Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150824/6/Lg/Hue/Ba

Linz, 18.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Mag. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Jänner 2011, Zl. 0049042/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.   

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 21 Abs.1, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 17. Juni 2010 um 14.55 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, km 164,057, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg, gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des BStMG unterliege die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer zeitabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass bei jeder Bestrafung nach der "Ratio Legis" zu fragen sei. Normzweck des BStMG sei es, die Maut in Form des Vignettenpreises zu bezahlen. Diese Bezahlung sei erfolgt.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 verzichtete der Bw auf diese öffentliche mündliche Verhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 29. Oktober 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs.4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 3. August 2010 schriftlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 11. November 2010 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der Trafikant, welcher die Vignette verkauft habe, diese offensichtlich falsch gelocht habe. In der "Hektik des Alltags" habe der Bw diese Vignette einfach auf die Windschutzscheibe geklebt

Als Beilagen sind in Kopie das Ersatzmautangebot, ein Anfrage der ASFINAG an die Verkäuferin der Vignette und ein Zahlungsbeleg über den Kauf einer Zwei-Monats-Vignette am 15. Juni 2010 angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker zur Tatzeit (17. Juni 2010, 14.55 Uhr) und die Zwei-Monats-Vignette zu dieser Zeit aufgrund ihrer Lochung (18. Juni 2010) ungültig war.

 

Damit hat der Bw das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht, da er eine Mautstrecke ohne gültige Vignette, damit ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung, benützt hat.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Anbringungsvorschriften für Vignetten wirken. Selbst ausländische Lenker sind verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Es  sei von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw verabsäumt hat, sich vor Benützung einer mautpflichtigen Strecke bzw. vor Anbringung der Vignette auf die Windschutzscheibe über deren tatsächliche Gültigkeit in Kenntnis zu setzen. Dass dereinst der Kaufpreis für eine Vignette bezahlt wurde, reicht für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht aus, da es auf das Aufkleben einer gültigen Vignette ankommt. Die Gültigkeit der Vignette zur Tatzeit war jedoch nicht gegeben.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kumulativ voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Gegenständlich erscheint es vertretbar, von einer Geringfügigkeit des Verschuldens des Bw auszugehen, da es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des vom Bw geschilderten Sachverhaltes und des vorgelegten Kaufbeleges plausibel und glaubwürdig erscheint, dass eine Fehllochung der Zwei-Monats-Vignette durch die Verkäuferin erfolgt ist. Somit ist die Tatsache, dass die Maut zur Tatzeit aufgrund dieser Fehllochung nicht entrichtet war, zumindest zum Teil der Verkäuferin der Vignette und damit der ASFINAG zuzurechnen. Schon aus diesem Grund wird man im gegebenen Fall das Verschulden des Bw bei Anwendung des richtigen Augenmaßes nicht hoch veranschlagen dürfen.

 

Zu den Tatfolgen ist zu bemerken, dass die Tatsache allein, dass für eine Zwei-Monats-Vignette der Kaufpreis bezahlt und die Vignette auf die Windschutzscheibe des Kfz auch aufgeklebt wurde, die Anwendung des § 21 VStG nicht rechtfertigen kann. Dies kann nur bei Vorliegen einer besonderen Konstellation des Falles eine Rolle spielen. Berücksichtigt man aber die geschilderte besondere Konstellation des gegenständlichen Falles, so erscheint es vertretbar, hier ausnahmsweise von unbedeutenden Tatfolgen auszugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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