Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531060/7/Wim/Bu

Linz, 28.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X, vertreten durch X, gegen den wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.Juni 2010, Wa01-17-2007, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:

 

 

      Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist mit 30.6.2011 festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid, wurden der Berufungswerberin folgende Maßnahmen aufgetragen:

 

Die Indirekteinleitung der betrieblichen Abwässer des Fleischverarbeitungs­betriebes an der Adresse X sowie der an der Adresse X, bestehenden Knödelproduktion in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde X ist bis spätestens 31.12.2010 einzustellen. Dazu ist innerhalb dieser Frist der Ablaufbereich des im beiliegenden Plan gekennzeichneten "Schacht A" flüssigkeitsdicht zu verschließen.

 

Begründet wurde dazu nach Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen von der Erstinstanz ausgeführt, dass mit Eingabe der Stadtgemeinde X vom 16. März 2009 der Antrag gestellt worden sei, der X mit wasserpolizeilichen Auftrag unter Festsetzung einer Frist vorzuschreiben die Indirekteinleitung in den öffentlichen Kanal einzustellen. Infolge von Messungen habe sich aufgrund einer Schwellenwertüberschreitung von AOX berechnet als Cl eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Indirekteinleitung ergeben. Eine Beeinträchtigung der Kläranlage der Stadtgemeinde X und der Kanalisationsanlage sei auch durch Ausführungen der Amtsachverständigen für Chemie und Abwassertechnik erwiesen. Die betrieblichen Indirekteinleitungen seien im derzeitigen Umfang nicht bewilligungsfähig. Aus diesem Grund sei ein eigenes Einreichprojekt mit einer Flotationsanlage erstellt worden. Nach der derzeitigen Sachlage sei die Behörde verpflichtet gemäß § 138 Abs. 1 lit.a WRG iVm. § 356b Abs. 1 Z5 Gewerbeordnung und den Stellungnahmen der Amtsachverständigen spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den gegenständlichen wasserrechtlichen Auftrag nicht vorlägen. Über die Indirekteinleitung sei ein wasserrechtliches Verfahren anhängig. Die Einschreiterin sei um eine rasche Erlangung einer Indirekteinleiterverordnungs - Zustimmung und einer wasserrechtlichen Bewilligung bemüht. Insbesondere werde nach Erlangung einer Bewilligung die Errichtung einer Abwasservor­reinigungsanlage entsprechend dem Stand der Technik realisiert. Eine Einstellung der Indirekteinleitung sei demnach als nicht relevant zu bewerten.

Die Feststellungen der Amtsachverständigen bzgl. zulaufseitiger Überlastungen der ARA X aufgrund der Indirekteinleitung der X müssten aus fachlicher Sicht entschieden zurückgewiesen werden. Die fachlich relevante Belastung aus der betrieblichen Indirekteinleitung könne nicht spezifisch mit der zitierten zulaufseitigen Überlastung der Abwasserreinigungsanlage in Verbindung gebracht werden. Hier seien insbesondere auch andere Faktoren wie Plausibilität der Eigenüberwachung, Spitzenbelastungen aufgrund Mischwasserkanalisation, etc. zu prüfen. Insbesondere auch deswegen, da für die ARA X aktuell kein repräsentatives Belastungsbild vorläge und vorhandene natürliche Reserven konsensmäßig nicht genutzt würden. Bezüglich CSB-Zulaufkonsens sei die Kläranlage lediglich mit 100g CSB pro EW anstatt mit 120g bewilligt.

Hinzuweisen sei auch auf einen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Zulaufkonsens von 6.600 EW als Tagesmaximum anstelle des arithmetischen Mittels der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres entsprechend den Vorgaben der 1. AEV.

Die Berufungswerberin sei intensiv bemüht, eine Zustimmung von der Marktgemeinde X für den beantragen Konsens zu bekommen und vertrete entschieden die fachliche Meinung, dass dies unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Rahmenbedingungen in vollen Umfang möglich sei. Auf die Dauer des Verfahrens habe die Einschreiterin keinen Einfluss. Es bestehe keine wie immer geartete Gefahr im Verzug.

Die Einschreiterin bezahle seit Jahren die entsprechenden Gebühren an die Stadtgemeinde X weshalb es absolut unangemessen und unverständliche wäre, gerade jetzt mit einem wasserpolizeilichen Auftrag vorzugehen ohne dass irgendein Nachteil oder Schaden drohen würde. § 138 Abs. 1 WRG erfordere für einen wasserpolizeilichen Auftrag ein öffentliches Interesse. Davon könne im vorliegenden Falle in Anbetracht des laufenden Verfahrens keine Rede sein, wenn die Konsenswerberin ohnehin schon seit Langem versuche den entsprechenden Konsens herbei zu führen.

Im Übrigen sei nach § 138 Abs. 2 von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen sei. Diese Bestimmung enthalte drei alternative behördliche Maßnahmen. Im vorliegenden Fall sei als Maßnahme nur das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung angebracht. Ein solches Ansuchen sei aber insofern auch nicht mehr notwendig, weil ein solches bereits aufgrund des Ansuchens der Konsenswerberin eingeleiten worden sei.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11. 2009 wurde noch der Eventualantrag angebracht, dass im Falle einer Bestätigung des wasserpolizeilichen Auftrages die Erfüllungsfrist bis zum 30.6.2011 verlängert werde und dies damit begründet, dass die Dauer des Berufungsverfahrens grundsätzlich einzurechnen sei und neben der Projektierung und  Herstellung des bewilligungsgemäßen Zustandes auch eine Testphase der Abwasservorreinigungsanlage notwendig sei.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt Wa-01-17-2007 sowie Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten Wa10-104-2009, Wa96-30-2007 und in den Akt VwSen-260424-2010 insbesondere der in diesem Verfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 2. Juni und 9. Juli 2010 sowie den erstinstanzlichen Verfahrensakt Wa96-19-2008 sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 unter Beiziehung einer Amtsachverständigen für Abwassertechnik.

 

3.2 Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die X betreibt an den Standorten X, in X einen Fleischverarbeitungsbetrieb sowie eine Knödelproduktion. Der Betrieb wurde 1998 in der X als Neubau errichtet zunächst als einziges Betriebsgebäude in der Größe von rund 4000m2. Durch laufende Expansionen hat sich die nunmehrige Betriebsgröße auf insgesamt 25.000m2 erweitert. In Betrieb erfolgt eine reine Verarbeitung von Fleisch ohne Schlachtung, ohne Blut- und Knochenanfall. Der Betrieb produziert hauptsächlich Salami-, Schinken- und Knödelprodukte.

 

Die dabei anfallenden betrieblichen Abwässer werden derzeit über eine Fettabscheideranlage in die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde X und in weitere Folge über die Abwasserreinigungsanlage X in die Große Rodel eingeleitet. Im Betrieb werden laufend chlorhältige Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel verwendet, wodurch es zu einer Überschreitung des Grenzwertes von AOX berechnet als Cl als Schwellenwert für die Kläranlage kommt. Bei der derzeitigen Form der Abwassereinleitung kommt es zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Kanalisation durch Fettablagerungen und der Kläranlage durch zulaufseitige Be- bzw. sogar Überlastung sowie eben durch die Einleitung der chlorhältigen Reinigungsmittel.

Seitens der Stadtgemeinde X wurde keine Zustimmung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer im derzeitigen Umfang gewährt.

 

Zwischenzeitig wurde eine wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. Oktober 2010, Wa10-105-2009, erteilt für die Indirekteinleitung der betrieblichen Abwässer über eine Flotation als betriebliche Vorreinigungsanlage. Als Frist für die Bauvollendung  wurde der 31. Dezember 2010 festgesetzt. Die Berufungswerber hat mit Antrag vom 15. Dezember 2010 um eine Fristverlängerung für die Fertigstellungsfrist der Flotationsanlage bis 30.6.2011 angesucht und als Begründung dafür angegeben, dass aus der Terminsituation der Zulieferer und aus produktions­technischen Gründen der Fertigstellungstermin überschritten werden muss.

 

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie den öffentlichen mündlichen Verhandlungen und auch den darin getroffenen Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftführers der Berufungswerberin sowie der Amtsachverständigen für Abwasserchemie und des einvernommenen Bürgermeisters der Stadtgemeinde X.

Auf die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheins konnte verzichtet werden, da auch auf Grund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt ausreichend erhoben werden konnte. Überdies hat die einvernommene Amtsachverständige ausgeführt, dass ihr die Örtlichkeiten bestens bekannt seien und ist dies auch durch die erstinstanzlichen Verfahrensakten und ihre Teilnahme an den entsprechenden Verhandlungen und Ortsaugenscheinen belegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich auf die angeführten rechtlichen Grundlagen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Durch die Überschreitung des Schwellenwertes für AOX berechnet als Cl in Folge der Verwendung der chlorhältigen Reinigungsmittel die nach Angaben des Geschäftsführers der Berufungswerberin für den Betriebsablauf für Reinigungszwecke und Desinfektionszwecke unbedingt notwendig sind und auch weiterhin im entsprechenden Umfang verwendet werden ist die Bewilligungspflicht der derzeitigen Einleitung erwiesen, zumal dies durch festgestellte Überschreitungen in Abwasseruntersuchungen bestätigt ist.

 

Überdies wurde durch die Amtsachverständige auch nochmals für den Unabhängigen Verwaltungssenat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der derzeitigen Form der Abwassereinleitung entsprechende Beeinträchtigungen der öffentlichen Kanalisation durch Fettablagerungen und der Kläranlage durch zulaufseitige Be- bzw. sogar Überlastung sowie eben durch die Einleitung der chlorhältigen Reinigungsmittel gegeben sind. Es kann dazu auf die Ausführungen der Amtsachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 16.11.2010 verwiesen werden. Seitens der Berufungswerberin wurden diese Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt, sondern diesen nur durch allgemeine Ausführungen entgegen getreten. Aus den Ausführungen der Amtsachverständigen ergibt sich auch, dass die derzeitige Einleitung auch nicht bewilligungsfähig ist. Überdies wurde ein Antrag der Kläranlagenbetreiberin gestellt die konsenslose Einleitung zu beseitigen. Es sind somit die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 lit. a erfüllt. Auch das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Betrieb der Kanalisationsanlage sowie der Kläranlage ist durch die derzeitige Situation und die bereits erfolgten Verunreinigungen bzw. die zulaufseitige Belastung durch die Einleitung auf jeden Fall evident.

 

Fakt ist, dass die Ableitung der betrieblichen Abwässer in der konsenslosen Form nach wie vor und laufend erfolgt. Der Umstand, ob sich die Berufungswerberin hier um eine Indirekteinleiterzustimmung bemüht hat bzw. auch dass zwischenzeitlich eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, ist für die Erlassung des wasserpolizeiliche Auftrages nicht maßgeblich zumal auch die Bewilligung die Berufungswerberin nicht zur Ausführung und Errichtung der Abwasservor­reinigungsanlagen verpflichtet.

 

Da bis Dato der konsenslose Zustand besteht wurde der entsprechende wasserpolizeiliche Auftrag zu Recht erlassen. Es war daher auch der Berufung keine Folge zu geben.

 

Die neue Festsetzung der Erfüllungsfrist ergibt sich unter Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens und dem Umstand, dass auch die Berufungswerberin hiezu ein entsprechendes Eventualbegehren gesetzt hat sowie weiters aus der Tatsache, dass nach den Sachverständigenausführungen keine Gefahr im Verzug vorliegt und die ablaufseitigen Grenzwerte der Abwasserreinigungsanlage X bisher im Wesentlichen eingehalten werden konnten. Es ist somit die eine akute Gefahr einer Gewässer­verunreinigung offenbar bisher nicht gegeben.

 

Zum übrigen Berufungsvorbringen ist noch darauf zu verweisen, dass schon die Überschreitung des Stellenwertes für AOX berechnet als CL die Bewilligungspflicht auslöst und schon deshalb ein wasserpolizeilicher Auftrag gerechtfertigt ist. Inwieweit die rechtskräftig bewilligte Kläranlage anzupassen bzw. abzuändern wäre ist hier nicht von Belang, sondern hat die Feststellung der entsprechenden Maßnahmen nach dem bestehenden bewilligten Zustand und den gegebenen Voraussetzungen nach der Indirekteinleiterverordnung zu erfolgen.

 

Der Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 gelangt im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung, da die gesetzlichen Voraussetzungen mangels Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Abwasserableitung hierfür nicht vorliegen, weshalb auch die dazu getroffenen Ausführungen in der Berufung nicht maßgeblich sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Berufungs­werberin in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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