Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165685/10/Ki/Kr

Linz, 01.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 5. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Dezember 2010, VerkR96-4295-2009, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. März 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.                  Bezüglich der Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich Punkt 2) des Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Bezüglich der Punkte 1) und 3) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Punkt 2) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z.3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat unter VerkR96-4295-2009 vom 14. Dezember 2010 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie lenkten am 05.09.2009 um ca. 20:00 Uhr das Kraftfahrzeug (weißer Kastenwagen) mit dem Kennzeichen X auf der L516 Raaber Straße von der B137 Innviertler Straße kommend in Richtung Raab, wobei Sie

1)       von kurz nach der Einmündung der Abfahrt von der B137 Innviertler Straße bis ca. km 6,2 auf    der L516 Raaber Straße die Rechtsfahrordnung nicht beachteten und laufend über die Fahr-    bahnmitte gerieten,

2)       von km ca. 5,5 bis km ca. 5,0 die Rechtsfahrordnung nicht beachteten und auf der linken Fahr-   bahnhälfte fuhren, obwohl in diesem Bereich eine Linkskurve ist, welche durch den an die Kur-    veninnenseite angrenzenden Wald unübersichtlich ist und u.a. bei unübersichtlichen Kurven am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, und

3)       unmittelbar vor der Kreuzung mit dem Güterweg Krennhof, welche sich bei Strkm. 3,940 der      L516 befindet, vor dem Abbiegen in den Güterweg Krennhof Sie wiederum auf der linken Fahr-   bahnhälfte fuhren und die Rechtsfahrordnung nicht beachteten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)       § 7 Abs. 1 StVO

2)       § 7 Abs. 2 StVO

3)       § 7 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese unein-                      Freiheitsstrafe von        Gemäß

                                   bringlich ist, Ersatz-     

                                    freiheitsstrafe von

1) 60,00 Euro                       1) 21 Stunden                                                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

2) 80,00 Euro                       2) 27 Stunden

3) 60,00 Euro                       3) 21 Stunden

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

220,00 Euro"

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 5. Jänner 2011 Berufung erhoben, welche er nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Eingabe vom 30. Jänner 2011 entsprechend konkretisiert hat.

 

Im Wesentlichen führt er aus, dass er die ihm zur Last gelegten Verkehrsdelikte nicht begangen habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Jänner 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrenakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. März 2011. An dieser Verhandlung nahmen die Verfahrensparteien nicht teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Als Zeuge einvernommen wurde der Anzeiger, X.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Eingabe vom 6. September 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zeigte der Meldungsleger an, dass, als er am 5. September 2009 vom Dienst nach Hause fuhr, vor ihm ein Kastenwagen in einer Art, die alle übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Gegenverkehr in größte Gefahr brachte, fuhr. Er habe am 5. September 2009, um 20.00 Uhr seinen PKW von der Innviertler Bundesstraße in Zell an der Pram abgelenkt und sei in Richtung Raab eingebogen. Vor ihm sei der weiße Kastenwagen mit dem Kz X gefahren. Dieser Kastenwagen sei vor ihm nach rechts in weitem Bogen eingebogen und habe dadurch das ganze Fahrzeug auf einer Länge von ca. 20 m auf die Gegenfahrbahn gelenkt. Auf der Raaber Landesstraße sei der Kastenwagen ca. 500 m weiter fast ständig mit dem halben Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gefahren. Im Bereich der Kreuzung, die rechts in Richtung Altschwendt führt, zwischen Straßenkilometer 6,4 und 6,2 habe der Fahrer das Fahrzeug wieder zur Gänze auf die Gegenfahrbahn gelenkt. Als dann der gerade übersichtliche Teil der Raaber Landesstraße in einer Länge von ca. 800 m vor dem "Hausmanninger – Holz" im Gemeindegebiet Zell/Pram kam, sei er auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Kurz vor der unübersichtlichen Kurve des "Hausmanninger – Holz" habe er offensichtlich wieder auf die Gegenfahrbahn lenken wollen. Dies habe er jedoch sofort abbrechen müssen, weil ein PKW entgegen kam. Ob der Gegenverkehr abbremsen musste, habe er nicht erkennen können. Unmittelbar nach diesem Gegenverkehr habe er wiederum das gesamte Fahrzeug zwischen dem Straßenkilometer 5,6 und 5,0 (durch das gesamte "Hausmanninger – Holz") auf die Gegenfahrbahn gelenkt. Auf Grund der Fahrweise habe er den Kastenwagen, da er ständig eine Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km/h fuhr, nicht überholen wollen. Als der Kastenwagen dann in Krennhof, Gde. Raab, nach rechts in die Subortschaft Krennhof eingebogen sei, habe er wiederum den Kastenwagen zur Gänze auf den Gegenfahrstreifen gelenkt und sei nach rechts in Richtung Krennhof eingebogen. Diese Fahrweise sei nicht nur gefährlich, sondern in voller Absicht geschehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding forderte zunächst den Berufungswerber mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 zur Rechtfertigung auf, der Berufungswerber führte unter anderem mit Eingabe vom 12. November 2009 aus, dass davon auszugehen sei, dass das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt von ihm selbst gelenkt wurde. Der angezeigte Sachverhalt wurde jedoch im Wesentlichen bestritten.

 

Im Zuge einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 10. Februar 2009 verwies der Anzeiger zunächst auf die Angaben seiner Anzeige an die Behörde und erhob diese zur Zeugenaussage. Bei der Nachfahrt habe er eindeutig beobachten können, wie der weiße Kastenwagen mit dem Kennzeichen X auf der Fahrt in Richtung Raab drei Mal mit teilweise der ganzen Fahrzeugbreite auf der Gegenfahrbahn gefahren sei. Der Kastenwagen hatte nach rückwärts Fenster und es habe sich beim Lenker und dem Beifahrer um eher jüngere Personen gehandelt. Er habe aber nicht erkennen können, ob diese Personen männlich oder weiblich waren. Er sei keinesfalls wiederholt nahe an dieses vor ihm fahrende Fahrzeug herangefahren, sondern habe erst nahe aufgeschlossen, als der Lenker Richtung Krennhof abgebogen sei, in der Absicht, das Kennzeichen zweifelsfrei ablesen zu können. Er habe nicht gehupt, da dies zwar unter anderem ein Ankündigungssignal für ein Überholen darstellen könne, jedoch keine Gewähr biete, dass der zu Überholende tatsächlich nicht wieder auf die linke Fahrbahnhälfte fährt. Aus Sicherheitsgründen habe er auf ein Überholen verzichtet. Der Lenker sei nicht plötzlich auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren, wie dies bei einem plötzlich querenden Wild der Fall wäre, sondern sei allmählich auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren. Ein Kadaver oder sonstiges Hindernis sei nicht auf der Fahrbahn gelegen.

 

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme durch den Berufungswerber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben, bezüglich jener Person bzw. Personen, welche von ihm im Fahrzeug wahrgenommen wären, erklärte er, dass er sich nicht mehr exakt erinnern könne. Jedenfalls sei diese Person im Bereich des "Hausmanninger – Holzes" trotz Unübersichtlichkeit auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussage des Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Die Angaben sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und auch als Polizeibeamter im Falle einer falschen Aussage mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Berufungswerber selbst ist zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen, sodass dessen Befragen nicht möglich war. Er darf sich zwar in jede Richtung verteidigen und es darf dieser Umstand nicht schlechthin gewertet werden, im vorliegenden Falle ist jedoch das vorliegende Beweisergebnis entscheidungsreif.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass im Sinne des § 44a VStG die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, soweit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist, erfordert (siehe VwGH 92/03/0249 vom 15.12.1993 ua.).

 

Im angefochtenen Straferkenntnis ist hinsichtlich der Punke 1) und 3) zwar spruchgemäß ausgeführt, dass der Berufungswerber die Rechtsfahrordnung nicht beachtete und er laufend über die Fahrbahnmitte geraten sei (Punkt 1)) bzw. er auf der linken Fahrbahnhälfte fuhr und die Rechtsfahrordnung nicht beachtete (Punkt 3)), es finden sich aber keine Angaben dahingehend, wie weit ihm das Einhalten der Rechtsfahrordnung im konkreten Falle zumutbar und möglich gewesen sei. Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal und es stellt das Fehlen dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmals einen gravierenden Spruchmangel dar, welcher in Anbetracht der mittlerweile eingetreten Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) nicht mehr saniert werden kann.

 

3.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, nach Ablauf der Verfolgungsverjährung der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in seinen Punkte 1) und 3) nicht mehr saniert werden kann, liegen Umstände vor, die eine Verfolgung des Berufungswerbers in diesen Punkten ausschließen, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge gegeben werden konnte und unter Behebung der Spruchpunkte das Verfahren einzustellen war.

 

3.3.1. Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

Hinsichtlich Punkt 2) hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich, obwohl es sich beim Tatort um eine unübersichtliche Stelle gehandelt hat, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektivier Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses ist daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die – unbestrittenen - persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt hat. Als Milderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Hingewiesen wurde zu Recht, dass die Missachtung des Rechtsfahrgebotes oftmals zu Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Unfallsfolgen führt und der Verschuldensgrad derartigen Übertretungen nicht geringfügig ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich festgelegt hat, sie hat somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt weiters die Auffassung, dass die Bestrafung sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen stand hält.

 

Der Berufungswerber wurde durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

VwSen-165685/10/Ki/Kr vom 1. März 2011

 

Erkenntnis

 

StVO 1960 §7 Abs1;

VStG §44a

 

 

Die Tatumschreibung einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO 1960 erfordert im Sinne des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG die Angaben, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, soweit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist.

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum