Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110973/16/Wim/Bu

Linz, 28.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.08.2010, VerkGe96-80-1-2010, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.01.2011 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 II.   Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum                         Berufungsverfahren 145,30 Euro zu leisten, das sind 20% der                           verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm. §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, wurden über dem Berufungswerber wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 iVm. §§ 7 Abs. 1 Z1, 23 Abs. 1 Z8 u. 23 Abs. 4 2. Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) eine Geldstrafe in der Höhe von 726,50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als Geschäftsführer und somit als das gem. § 23 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X mit Sitz in X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des österreichischen Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) eingehalten wurden. Anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, am 13.04.2010 um 08.45 Uhr auf der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei Km 234,500 Höhe Ausfahrt Seewalchen am Attersee, Fahrtrichtung Wien, wurde Folgendes festgestellt:

 

Das gegenständliche KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet (Lenker: X), obwohl außer österreichischen Güterbeförderungs­unternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

-        Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, oder

-        einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder

-        einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder

-        auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Es wurde eine ungültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt, da nur eine Kopie der beglaubigten Abschrift Nr. 1 der EU Lizenz Nr. X mitgeführt wurde.

 

Das KFZ war auf der Fahrt von Esslingen nach Salzburg und Linz und hatte Sammelgut geladen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatvorwurf unzutreffend wäre, da der betroffene Fahrer grundsätzlich mit dem zu ihm personengebunden Fahrzeug mit dem angeführtem Kennzeichen fahre und für die drei Fahrzeuge des Betriebes der Berufungswerber über insgesamt drei originale Ausfertigungen der Gemeinschaftslizenz verfüge. Jedem Fahrer sei für sich und sein Fahrzeug eine originale Ausfertigung in der Gemeinschaftslizenz übergeben worden. Die Fahrer seien im Geschäftsbetrieb auch entsprechend belehrt worden, dass sie auf sämtlichen Fahrten die Originalausfertigungen mitführen müssten. Diese Belehrung werde jährlich wiederholt im Rahmen von mündlichen Belehrungsgesprächen. Darüber hinaus fänden im Betrieb auch stichprobenartige Kontrollen statt, ob sich die Originalausfertigungen der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug befinden. Dazu wurde auch die Zeugeneinvernahme der Ehegattin des Berufungswerbers beantragt. Weshalb lediglich eine Kopie bei der Kontrolle vorgelegt worden sei, sei dem Berufungswerber unbekannt.

 

Dem Betroffenen sei auch ein ahndungswürdiges Verhalten (Verschulden) nicht vorzuwerfen, da der Betroffene durch entsprechende innerbetriebliche Sicherungen, nämlich entsprechende Belehrungen und stichprobenartige Kontrollen, sichergestellt habe, dass die Fahrer die Originalausfertigungen mit sich führen würden. Weitere überobligatorische Anforderungen könnten insofern nicht gestellt werden. Es wären überspannte Anforderungen an den Speditionsinhaber, wenn er die Fahrer quasi bei Verlassen des Speditionsgeländes persönlich überprüfen sollte. Die betroffenen organisatorischen Maßnahmen wie vorliegend seien ausreichend. Es wurde daher beantragt, dass Straferkenntnis aufzuheben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.1.2011 in der der kontrollierende Beamte sowie der betroffene Lenker als Zeugen einvernommen wurden. Die Ehegattin des Berufungswerbers ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Tathergang aus.

 

Der gegenständliche Lenker hat ca. zwei Wochen vor der Kontrolle auf einen anderen LKW gewechselt. In diesem Zusammenhang wurde ihm vom Berufungswerber persönlich eine Mappe mit sämtlichen Unterlagen darunter auch einer Kopie der Gemeinschaftslizenz übergeben. Der Lenker hat daraufhin den Berufungswerber sogar noch angesprochen, warum die einliegende Gemeinschaftslizenz nicht wie üblich grün sondern weiß wäre, wozu der Berufungswerber angegeben hat, dass wäre schon in Ordnung so, da diese sowieso alle neu beantragt werden müssten. Der Lenker wurde während seiner Tätigkeit nicht periodisch belehrt und liegen über das Mitführen von Dokumenten auch keine schriftlichen Belehrungen und Unterweisungen oder dgl. oder eine Anweisung vor, die vom Lenker unterschrieben worden wäre.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere auch aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Lenkers der einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte.

 

Auf die Einvernahme der nicht erschienenen Ehegattin des Berufungswerbers konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt ausreichend hoben werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Grundsätzlich beträgt die für die gegenständliche Übertretung vorgesehene Mindeststrafe 1.453 Euro. In Anwendung des § 20 VStG hat schon die Erstbehörde von der außerordentlichen Reduktion der Geldstrafe auf maximal die Hälfte Gebrauch gemacht.

 

4.2. Der objektive Tatbestand ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eindeutig als erwiesen anzusehen.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne Weiters anzunehmen ist, wen der Täter nicht glaubhaft war, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen  muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus. Sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber dem Lenker eine bloße Kopie der Gemeinschaftslizenz übergeben hat und dies sogar auf Hinweis noch als nicht relevant ihm gegenüber dargestellt hat schließt jegliches Kontrollsystem aus. Auch der Umstand, dass es keine laufenden Unterweisungen, die schriftlich dokumentiert wären, verstärkt noch diesen Umstand.

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können. Die Erstinstanz hat mildernd die die in ihrem Bereich bekannte Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet und ist auch von den ihr bekannten persönlichen Verhältnissen denen nicht widersprochen bzw. entgegen getreten wurde, ausgegangen. Überdies wurde in Anwendung des § 20 VStG eine außerordentliche Milderung der Strafe im Maximalumfang durch Reduktion der Mindeststrafe auf die Hälfte vorgenommen. Auch unter diesem Aspekt kann hier keine weitere Strafreduktion mehr erfolgen und wäre diese auch nicht statthaft. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kann mangels Vorliegen der Voraussetzungen schon in Form des Fehlens des geringfügigen Verschuldens ausgeschlossen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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