Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231201/7/BMa/Th

Linz, 14.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom
29. November 2010, S-19.180/10-2, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 133/2009), zu Recht erkannt:

 

 

     I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 28 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2010, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2010

zu II.: § 64 VStG

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1.) Sie haben am 09.03.2010, um 21.29 Uhr in Linz, Bahnhofplatz 3–6, Hauptbahnhof, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie vor dem dortigen Lokal einen Stuhl in Richtung der Fans aus Wien geworfen und lautstark geschrien haben.

2.) Sie haben sich am 09.03.2010, von 21.29 Uhr – 21.30 Uhr in Linz, Bahnhofplatz 3–6, Hauptbahnhof, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, die gerade eine Beanstandung durchführten, lautstark geschrien haben und dabei mit den Händen heftig gestikuliert haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1.) § 81 Abs.1 SPG

2.) § 82 Abs.1 SPG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)       70 Euro                        35 Stunden                                         § 81 Abs.1 SPG

2.)       70 Euro                       35 Stunden                                         § 82 Abs.1 SPG

 

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Gemäß § 19a VStG wird die Vorhaft von 6 Minuten, das entspricht 0,20 Euro auf die Verhängte Geldstrafe angerechnet.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

--- Euro als Ersatz für die Barauslagen für ---

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            153,80 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 6. Dezember 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom
13. Dezember 2010, die am selben Tag zur Post gegeben wurde.

 

1.3. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil eine Anzeige kein Beweismittel darstelle, es liege Idealkonkurrenz zum Straferkenntnis S 19.040/10-2 vom 30. November 2010 vor, weil es sich um denselben Tathergang handle.

Zu seinen Vermögensverhältnissen führt der Bw aus, er sei auf die Arbeitslosenunterstützung angewiesen, das Strafausmaß sei überhöht. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis nach Ergänzung aufzuheben, das Strafverfahren einzustellen, in eventu das Strafausmaß erheblich zu mindern.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt und am 28. Jänner 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde gekommen ist. Als Zeuge wurde GI. X einvernommen.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Aufgrund der aktenkundigen Beweislage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

 

4.1.1. Am 9. März 2010 fand ein Fußballspiel Lask gegen Austria Wien im Linzer Stadion statt. Nach dem Fußballspiel haben sich die Austria-Fans wieder auf den Heimweg nach Wien begeben und sich im Cafe De Paris beim Bahnhof gesammelt. In unmittelbarer Nähe zu diesem Lokal, nämlich im Wettbüro, das ca. 20 m vom Cafe De Paris entfernt ist, haben sich die Lask-Fans gesammelt. Außerhalb des Cafe De Paris waren Korbsessel aufgestellt und die Austria-Fans sind auch dort gesessen. Die Lask-Fans sind aus dem Lokal "Wettbüro" herausgeströmt und haben sich gruppenweise aufgestellt. Der Bw hat sich von der Gruppe abgesondert, ist in den Bereich des Cafe De Paris gekommen und hat einen Korbsessel in Richtung der Austria-Fans geworfen. Dabei hat er sinngemäß geschrien, sie mögen doch zu ihm kommen, wenn sie sich trauen würden. Diese Handlung war der Auslöser für eine Rauferei zwischen den beiden Fangruppen. Der Bw wurde sofort von dem vor Ort anwesenden Polizisten GI X aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen. Er hat aber herumgefuchtelt und immer wieder gegenüber den Austria-Fans geäußert, sie mögen doch kommen. X wurde schließlich von X gesichert und an eine Wand gedrückt. Es wurde die Festnahme ausgesprochen. Seine Identität konnte anhand eines Ausweises nicht festgestellt werden, weil er keinen bei sich hatte.

Nachdem er seine Adresse und sein Geburtsdatum angegeben hatte, seine Identität damit festgestanden war, wurde die Festnahme wieder aufgehoben und er wurde vom Bahnhof verwiesen. Er ist dieser Aufforderung nachgekommen. Auf den Wurf des Korbsessels in Richtung der Austria-Fans haben diese unmittelbar reagiert und Aschenbecher nach den Linzer Fans geworfen. Während der Amtshandlung hat X sich aggressiv verhalten, indem er den Polizisten angeschrien hat, er möge ihn in Ruhe lassen, mit den Händen herumgefuchtelt hat um den Zugriff des Polizisten, der notwendig war, weil X auf sein Zureden nicht eingegangen war, zu verhindern. Gegenüber den Austria-Fans hat er auch immer wieder geschrien "kommt's her". Dadurch hat der Bw die Feststellung seiner Identität behindert. Bevor der Bw vom Polizisten gesichert wurde, wurde er von diesem auch abgemahnt.

X wurde durch die Austria-Fans, bevor er den Korbsessel geworfen hatte, nicht provoziert.

Der Bw hat es, als er den Korbsessel geworfen und gegen den Polizeibeamten gestikuliert und geschrien hat, zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die öffentliche Ordnung zu stören.

 

4.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem Akteninhalt und der Zeugenaussage von RI. X abgeleitet, wobei diese Aussage dem Vorbringen der Berufung teilweise widersprach. Insbesondere behauptet die Berufung, X sei von gegnerischen Fans provoziert worden und das "Abmahnen" und "beruhigende Zureden" habe darin bestanden, dass körperliche Gewalt gegen ihn angewendet, ihm das Handgelenk verdreht und er verletzt worden sei. Gestikulieren begründe keinen Straftatbestand, geschrien habe er wegen der ihm zugefügten Schmerzen.

Diesbezüglich ist der glaubhaften Schilderung des amtshandelnden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 2011 zu folgen, der den Ablauf der durch den Bw ausgelösten Auseinandersetzung zwischen den beiden Fußballfangruppen nachvollziehbar geschildert hat. Auch die Abmahnung des Bw und das erforderliche polizeiliche Handeln, weil der Bw auf dieses Abmahnen nicht reagiert hat, wurde nachvollziehbar dargelegt.

 

Der Bw hingegen hat keine Beweise beigebracht, die die Schilderung des Tathergangs in der Anzeige oder in der mündlichen Verhandlung widerlegen würde.

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Hinsichtlich der Zitierung der rechtlich relevanten Gesetzesstellen des § 81 Abs.1 SPG und § 82 Abs.1 SPG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Straferkenntnis verwiesen.

 

§ 81 Abs.1 verlangt eine "besondere" Rücksichtslosigkeit. Diese ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Hauer/Kepplinger Sicherheitspolizeigesetz Kommentar3 S781).

 

Das Werfen eines Korbstuhls in eine Menge von gegnerischen Fußballfans vor einem öffentlich zugänglichen Lokal am Hauptbahnhof und das lautstarke Schreien einer Aufforderung "kommt her", das in der Folge zu einer Rauferei der beiden gegnerischen Fußballfangruppen geführt hat, ist als besonders rücksichtsloses Verhalten, das eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeigeführt hat, zu qualifizieren.

 

Die Feststellung der Identität des Bw, nachdem er den Korbsessel in Richtung Austria-Fans geworfen hatte, wurde durch ihn behindert, weil er durch Fuchteln mit den Händen den Zugriff auf ihn verhindert und abgewehrt hat. Er hat den einschreitenden Polizisten auch angeschrien "lass mich in Ruh". Dies obwohl er vorher vom einschreitenden Polizisten abgemahnt wurde. Dadurch hat sich der Bw aggressiv gegenüber dem einschreitenden Polizeiorgan trotz vorausgegangener Abmahnung verhalten.

 

Er hat damit die Tatbilder der ihm vorgeworfenen Rechtsnormen erfüllt.

 

4.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Aus der Schilderung des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2011 geht zwar hervor, dass eine angespannte Situation zwischen den beiden Fußballfangruppen bestanden hat und dass der Bw sich in einer heftigen Gemütsbewegung anlässlich der Präsenz der gegnerischen Fußballgruppe befunden hat. Dies vermag ihn aber in keinem der ihm vorgeworfenen Übertretungen zu entschuldigen.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Bw weist darauf hin, dass er arbeitslos und auf die "ALU" angewiesen sei. Das Strafausmaß sei überhöht, weil die Strafen in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat stehen würden. Es würde nämlich nur eine Auseinandersetzung zwischen gegnerischen Fußballfans vorliegen.

Die belangte Behörde ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 800 Euro keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen.

Diesen Annahmen ist der Bw durch den bloßen Hinweis auf die "ALU" nicht substanziell entgegen getreten.

Von der belangten Behörde wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gewertet.

Bei einem Strafrahmen von zu 1. und zu 2. jeweils bis zu 218 Euro, wurde die Verhängung von einer Geldstrafe von jeweils 70 Euro noch im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens bemessen. Der vorsätzlichen Herbeiführung eines Tumults, bei dem es zu einer Rauferei zwischen gegnerischen Fußballfans gekommen ist, kann ebenso wenig ein geringer Unrechtsgehalt beigemessen werden, wie dem aggressiven Auftreten gegenüber einem Polizeibeamten. Die verhängte Strafe entspricht damit dem Unrechts- und Schuldgehalt, der dem Bw wegen seiner Übertretungen anzulasten ist.

 

Die verhängten Freiheitsstrafen, die in Relation zu den verhängten Geldstrafen festgesetzt wurden, begegnen keinen Bedenken.

 

Die Berufung führt auch an, dass ein Verfahren wegen faktischer Amtshandlung anhängig sei. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, so wäre dieser Antrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb von 6 Wochen nach der faktischen Amtshandlung einzubringen gewesen, bis zum heutigen Tage scheint ein solcher aber nicht auf.

Die behauptete Idealkonkurrenz zum Straferkenntnis S 19.040/10-2 vom 30. November 2010 liegt nicht vor, handelt es sich in diesem Verfahren doch um ein Verhalten des Bw an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit. Das in diesem Verfahren vorgeworfene Verhalten hat sich überdies auf das Zeigen des "Stinkefingers" und das Herausstrecken der Zunge gegenüber anderen Polizeibeamten bezogen.

 

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

VwSen-231201/7/BMa/Th vom 14. Februar 2011

 

Erkenntnis

 

SPG §81 Abs1;

SPG §82 Abs1

 

 

Das Werfen eines Korbsessels in eine Menge von gegnerischen Fußballfans vor einem öffentlich zugänglichen Lokal am Hauptbahnhof und das lautstarke Schreien einer Aufforderung "kommt her", das in der Folge zu einer Rauferei der beiden gegnerischen Fußballfangruppen geführt hat, ist als besonders rücksichtsloses Verhalten, das eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeigeführt hat, im Sinne des § 81 Abs1 SPG zu qualifizieren.

 

Indem der Bw trotz vorausgegangener Abmahnung durch "Fuchteln" mit den Händen den Zugriff auf ihn verhindert und abgewehrt hat und den einschreitenden Polizisten angeschrien hat "lass mich in Ruh", hat er sich diesem gegenüber aggressiv verhalten.

 

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