Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100717/5/Fra/Kf

Linz, 28.09.1993

VwSen - 100717/5/Fra/Kf Linz, am 28.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J K, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Juni 1992, VerkR96/10713/1992-Du, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. März 1992, VerkR96/10713/1992, wegen Übertretungen der StVO 1960 Strafen verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung am 19. März 1992 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen vom 18. März 1992 und 19. März 1992 beim Postamt Peuerbach hinterlegt wurde. Mit der Hinterlegung gelte die Zustellung als bewirkt. Die postalische Abholfrist sei hiebei unerheblich. Die Hinterlegung sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Als Beweis der Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Briefsendung habe der Berufungswerber die Fahrtenberichte vom 16. März 1992 bis 5. April 1992 vorgelegt. Aus diesen Fahrtenberichten sei ersichtlich, daß der Berufungswerber am 18. März 1992 um 19.45 Uhr Arbeitsschluß hatte. Dies war der Tag der ersten Verständigung vom Zustellversuch. Er habe daher durch die Verständigung vom erfolglosen Zustellversuch und die Aufforderung in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangt, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden solle. Am 19. März 1992 sei die Sendung hinterlegt worden. Laut Fahrtenbericht hatte der Berufungswerber am Freitag, den 20. März 1992 seinen Arbeitstag um 10.00 Uhr beendet. Das Postamt Peuerbach sei von Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. am Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Er hätte die hinterlegte Sendung am 20. März 1992 beheben können. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die Strafverfügung am 19. März 1992 zugestellt und daher die Rechtsmittelfrist am 2. April 1992 verstrichen. Der Einspruch vom 17.4. 1992 (Datum des Poststempels) sei sohin zu einem Zeitpunkt erhoben worden, zu dem die Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen war. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Entscheidung zu treffen gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung des Rechtsmittelwerbers muß aus folgenden Gründen erfolglos bleiben: Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber vom Zustellvorgang des gegenständlichen Schriftstückes weder am 18. März 1992 noch am 19. März 1992, (in einem ergänzenden Schriftsatz vom 2. August 1992 an den unabhängigen Verwaltungssenat gibt der Berufungswerber selbst an, daß er von der Hinterlegung des Poststückes rechtzeitig erfahren habe) sondern erst am 21. März 1992 in Kenntnis gesetzt wurde, wie dies der Rechtsmittelwerber in seinem Berufungsschriftsatz behauptet, ist für ihn noch nichts gewonnen, denn gemäß § 17 Abs.3 3.Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Ausgehend von den Angaben des Berufungswerbers wäre somit die Zustellung am 23. März 1992 wirksam geworden, sodaß die Einspruchsfrist am 6. April 1992 abgelaufen wäre. Der Einspruch ist tatsächlich jedoch erst am 17. April 1992 zur Post gegeben worden. Entscheidend in dem hier relevanten Zusammenhang ist die Kenntnisnahme vom Zustellvorgang. Sollte der Berufungswerber gehindert gewesen sein, das Poststück rechtzeitig zu beheben und trifft den Berufungswerber hinsichtlich der Fristversäumnis kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, so könnte diese Frage allenfalls zum Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gemacht werden. Ob die Gründe für eine Wiedereinsetzung gegeben sind, ist jedoch nicht im ggst. Verfahren zu klären.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum