Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165665/7/Fra/Gr

Linz, 28.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 2010, VerkR96-24625-2009-Pm/Pi, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Strafen wie folgt neu bemessen werden:

          Hinsichtlich des Faktums 1 (§102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a         KFG 1967 wird eine Geldstrafe von 150 Euro, falls diese                                                                                              uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden           festgesetzt.

          Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 KFG      1967) wird eine Geldstrafe von 150 Euro, falls diese                         uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden             festgesetzt.

          Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG          1967 wird eine Geldstrafe von 50 Euro, falls diese                            uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden             festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Geldstrafe (35 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden),

b. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) und

c. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er

 

als Lenker der Fahrzeuge:

Kennzeichen: X,

Kennzeichen: X

in der Gemeinde Neuhofen an der Krems, Landesstraße Freiland Nr. 534, bei Kilometer 11.100, Gemeindeteil Guglberg; Marchtrenker-Landesstraße in Fahrtrichtung Allhaming am 17. Juli 2009 um 10:31 Uhr a) als Lenker dieser Fahrzeuge, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 Kilogramm durch die Beladung um 11.070 Kilogramm überschritten wurde,

b) sich als Lenker der o.a. Fahrzeuge, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 nicht vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die in Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Landgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind,

c) sich als Lenker der o.a. Fahrzeuge, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 m um 2,05 m überschritten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011 erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 23. Juli 2009, VerkR96-24625-2009 dem Bw unter den Punkten 1 und 3 die gleichen Tatbestände wie unter den Punkten 1 und 3 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses zu Last gelegt. Im dagegen erhobenen Einspruch vom 1. August 2009 ersuchte der nunmehrige Bw hinsichtlich der Punkte 1 und 3 um eine angemessene Strafhöhe. Punkt 2 dieser Strafverfügung wurde auch hinsichtlich des Schuldspruches angefochten. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hatte daher mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 1 und 3 nur mehr über das Strafausmaß zu entscheiden, da die o.a. Strafverfügung hinsichtlich dieser beiden Tatbestände in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Punkt 2 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. September 2009, VerkR96-24625-2009, erstmalig vorgeworfen. Der Bw hat diesen Punkt auch in der Schuldfrage mit Argument angefochten, dass er sich im Kreisverkehr verfahren und mit seinem Gespann nirgends ohne Gefahr und ohne die Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, umkehren habe können. Bei der Berufungsverhandlung erläuterte der Berufungswerber sein Vorbringen auch im Detail und ersuchte abschließend auch in diesem Punkt um eine angemessene Herabsetzung der Strafe.

 

Da sohin die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine teilweise Herabsetzung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

Was die Fakten 1 und 3 anbelangt ist hier insbesondere der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer hervorzuheben.

 

Nach der Judikatur des EGMR und VfGH liegt eine Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer) nur dann nicht vor, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte nicht nur die unangemessene Verfahrensdauer feststellen (anerkennen), sondern müsse sich dieser in einer entsprechenden "messbaren" Reduzierung der im Vorfeld ausgesprochenen Bestrafung niederschlagen (VfSlg. 16.385 im Fall X sowie zuletzt VfGH vom 2. März 2010, B 991/09).

 

Was das Faktum 2 anbelangt, hat der Bw plausibel vorgebracht, dass er sich in Bad Hall im Kreisverkehr verfahren habe und ein Wenden des Sattelkraftfahrzeuges auf Grund seiner Länge praktisch kaum möglich gewesen wäre. Der Unrechts- u. dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als dafür geringfügig zu werten. Zudem ist zu bemerken, dass im Verfahren keine erschwerenden Umstände zu berücksichtigen waren und der Bw glaubhaft vorbrachte, dass er diese Strecke sicher nie mehr wieder befahren wird. Die nunmehr bemessene Strafe scheint daher auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend zu sein.

 

Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der belangten Behörde hat der Bw nicht widersprochen. Die neu bemessenen Strafen sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenat nunmehr tat- und. schuld- angemessen und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

 

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu stellen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

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