Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100716/2/Bi/Hm

Linz, 31.07.1992

VwSen - 100716/2/Bi/Hm Linz, am 31. Juli 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W F, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Mai 1992, VerkR-12795/1991-Wi, zu Recht: I. Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1, Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1992,VerkR-12795/1991-Wi, über Herrn W F, P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Stunden verhängt, weil er am 27. September 1991 um 17.05 Uhr in K auf der Pyhrnpaß Bundesstraße Nr. 138 auf Höhe des Straßenkilometer 44,4 in Fahrtrichtung M als Lenker des Kombi die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 30 km/h) überschritten hat.

Gleichzeitig wurde ihm der Strafkostenbeitrag von 110 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben.

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er sei vor dem Ortsgebiet K mit 90 km/h hinter mehreren PKW nachgefahren und hätte bei der Ortstafel die Geschwindigkeit auf ca. 55 bis 60 km/h verringert, sodaß der Abstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen deutlich größer wurde. Der größer werdende Abstand hätte auch von den die Radarmessung durchführenden Gendarmen bemerkt werden müssen, sodaß er beantrage, diese sowie seinen Beifahrer J zeugenschaftlich einzuvernehmen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Aktenlage geht hervor, daß der Anzeiger Rev.Insp. H lediglich damit befaßt war, die Personalien der angehaltenen Lenker aufzunehmen, wobei ihm über Funk durchgegeben wurde, welche Fahrzeuge bei der Radarmessung die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hätten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß der Meldungsleger die Übertretung nicht unmittelbar wahrgenommen hat. Seitens des Landesgendarmeriekommandos für O.ö. wurde auf das Verlangen der Erstbehörde, ein Radarfoto auszuwerten, mitgeteilt, eine Fotoausarbeitung sei nicht möglich, weil die Registration des Angezeigten zu dem Zeitpunkt erfolgte, an dem in die Kamera ein neuer Film eingelegt wurde. Die Messung eines vorbeifahrenden Fahrzeuges erfolge aber auch ohne Kamera und werde vom Anzeigegerät abgelesen. In diesem Fall seien drei hintereinander fahrende Fahrzeuge mit der selben Geschwindigkeit gemessen, und diese auch in die Anhalteliste, die der Anzeige beiliegt, aufgenommen worden. In dieser Liste scheint der PKW des Rechtsmittelwerbers als drittes Fahrzeug hinter einem oberösterreichischen LKW und einem Kärntner Golf mit der Geschwindigkeit von 80 km/h auf.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich schon aus dem Akteninhalt aus mehreren Gründen Zweifel, ob die Feststellung der Geschwindigkeit des Rechtsmittelwerbers als Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf heranziehbar ist. Grundsätzlich ist zu bemerken, daß das Nichtvorhandensein eines Radarfotos die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten in keiner Weise schmälert. Im gegenständlichen Fall geht aber aus dem Akteninhalt nicht einmal hervor, wer überhaupt die Radarmessung vorgenommen hat - der "Meldungsleger" hat offensichtlich die Übertretung nicht wahrgenommen, sondern nur auf Ersuchen über Funk den PKW des Rechtsmittelwerbers angehalten. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit es dem beim Radargerät tätigen Gendarmeriebeamten möglich war, gleichzeitig den Film zu wechseln - was ohne hinzusehen kaum möglich sein wird - und die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge abzulesen sowie Fahrzeugmarke und Kennzeichen festzustellen, um den in einiger Entfernung befindlichen Meldungsleger über Funk überhaupt angeben zu können, welcher PKW tatsächlich welche Geschwindigkeit eingehalten hat. Eine allgemein gehaltene schriftliche Äußerung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich erfüllt jedenfalls nicht die an ein Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren zu stellenden Anforderungen, wenn nicht einmal daraus hervor geht, wer die Geschwindigkeit des Rechtsmittelwerbers festgestellt hat, um diesen gegebenenfalls zeugenschaftlich befragen zu können.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Aufgrund der oben angestellten Überlegungen war daher mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Strafkosten gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag.Bissenberger 6

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