung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding beendet wurde. Von diesem eingestellten Verfahren war die Ankündigung im Zeitraum vom 10.12.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 31.07.2008 umfasst. Diese Einstellung hindert jedoch nicht die Verfolgung der Verwaltungsübertretung hinsichtlich des 07.04.2010.

 

Die Einstellung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding schließt auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht aus, weil sie nur deswegen erfolgte, weil die Bezirkshauptmannschaft Schärding nicht ausreichend feststellen konnte, ob der "Baustellenwegweiser" vom Unternehmen des Beschuldigten oder einen anderen (nicht dem Berufungswerber zuzurechnenden) Unternehmen angebracht wurde. Aus der Einstellung der Bezirkshauptmannschaft Schärding kann daher nicht abgeleitet werden, dass der gegenständliche "Baustellenwegweiser" nicht vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO umfasst wäre. In der schriftlichen Mitteilung der Einstellung an den Beschuldigten sind deren Gründe zwar nicht enthalten, der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter hätten diese jedoch im Wege der Akteneinsicht jederzeit erfahren können.

 

5.2.4. Im Hinblick auf das bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen dieses "Baustellenwegweisers" noch anhängigen Verfahren gegen einen Mitarbeiter des Beschuldigten ist noch zu klären, ob die Ankündigung dem Berufungswerber, in dessen wirtschaftlichen Interesse sie erfolgte, oder jenen Mitarbeiter, welcher die Tafel tatsächlich angebracht hat, zuzurechnen ist. Aus dem Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO ist dazu nichts abzuleiten. Dieser bezieht sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, die zweifelsfrei einer bestimmten Person zugeordnet werden könnte, sondern auf die Tatsache, dass eine Werbung oder Ankündigung vorhanden ist. Das Verbot ist daher in der Regel wohl in erster Linie an jene Personen gerichtet, in deren wirtschaftlichen Interesse die Werbung oder Ankündigung erfolgt, im konkreten Fall also an das beworbene Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2003, Zahl 2002/02/0130 (welche offenbar denselben Berufungswerber betrifft) zu verstehen. Der "Baustellenwegweiser" wurde im Auftrag und im Interesse der X mit dem Sitz in X aufgestellt, weshalb der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens die Übertretung jedenfalls zu verantworten hat.

 

Ob sich daneben auch der unmittelbare Aufsteller einer Werbung strafbar macht, braucht im konkreten Berufungsverfahren nicht beurteilt werden. Solche Fälle sind – je nach den konkreten Umständen des Falles – durchaus denkbar (z.B. wäre bei der Aufstellung einer Werbung durch ein Werbeunternehmen im Auftrag des Beworbenen die Bestrafung des Werbeunternehmens von Wortlaut und Sinn des § 84 Abs.2 StVO sicher gedeckt).

 

Im Verfahren sind auch keine Umstände hervor gekommen, welcher das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würde, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro. Der Berufungswerber weist vier einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aus dem Jahr 2008 auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Zugunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass die Ankündigung relativ klein war, weshalb sie wohl kaum zu einer relevanten Ablenkung der Verkehrsteilnehmer geführt haben wird. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher gering und negative Folgen der Tat sind nicht bekannt.

 

Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 7 % ausschöpft, keinesfalls überhöht. Es ist davon ausgehen, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer eines zumindest nicht ganz kleinen Betriebes über ein zumindest durchschnittliches Einkommen verfügt (Angaben dazu hat er nicht gemacht), weshalb die Strafe auch seinen persönlichen Verhältnissen entspricht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-165364/11/Zo/Kr vom 24. Februar 2011

Erkenntnis

 

StVO 1960 §84

 

Wegweiser zu einer Baustelle, welche das Firmenlogo verwenden, haben in der Regel jedenfalls auch einen Werbezweck. Im konkreten Fall war der Wegweiser nicht bei der letzten Kreuzung bzw Zufahrt zur Baustelle angebracht, sondern etwas weiter entfernt an einer stärker befahrenen Straße. Es stand daher offenkundig der Werbezweck im Vordergrund.

 

Der Umstand, dass ein derartiger Baustellenwegweiser das Auffinden der Baustelle für die Lieferanten erleichtert und daher auch im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, begründet bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen die Bewilligungsfähigkeit des konkreten Wegweisers, bedeutet jedoch nicht, dass dieser bewilligungsfrei aufgestellt werden könnte.

 

Verantwortlich für die Werbung ist in der Regel jenes Unternehmen, in dessen wirtschaftlichen Interesse die Werbung angebracht wurde und nicht jene Person, welche die Werbung konkret angebracht hat.

 

 

 

 

 


Rechtssatz zu VwSen-165364/11/Zo/Kr vom 24. Februar 2011:

 

Wegweiser zu einer Baustelle, welche das Firmenlogo verwenden, haben in der Regel jedenfalls auch einen Werbezweck. Im konkreten Fall war der Wegweiser nicht bei der letzten Kreuzung bzw. Zufahrt zur Baustelle angebracht, sondern etwas weiter entfernt an einer stärker befahrenen Straße. Es stand daher offenkundig der Werbezweck im Vordergrund.

 

Der Umstand, dass ein derartiger Baustellenwegweiser das Auffinden der Baustelle für die Lieferanten erleichtert und daher auch im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, begründet bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen die Bewilligungsfähigkeit des konkreten Wegweisers, bedeutet jedoch nicht, dass dieser bewilligungsfrei aufgestellt werden könnte.

 

Verantwortlich für die Werbung ist in der Regel jenes Unternehmen, in dessen wirtschaftlichen Interesse die Werbung angebracht wurde und nicht jene Person, welche die Werbung konkret angebracht hat.

 

 

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