Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150831/7/Lg/Hue/Ba

Linz, 28.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Jänner 2011, Zl. 0040450/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 10. August 2010 um 6.40 Uhr den Pontiac Trans Sport mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der mautpflichtigen Bundesstraße A7, km 2,5, gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des BStMG unterliege die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer zeitabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor:

"Magistrat Linz

Bürgermeister ´Hauptverantwortlicher und und jetzt schon 3 Sachbear­beiter??????

 

GZ 0040450/2010

 

Beschwerde und Dienstaufsicht Beschwerde und Sachverhaltsdarstellung Verdacht Amtsmißbrauch.

 

Außerdem unterlassen Sie die laufenden Aufforderungen zu Einsprüchen von mir um mit 4 Personen von Ihren Amt ? Irgendwas zu finden gegen mich...

 

Fakt ist!

 

Ich habe alles wahrheitsgemäß vorgebracht Sie haben gegen Verwaltungsstrafrecht total verstoßen den ich habe die erste Möglichkeit benützt um Vignette aufzukleben (Die ist am PKW und bleibt bis Ende dieses Verfahren) Kein Polizist bestreitet das ich trotz uniformierter Polisten/Polizeiauto zugefahren bin 2 bis 4 Meter bei der Polizei die dort Kontrollen machten stehen blieb.

 

Sie können mir daher unterstellen ich bin zu den Polizisten hingefahren um ´Selbstanzeige zu machen` aber Ich habe Ihnen auch Unterlagen (Kopien) meiner Vignette Aktenkundig gemacht Sie gehen überhaupt nicht darauf ein...

Unterstellen Sie mir daher ich trotzdem ich fahre zur Polizei in Uniform und Polizeiauto hin ´ohne Vignette`? mit so an Blödsinn Gehören Sie bestraft! Ich wäre entweder Autobahn weitergefahren oder wäre rechts abgebogen Ausfahrt Metro.

 

Sie geben Sie sofort Akt weiter an den unabhängigen Verwaltungssenat ich habe mit Ihnen nichts mehr zu sprechen das Recht funktioniert bei Ihnen nicht – vorsätzlich?! Sie sitzen auf hohen Ross aber aber können auch Sie Glorreichen 4 tief fallen mit Ihrer Willkür!

Jetzt der Schmäh...ich soll 120 Euro zahlen der Polizist war kurz und bündig ´ka Vignette auf der Scheibe – Anzeige = aus"

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos Oö. vom 1. September 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs.2 BStMG sei dem Bw mündlich die Ersatzmaut angeboten worden. Diese sei nicht bezahlt worden, da der Lenker zu wenig oder kein Geld mitgeführt hätte.

Zusätzlich findet sich noch folgender Hinweis: "X X gab sinngemäß an: Ich habe gerade bemerkt, dass sich keine Vignette am Fahrzeug habe. Daher werde ich gleich zur nächsten Raststätte fahren und dort eine kaufen. Geld habe ich keines dabei."

Der Anzeige sind zwei Beweisfotos und eine Kopie des Zulassungsscheines angeschlossen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 13. September 2010 brachte der Bw rechtzeitig einen Einspruch, direkt gerichtet an den Bürgermeister der Stadt Linz, ein. Dieser Einspruch befindet sich jedoch nicht im Verfahrensakt.

 

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 brachte der Bw Folgendes vor:

"An Bürgermeister Dobusch! und mitverantwortliche Frau Mag. X!

Neues Rathaus.

Erhebe Aufsichtsbeschwerde gegen Beide.

 

Wiederhole wie in meinen Schreiben an den Bürgermeister vom 29.9.2010 Einspruch gegen Schuld und Strafe und bitte um Toleranz und Einstellung des Verfahrens (siehe Schreiben an Bürgermeister !!!!

 

Wir meinen das dass Magistrat an Ansehen verliert. Es ist nicht mehr auszuschließen, dass über der von Ihnen verfahrenen und verschlampten Situation der Anschein der Befangenheit lastet.

Da unseren Bürgermeister der Ruf voraus eilt ´Er unterschreibt ja eh alles` unterstellt er mir ich hätte Termin versäumt und keinen Einspruch gemacht...Herr Bürgermeister und mein Einspruch über Sie persönlich? Sie haben per postalischen Auftrag von mir das Schreiben als EIGENHÄNDIG erhalten und wissen nicht einmal wann ich es aufgegeben habe?

Behaupten ganz einfach Ich habe keinen Einspruch erhoben daher Strafverfügung in Rechtskraft!!!!!

 

Herr Bürgermeister lege Ihnen Beilage 1 bei die was anderes beweißt Postbeleg Aufgabe Datum Einspruch an Sie vom vom 29.9.2010 Ausgabe Datum 30.9.2010  09 Uhr 36

 

Anständiger und pflichtbewußter kann man nicht sein als ich mir Vignette kaufte wegfuhr nach 200 Meter auf Autobahn Zubringer auffuhr und da erst merkte um Gottes Willen ich hab die Vignette vergessen aufzukleben da war ich schon im Autobahn Tunnel Bindermichl konnte da  nicht stehn bleiben um nicht andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden wußte gleich paar hundert Meter nach Tunnel ist kleiner Parckplatz und obwohl ich sah das dort großer Polizei Wagen stand und Uniformierte anwesend waren habe ich meine Pflicht erfüllen wollen. Da kam schon ein Polizist Fahrzeugkontrolle usw. dann sagte er Sie haben ja keine Vignette auf der Scheibe ich sagte nein aber Beifahrer Sitz in Geldtasche aber er interessierte sich keineswegs dafür darauf sagte ich verärgert Soll ich mir nächste Raststätte noch eine kaufen??

Sie werden angezeigt keine Viggnette auf der Scheibe und er ging weg.

Beilage 2 Kaufbestätigung Beilage 3 Pensions Bestätigung.

 

Jetzt haben Sie die Möglichkeit einen braven und pflichtbewußten Bürger der ohne jegliche Anhaltung seine Pflicht erfüllte von den Strafbetrag Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen. Bitte helfen Sie mir doch für meine Ehrlichkeit."

 

Als Beilagen angeschlossen sind eine Allonge einer Vignette, ein Postbeleg vom 30. September 2010 über einen Brief an Bürgermeister Dobusch und ein Einkommensnachweis.

 

Anlässlich einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 15. November 2010 sagte GI X Folgendes aus:

"Ich habe mir meinen Akt durchgelesen und kann mich an den Vorfall noch gut erinnern, da das Auto von Herrn X auch sehr auffällig ist und der Vorfall ja noch nicht lange aus ist. Ich habe ihn nach der Vignette gefragt und er hat zugegeben, dass er keine Vignette dabei hat. Ich habe ihn daher aufgefordert, bei der nächsten Autobahnabfahrt die Autobahn zu verlassen oder sich eine Vignette zu kaufen, für den Fall, dass er dies Autobahn weiter benützen will. Er erklärte daraufhin, dass er die Autobahn verlassen werde. Herr X erwähnte mit keinem Wort, dass er eine Vignette im Auto hätte bzw. bei sich führen würde. Hätte er dies nämlich behauptet, so hätten wir (ich und Kontrollinspektor X X) die Vignette aufkleben lassen und bei Einsicht und nach Belehrung sicherlich keine Anzeige mehr erstattet.    

 

Anlässlich einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme am 15. November 2010 sagte KI X Folgendes aus:

"Ich kann die Angaben meines Kollegen inhaltlich bestätigen. Herr X hat während der gesamten Amtshandlung nie erwähnt, dass er eine Vignette gekauft hätte oder im Auto bei sich haben würde Weitere Angaben kann ich dazu nicht machen."

 

Dazu brachte der Bw am 15. Jänner 2011 Folgendes vor:

"An – wie bisher auch Herrn Bürgermeister als obersten Verantwortlichen obwohl Sie es zu gelassen haben das mir unterstellt wurde ich hätte keinen Einspruch gemacht und daher ist die Strafverfügung mit 1.10.2010 in Rechtskraft erwachsen!! Das war mit Absicht gelogen oder totale Schlamperei? Jedenfalls kein fair play! alles Akten kundig.

 

und an Frau Mag X

 

zu GZ 0040450/2010

 

Sachverhalt wurde eindeutig von mir erklärt alles Aktenkundig

nun zur Aussage der 2 Polizei Beamte:

 

Es wurde nicht im geringsten bestritten das Polizei Bus dort stand und Polizei Beamte in Uniform dort Kontrollen durchführten und daher von weiten sichtbar waren und da ich zu gefahren bin ist der eindeutige Beweis das ich Vignette mitführte. Die bereits Aktenkundig gemacht!

 

Das der eine Beamte der mich bei der Fahrertür kontrollierte mich daher nur falsch verstand.

Der Andere weis gar nichts dazu da dieser vorschriftsmäßig auf der anderen Seite stand und noch dazu 3 – 4 Meter vom Fahrzeug weg um Einsicht auf den Fahrer zu haben zum SCHUTZ seines Kollegen.

Die Realität ist keine Vignette geklebt so und so Anzeige und daher die Verständnisslosigkeit des Beamten.

 

Daher Einstellung des Verfahren.

 

Lege Ihnen eine BEILAGE bei vom VwGH und VfGH wo ein faires Verfahren Grundsatz ist.

 

Wenn nötig beantrage ich hiermit Ortsaugenschein."

 

Als Beilage angeschlossen sind Zitatkopien von VwGH- bzw. VfGH-Erkenntnissen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Bw mittels Schreiben vom 18. Februar 2011 mit, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet wird, da der Oö. Verwaltungssenat den vom Bw vorgebrachten Sachverhalt nicht bezweifelt. Falls der Bw auf einer Berufungsverhandlung bestehen sollte, möge er dies innerhalb Frist mitteilen.

 

Daraufhin brachte der Bw am 22. Februar 2011 telefonisch im Wesentlichen vor, dass

·         er etwa 1 km auf der Autobahn gefahren sei und dabei bemerkt habe, dass die mitgeführte Vignette nicht aufgeklebt war, was er nachholen habe wollen,

·         er alle Vignettenbelege vorgelegt habe,

·         ihm die Ersatzmaut nicht angeboten worden sei,

·         er keine Steuerbeträge hinterziehen habe wollen,

·         er Mindestpensionist mit 722 Euro/Monat sei,

·         er die geringstmögliche Strafe beantrage,

·         er auf eine mündliche Verhandlung verzichte, da dies nichts bringe und es auch noch den Europäischen Gerichtshof und die Medien gebe,

·         er früher bei einer großen Tageszeitung gearbeitet habe,

·         sein Bruder Rechtsanwalt sei,

·         seine Schwester bei einer großen Tageszeitung arbeite,

·         er wohl doch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft senden müsse.

 

Am 22. und 25. Februar 2011 folgten zusätzlich noch Fax mit folgendem Inhalt:

"Haben Sie Angst vor Staats Asfinag?

Ich habe Vertrauen

zu Dr. X X! ohne Senat.

ich bin Mindestpensionist – der zur Polizei hingefahren ist u. Belege Vignette aktenkundig gemacht. Also Vignette mitführte".

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass die Vignette – nach Ablösen von der Trägerfolie – unter Verwendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben ist, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen) ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gem. § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gem. § 20 Abs.1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs.2).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

5.2. Unbestritten ist, dass zur Tatzeit keine gültige Vignette auf der Windschutzscheibe des Kfz aufgeklebt war. Dies wird auch durch die vorliegenden Beweisfotos bewiesen. Der Bw hat somit das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe eine gültige Vignette mitgeführt, diese aber vergessen aufzukleben, ist entgegen zu halten, dass es nicht auf den Kauf sondern auf das ordnungsgemäße Aufkleben vor Befahren einer Mautstrecke ankommt. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es ohne Relevanz, wie groß die mautpflichtige Strecke war, die der Bw ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Vignette) zurückgelegt hat oder er – wie er behauptet hat – am Tatort angehalten hat, um (nachträglich) die Vignette aufzukleben.

 

Die Tat ist daher dem Bw  in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine gegebenenfalls vorliegende Rechtsunkenntnis wirken, da selbst für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen. Es  ist von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw übersehen hat, vor Befahren einer Mautstrecke eine gültige Vignette auf die Windschutzscheibe des Kfz aufzukleben.

 

Wenn der Bw behauptet, ihm wäre die Ersatzmaut nicht angeboten worden, ist er darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 Abs. 6 BStMG subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen. Damit konnte der Bw selbst bei Unterbleiben eines Ersatzmautangebotes nicht in subjektiven Rechten verletzt werden.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Unbescholtenheit liegt nicht vor. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegeben sind. Der Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ist deliktstypisch und rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG keineswegs. Der Schuldgehalt ist als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke eine gültige Vignette auf die Windschutzscheibe des Kfz aufkleben oder sich vom Vorhandensein einer solchen Vignette auf dem Kfz überzeugen hätte müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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