Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100720/14/Sch/Rd

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100720/14/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat der Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P R vom 29. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 1992, VU/S/5025/91 W (Fakten 2. bis 6.), zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich Faktum 2. ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 40 S, die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt diesbezüglich.

Im übrigen hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren (Fakten 3. bis 6.) den Betrag von 740 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. Juni 1992, VU/S/5025/91 W, über Herrn P R, Fstraße, L, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2.) § 99 Abs.4 lit.i i.V.m. § 97 Abs.5 StVO 1960, 3.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 4.) § 99 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, 5.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 6.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 2.) 800 S, 3.) 700 S, 4.) 2.000 S, 5.) 500 S und 6.) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2.) 1 Tag, 3.) 1 Tag, 4.) 3 Tagen, 5.) 20 Stunden und 6.) 20 Stunden verhängt, weil er 2.) am 29. September 1991 um 1.35 Uhr in S S Bezirksstraße, Richtung R S Nr. (Höhe Tankstelle "E") das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L gelenkt und 2.) beim Haus S Nr.die Aufforderung eines Gendarmeriebeamten wegen einer ihn betreffenden Amtshandlung anzuhalten, und zwar durch deutlich sichtbares Zeichen, nämlich mittels beleuchteten Anhaltestab, gegeben, mißachtet hat, indem er nicht anhielt. 3.) Hat er das Kraftfahrzeug beim Linksabbiegen von der S Bezirksstraße in den Güterweg Steinschild bei Strkm.nicht soweit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er von der Straße abkam und einen Wasserschacht beschädigte. 4.) Versuchte er als Lenker dieses Kraftfahrzeuges nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, somit als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er nach dem Anstoß sein Kraftfahrzeug verließ und über eine Wiese flüchtete, wobei er von dem ihn verfolgenden Gendarmeriebeamten eingeholt werden konnte. 5.) Hat er als Lenker dieses Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und 6.) hat er als Lenker dieses Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Zulassungsschein für dieses Kraftfahrzeug nicht mitgeführt (Fakten 2. bis 6.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 20. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

a) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.4 lit.i i.V.m. § 97 Abs.5 StVO 1960:

Diesbezüglich hat das Berufungsverfahren, im Rahmen dessen eine mündliche Verhandlung mit der Einvernahme des Zeugen GI J R erfolgte, zweifelsfrei ergeben, daß dem Berufungswerber das Haltesignal mit einer beleuchteten Kelle gegeben worden ist. Der Berufungswerber habe hierauf seine Fahrgeschwindigkeit zwar verringert, aber nicht angehalten. Es kann daher der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, er habe dieses Zeichen nicht wahrgenommen, ja nicht einmal die Gendarmeriebeamten. Er hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafzumessung ist in diesem Punkt zu bemerken, daß die Erstbehörde den vorgesehenen Strafrahmen von 1.000 S durch die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 800 S zu 80 % ausgeschöpft hat, ohne hiefür eine nähere Begründung liefern zu können. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens sind keine Umstände zutage getreten, die eine solche in der Relation zum Strafrahmen hohe Strafe rechtfertigen würden. Allein aus diesem Grund war die Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Im übrigen wird hinsichtlich der Strafzumessung auf die noch an entsprechender Stelle zu treffenden Ausführungen verwiesen.

b) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960:

Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, daß das Abkommen von der Fahrbahn keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Sinne dieser Bestimmung darstellen würde, kann nicht gefolgt werden. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, daß dem Berufungswerber das Einhalten einer Fahrlinie soweit rechts unzumutbar gewesen wäre, daß er nicht von der Fahrbahn abkam und einen Sachschaden verursachte. Der Berufungswerber konnte nicht plausibel erklären, aus welchem Grund ihm das Verweilen mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn nicht zumutbar bzw. möglich gewesen sein sollte.

c) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960:

In diesem Punkt kann gleichfalls der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden. Wenn der Berufungswerber behauptet, nach dem Verkehrsunfall keinen Fremdschaden festgestellt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß er ganz offensichtlich nicht den geringsten Versuch dahingehend unternommen hat. Er wäre aufgrund der objektiven Umstände verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob ein solcher Schaden entstanden ist oder nicht. Im übrigen ist nach der Aktenlage und auch nach der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des im Rahmen der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen davon auszugehen, daß der vom Berufungswerber verursachte Sachschaden nicht zu übersehen war. Der aus der Verankerung gerissene Kanalschacht weist eine derartige Größe auf, die eine solche Verantwortung gänzlich in den Bereich der Unwahrheit verweist. Darüber hinaus äußerte sich der Berufungswerber, nachdem er von den Gendarmeriebeamten eingeholt werden konnte, etwa mit den Worten "Jetzt habt Ihr mich erwischt!". Diese Äußerung ist vom einvernommenen Zeugen wahrgenommen worden und deutet zweifelsfrei auf die Intention des Berufungswerbers, nämlich sich den Pflichten nach einem Verkehrsunfall, aber auch anderer möglicher Rechtsfolgen, zu entziehen, hin.

Für einen vom Berufungswerber behaupteten Schock im medizinischen und damit rechtlich relevanten Sinne sind nicht die geringsten Anhaltspunkte zutage getreten. Das gleiche gilt für eine allfällige Notstandsituation. Gerade was den angeblichen Unfall des Sohnes des Johann Foisner betrifft, kann der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussage leidet nämlich darunter, daß er zum einen nicht bereit war, in das Gendarmeriefahrzeug einzusteigen, um möglichst schnell zum Hause F zu gelangen, und zum anderen, daß J F im Zuge der anschließenden Identifizierung des Berufungswerbers keinerlei Angaben im Hinblick auf einen allfälligen Unfall seines Sohnes machte, vielmehr befand sich Johann Foisner nach der Aussage des Meldungslegers bereits im "Nachtgewand" und war durch die Gendarmeriebeamten offensichtlich aus dem Bett geholt worden. Jedenfalls war ein angeblicher Unfall nie ein Gesprächsthema in diesem Zusammenhang. Im übrigen ist auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, aber auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 12.9.1992, 92/02/0203), zu verweisen.

d) Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 102 Abs.5 lit.a und 102 Abs.5 lit.b KFG 1967:

Diesbezüglich hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen unbestritten belassen, was wohl auch darin begründet ist, daß er sie gar nicht bestreiten konnte. Ein solches Verhalten, nämlich Umstände, die ganz offensichtlich sind, nicht in Frage zu stellen, stellt aber kein Geständnis im rechtlichen Sinne dar. Dem Berufungswerber ist gar nichts anderes übrig geblieben, als unbestritten zu belassen, daß er die beiden Dokumente nicht mitgeführt hatte. Als Schutzweg dieser Bestimmung ist es anzusehen, Organen der Straßenaufsicht Feststellungen über das Vorliegen einer Lenkerberechtigung bzw. die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu ermöglichen. Es sollen oftmals nicht unerhebliche Nachforschungen hintangehalten werden. Im konkreten Fall waren solche Erhebungen erforderlich, um die Identität des Berufungswerbers und auch die Verfügungsberechtigung über das von ihm gelenkte Fahrzeug zu überprüfen. Es lagen sohin keine Gründe i.S.d. § 45 VStG vor, die die Einstellung des Verfahrens in diesen Punkten rechtfertigen könnten.

Zur Strafzumessung ist zusammenfassend folgendes festzustellen:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen, unbeschadet der Ausführungen im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.4 lit.i i.V.m. § 97 Abs.5 StVO 1960, entsprechen diesen vom Gesetzgeber normierten Strafzumessungskriterien. Im Hinblick auf die Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 ist zu bemerken, daß es durch das Fehlverhalten des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und daher nicht bloß eine abstrakte Gefährdung fremder Sachen vorgelegen ist.

Übertretungen des § 4 StVO 1960, also die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Im konkreten Fall war der Berufungswerber derart bemüht, diese Pflichten zu umgehen, daß er sogar zu Fuß über eine Wiese "flüchtete" und erst von den verfolgenden Gendarmeriebeamten an den Unfallort zurückgebracht werden mußte.

Schließlich ist zu den Übertretungen betreffend das Nichtmitführen von Dokumenten noch zu bemerken, daß der Berufungswerber ganz offensichtlich nicht bereit war, ausgenommen die Nennung seines Namens und die Behauptung, er sei Journalist bei der "Kronen Zeitung", bei der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Das Nichtmitführen der Dokumente kann daher nicht wegen "Geringfügigkeit" zu einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG führen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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