Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165785/2/Ki/Kr

Linz, 28.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 22. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 2011, VerkR96-2324-2010-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren hinsichtlich Tatzeit 30. November 2010 eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zu Leistung jeglicher Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 2011, VerkR96-2324-2010-Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 30.11.2010 um 08:00 Uhr in der Gemeinde Altenfelden auf der L 585 Obermühler Landesstraße bei Strkm. 1.850, als Lenker des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen X (A) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an. Neben inhaltlichen Einwendungen gegen das vorgeworfene Delikt bringt er im Wesentlichen vor, dass der Vorfallstag tatsächlich der 31. Oktober 2010 und nicht das aus dem Spruch ersichtliche Datum 30. November 2010 gewesen ist. An letztgenanntem Tag habe der Beschuldigte keine wie immer geartete Verwaltungsstraftat begangen, die gegenteilige Feststellung sei somit rechtswidrig.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung bzw. Bescheidberichtigung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

 

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Neufelden vom 31. Oktober 2010 zugrunde. Demnach habe sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 30. Oktober 2010 ereignet. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren bezogen auf den Tatzeitpunkt 30. Oktober 2010 eingeleitet, letztlich aber das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Tatzeit "30. November 2010" erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass auch die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Eindeutig geht aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervor, dass sich der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt bereits am 30. Oktober 2010 ereignet hat. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist demnach ausschließlich die Klärung, inwieweit dem Berufungswerber die von der Polizeiinspektion Neufelden angezeigte Verwaltungsübertretung angelastet werden kann.

 

Nachdem jedoch im Straferkenntnis als Tatzeit der 30. November 2010 angeführt ist, ist dem Berufungswerber zu folgen, dass diesbezüglich eine Bestrafung nicht zulässig ist, zumal er an diesem Tag die Verwaltungsübertretung keinesfalls begangen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Nachdem der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (bezogen auf die Tatzeit 30. November 2010) nicht begangen hat, war konkret der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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