Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165601/6/Kof/Eg

Linz, 25.02.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Wels-Land vom 11. August 2010, VerkR96-1569-2010, – Punkte 2. bis 8. wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

I.                   

Betreffend die Punkte 2. bis 6. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.


Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt

herab- bzw. festgesetzt werden:
- zu 2.:     150 Euro    bzw.    30 Stunden      
- zu 3.:     100 Euro    bzw.    20 Stunden      
- zu 4.:     150 Euro    bzw.    30 Stunden
- zu 5.:     100 Euro    bzw.    20 Stunden      
- zu 6.:     350 Euro    bzw.    70 Stunden      
- zu 8.:     350 Euro    bzw.    70 Stunden      
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der - teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.        Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch

 BGBl. I Nr. 16/2009 (= KFG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2009)

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

II.: Betreffend Punkt 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

III.: Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde in einem gesonderten Berufungsverfahren entschieden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-   Geldstrafe (150 + 100 + 150 + 100 + 350 + 350 =) .............. 1.200 Euro

-   Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ......................................... 120 Euro

                                                                                                        1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(30 + 20 + 30 + 20 + 70 + 70 =) ........................................ 240 Stunden.

    

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Anmerkung:  Punkt 1. wird nicht angeführt.

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten – einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung

 

Sie haben am 29.11.2009 um 22.13 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GR-..... auf der B 137 Innviertler Straße in Fahrtrichtung Schärding gelenkt, wobei anlässiich einer Kontrolle auf Höhe von km 24,370 im Gemeindegebiet St. Georgen bei Grieskirchen festgestellt wurde,
dass Sie als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben:

 

2. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens
90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf:

•   Wochen vom 2.11.2009-15.11.2009,  Lenkzeit: 124 Stunden 52 Minuten

•   Wochen vom 9.11.2009-22.11.2009,  Lenkzeit: 112 Stunden 21 Minuten   

•   Wochen vom 16.11.2009-29.11.2009,  Lenkzeit: 100 Stunden 2 Minuten

 

 

 

3. Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die
wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird:

          Woche von 2.11.2009-8.11.2009:  Lenkzeit: 61 Stunden 58 Minuten

          Woche von 9.11.2009-15.11.2009:  Lenkzeit 62 Stunden 54 Minuten

 

4. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von
mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer
keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mind. 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind,
dass die Bestimmungen des Abs. 1 eingehalten werden.

•  6.11.2009, 04.06 Uhr - 11.06 Uhr:  Lenkzeit 6 Std. 31 min, Lenkpause 26 min

•  7.11.2009, 00.02 Uhr - 08.01 Uhr:  Lenkzeit 7 Std. 39 min, Lenkpause 0 min

•  19.11.2009,17.53 Uhr - 20.11.2009, 00.59 Uhr:  Lenkzeit 6 Std. 54 min, Lenkpause 0 min

•  20.11.2009, 01.45 Uhr - 08.42 Uhr:  Lenkzeit 6 Std. 37 min,  Lenkpause 0 min

•  24.11.2009, 00.12 Uhr - 10.46 Uhr:  Lenkzeit 9 Std. 25 min,  Lenkpause 37 min

 

5.       Sie haben nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 2.11.2009 einzuhalten hat. Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mind. 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 30 Std. 30 min, die am 16.11.2009 um 07.31 Uhr endete.

 

6.       Sie haben nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 9 Stunden umfassen muss.

          Beginn 24-Std.-Zeitraum: 5.11.2009, 05.52 Uhr: Ruhezeit 2 Std. 25 min

          Beginn 24-Std.-Zeitraum: 13.11.2009, 05.10 Uhr: Ruhezeit 2 Std. 55 min

          Beginn 24-Std.-Zeitraum: 19.11.2009, 05.23 Uhr: Ruhezeit 2 Std. 12 min

          Beginn 24-Std.-Zeitraum: 23.11.2009, 07.40 Uhr: Ruhezeit 2 Std. 16 min

          Beginn 24-Std.-Zeitraum: 27.11.2009, 05.38 Uhr: Ruhezeit 8 Std. 34 min

Sie haben nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mind.
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden dabei wurde berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden bereits konsumiert:

•  Ruhezeit von 9.11.2009, 04.39 Uhr - 10.11.2009, 04.38 Uhr betrug 7 Std. 43 min,

    die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden bereits konsumiert.

 

7.       Sie haben sich in der Zeit von 9.11.2009, 20.59 Uhr - 10.11.2009, 08.26 Uhr gemeinsam mit einem weiteren Fahrer an Bord des mit einem Kontrollgerät nach Anhang l B ausgestatteten Fahrzeuges befunden, und nicht sichergestellt, dass ihre Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wurde.

Während diesen Zeitraumes waren Sie Beifahrer neben dem Lenker L D und haben es unterlassen, Ihre Fahrerkarte in den Slot 2 zu stecken und somit eine Bereitschaftszeit aufzuzeichnen.

 

8.       Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

•   4.11.2009, 07.42 Uhr-20.49 Uhr: Lenkzeit 10 Std. 6 min

•   5.11.2009, 05.52 Uhr - 7.11.2009, 13.07 Uhr: Lenkzeit 35 Stunden 34 Minuten

•   12.11.2009, 06.05 Uhr- 19.29 Uhr: Lenkzeit 9 Std. 3 min

•   13.11.2009, 05.10 Uhr - 15.11.2009, 01.01 Uhr: Lenkzeit 27 Std. 14 min

•   19.11.2009, 05.23 Uhr-20.11.2009, 19.50 Uhr: Lenkzeit 26 Std. 28 min

•   23.11.2009, 07.40 Uhr-24.11.2009, 19.12 Uhr: Lenkzeit 24 Std 7 min

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       ----------------------------------------------------------

2.       § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

3.       § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.6 Abs. 2 EG-VO 561/2006

4.       § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.7 EG-VO 561/2006

5.       § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

6.       § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

7.       § 134 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.2 Unterabsatz 2 EGVO 3821/85

8.       § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art.8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                                                  Falls diese uneinbringlich ist,                                                                        Gemäß   §§

                                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.   -------                                        ---------------                                                         ------------------        

2.    150,--                                           3 Tagen

3.       100,--                                           2 Tagen

4.       350,--                                           7 Tagen                                                           2. – 8.:  § 134 Abs.1 KFG.

5.       150,--                                           3 Tagen

6.   500,--                                        10 Tagen
7.   150,--                                          3 Tagen
8.   600,--                                        12 Tagen

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

           (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die begründete Berufung vom

27. Oktober 2010 erhoben.

Betreffend diese – verspätet eingebrachte – Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.12.2010, VerkR96-1569-2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z1 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

 

Die Berufung vom 27. Oktober 2010 ist somit inhaltlich zu behandeln.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Vertreter des Bw hat am 23. Februar 2011 – siehe Berufungsschrift, Seite 1, Rückseite – folgende Erklärung abgegeben:

 

Betreffend die Punkte 2. – 6. und 8.:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 7. wird die Berufung aufrecht erhalten.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Gemäß § 51e Abs.5 VStG ist dadurch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mwH.

 

Betreffend die Punkte 2. bis 6. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der

  • täglichen Lenkzeit
  • wöchentlichen Lenkzeit
  • zweiwöchigen Lenkzeit
  • Fahrtunterbrechungen
  • täglichen Ruhezeit  und
  • wöchentlichen Ruhezeit

enorm wichtig.

 

Der Bw hat

  • die Lenkzeiten massiv überschritten und
  • die Ruhezeiten massiv unterschritten.

 

Tatzeit war November 2009.

 

 

 

Die in § 134 Abs.1b KFG,

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009 angeführte(n)

  • Einteilung der Verstöße nach ihrer Schwere in drei Kategorien

     (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße)

     sowie

  • Mindeststrafen

gelten nur für Übertretungen, welche nach dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden und somit nicht im vorliegenden Verfahren.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

2200 Euro netto/Monat;  Sorgepflicht für Gattin und 4 Kinder.

siehe die "Beschuldigtenvernehmung" vom 29. November 2009

 

Bei einem Einkommen von ca. 2.200 Euro netto und fünf Sorgepflichten beträgt

das Existenzminimum: ca. 2.080 Euro – der pfändbare Betrag somit ca. 120 Euro.

 

Trotz der vom Bw verwirklichten

o        massiven Überschreitungen der täglichen / wöchentlichen / zweiwöchigen Lenkzeit einerseits   sowie

o        massiven Unterschreitungen der täglichen / wöchentlichen Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen andererseits

ist es gerade noch vertretbar, die Geldstrafen auf das im Spruch angeführte
– als sehr milde zu bezeichnende – Ausmaß herabzusetzen.

 

Diese nunmehr festgesetzten Geldstrafen von insgesamt 1.200 Euro bedeuten ca. das 10-fache des dem Bw pro Monat verbleibenden pfändbaren Betrages!

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:  5 Euro = 1 Stunde.

 

Betreffend Punkt 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

 

Der Bw hat wegen der Verwendung von zwei Fahrerkarten – im Wege der Diversion – einen Geldbetrag von 700 Euro zu bezahlen;  siehe die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels, 24 BAZ 1220/09g-1 vom 20. Jänner 2010.

 

Gemäß Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur MRK darf daher in diesem Punkt ein Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) durchgeführt werden.

 

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde in einem gesonderten Berufungsverfahren bereits entschieden und ist dadurch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der – größtenteils neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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