Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522785/2/Sch/Sta

Linz, 24.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Februar 2011, Zl. 11/030473, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B wegen gesundheitlicher Nichteignung und Wiedererteilung der Klasse F mit Auflagen und Befristung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 1. Februar 2011, Zl. 11/030473, über den Antrag des Herrn X, geb. am X vom 27. Jänner 2011 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigungen für die Klassen B und F spruchgemäß wie folgt entschieden:   

"Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems

• weist Ihren Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B ab und

• schränkt die Gültigkeit des Führerscheins der Klasse F gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 2 Führerscheingesetz-FSG der auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 25.01.2011 wie folgt ein:

Befristung bis 25.01.2012

 

Auflagen:

• Eintragung des Codes 02.02: Tragen von einem Hörgerät

Eintragung des Codes 05.02: Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 5 km des Wohnsitzes

 

• Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung haben Sie sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen, bei welcher folgendes vorzulegen ist:

    1. Stellungnahme eines Facharztes für Interne Medizin

    2. Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde

    3. Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie

 

•erkennt eine Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 Zi.3; 8 FSG, § 64 Abs.2 AVG 1991 und §§ 5 Abs.5, 8 Abs.2 und 24 Abs.1 Ziff.2 Führerscheingesetz-FSG, in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs.1 Führrescheingesetz-Gesundheitsverordnung."

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber insofern Berufung erhoben, als er den abweisenden Teil des Bescheidspruchs im Hinblick auf die Lenkberechtigung für die Klasse B bekämpft. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der Berufungsschrift führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass er die Befristung und die Auflagen im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis nehme. Diese betreffen ausschließlich die Lenkberechtigung für die Klasse F, zumal die Lenkberechtigung für die Klasse B, wie oben ausgeführt, von der Behörde nicht wieder erteilt worden war. Begründet hat die Erstbehörde ihre Entscheidung mit der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klasse. Sie stützt sich hiebei auf das amtsärztliche Gutachten vom 25. Jänner 2011, wo es insbesondere heißt:

"Bei Herrn X bestehen mehrfache Erkrankungen. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen 2007 und 2008 ist es zu einer allgemeinen Verschlechterung gekommen. Die Innenohrschwerhörigkeit kann mit Hörgeräten ausgeglichen werden. Ausreichender Visus wird auch ohne Brille gerade noch erreicht. Eine Brille zur optimalen Korrektur kann getragen werden. Der Bluthochdruck ist medikamentös ausreichend gut eingestellt, nach Operation eines Hirntumors zeigen sich diesbezüglich keine eignungsausschließenden neurologischen Defizite. Von Seiten der  Demenz ist es zu einer Verschlechterung gekommen mit gestörter zeitlicher und teilweise auch örtlicher Orientierung, Defizite bestehen im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses. Aufgrund der eingeschränkten kognitiven Leistungen wurde am 12.01.2011 eine Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem technischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei zeigten sich doch auch mehrere Auffälligkeiten im Fahrverhalten, es fiel auf, dass vergleichbare Situationen unterschiedlich bewältigt wurden. Die Details sind Befund und Gutachten des technischen Sachverständigen zu entnehmen.

Zusammenfassend ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht mehr gegeben. Es kann angenommen werden, dass er im geringen Geschwindigkeitsbereich im Verkehr ausreichend zurecht kommt und es hat sich auch gezeigt, dass im gut bekannten und gewohnten örtlichen Bereich die Vorrangverhältnisse gut beachtet werden, sodass Fahrten mit dem Traktor (Klasse F) im Umkreis von 5 km vom Wohnort zugestimmt werden kann. Nachuntersuchungen sind bei Progredienz der Erkrankung (langsam fortschreitende Verschlechterung der Demenz) erforderlich."

 

4. Festzuhalten ist, dass sich das amtsärztliche Gutachten – wie dort schon erwähnt - insbesondere auch auf das Ergebnis einer Beobachtungsfahrt, durchgeführt mit dem Berufungswerber am 12. Jänner 2011 im Beisein eines technischen Amtssachverständigen sowie der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, stützt. Der verkehrstechnische Amtssachverständige führt in seinem Befund zum Gutachten vom 13. Jänner 2011 im Wesentlichen nachstehendes aus:

"Herr X stellte sich den Sitz annähernd in eine günstige Position ein, setzte sich auf einen mitgebrachten Polster. Er gurtete sich an. Trotz Hinweis, dass er sich alles einstellen sollte, stellte er sich die Rückspiegel nicht ein.

Er wählte in Richtung Pettenbach eine Strecke über die Ortschaft Almburg im Sekundärstraßennetz. In diesem Abschnitt der Fahrt fuhr er auf den schmalen Straßen deutlich zu schnell, sodass keinesfalls dem Gebot des Fahrens auf halbe Sicht entsprochen wurde. Er lenkte sich mehrfach mit einem selbstbegonnenen Gespräch ab und blickte dabei jeweils mehrere Sekunden zur Seite bzw. zum Beifahrer. Es war auch festzustellen, dass Herr X keinerlei Spiegelblicke anwandte. Dies bezieht sich in weiterer Folge auf die gesamte Fahrt, wobei Herr X selbst bei Abbiegevorgängen nie in den Rückblickspiegel schaute. Die Fahrt durch das Ortszentrum von Pettenbach gestaltete sich weitgehend unauffällig.

Lediglich beim Linksabbiegevorgang im Zentrum von Pettenbach reagierte er zu spät auf ein von rechts kommendes Fahrzeug und hielt das Fahrzeug verkehrsbehindernd  in der Kreuzungsmitte an.

Beim Befahren der Kreisverkehrsanlagen blinkte Herr X jeweils bereits beim Einfahren in den Kreisverkehr, auch wenn er diesen nicht bei der ersten Ausfahrt verließ. Positiv zu bemerken war bei der Fahr auf der Freilandstraße die korrekte Spurhaltung bei Geschwindigkeiten bis ca. 80 km/h. Negativ zu bemerken war jedoch auch bei der gesamten Fahrt, dass Herr X teilweise die Geschwindigkeit unmotiviert wählte und ohne jeglichen Grund beispielsweise in einer  Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, stark auf 50 km/h abbremste. In Vorchdorf führte ein Klein-Lkw Ladetätigkeiten am rechten Fahrbahnrand aus.

Herr X fuhr auf diesen mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 45 km/h zu, blinkte links und fuhr ohne jegliche Beachtung des nachkommenden Verkehrs mit dieser Geschwindigkeit vorbei. Anzuführen ist auch, dass Fahrtrichtungsänderungen mehrfach nicht angezeigt wurden und Spiegelblicke dabei fehlten.

In Vorchdorf versuchte Herr X in einem Kreuzungsbereich, wo er angehalten hatte, im 2. Gang wegzufahren. Er würgte zweimal den Motor ab und kam damit verkehrsbehindernd mitten in der Kreuzung zu stehen. Weiters befuhr Herr X in Vorchdorf eine Sekundärstraße bei der ein Fahrverbot in beide Richtungen mit Ausnahmeregelung für Anrainer und Zustelldienste kundgemacht war.

Bei der Rückfahrt zeigte sich wiederum eine teilweise unmotivierte Geschwindigkeitswahl, wobei Herr X dabei mehrfach stark bremste. Den Rechtsabbiegevorgang in Richtung Pettenbach ins Sekundärstraßennetz führte er mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit aus und bremste erst in letzten Moment stark ab."

 

Vom technischen Amtssachverständigen wird daher gutachtlich von der Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B aufgrund der nicht ausreichenden Kompensation der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen.

 

5. Die Erstbehörde konnte sohin ihre Entscheidung auf eine schlüssige und völlig widerspruchsfreie Gutachtenslage stützen. Es ist damit auch für die Berufungsbehörde überzeugend dargelegt, weshalb der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet ist. Die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG ist eine grundlegende Voraussetzung zur Erteilung einer Lenkberechtigung. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es unbedingt geboten, dass diese gesetzliche Vorgabe eingehalten und von  den Führerscheinbehörden darauf geachtet wird, dass Lenkberechtigungen nur an solche Personen erteilt werden, die eben alle Voraussetzungen, auch jene der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, erfüllen.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war der Bescheid im angefochtenen Umfang zu bestätigen. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer allfälligen Berufungsverhandlung hätte zu keiner anderen Entscheidung führen können, weshalb von einer Verhandlung Abstand genommen wurde.

 

6. Zu der von der Erstbehörde verfügten Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung ist zu bemerken, dass nach der Aktenlage die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen B und F zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedererteilung, das war der 27. Jänner 2011, abgelaufen war. Der Berufungswerber war sohin bei Bescheiderlassung nicht im Besitze einer Lenkberechtigung. Dennoch hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen, die Berufung per se hätte aber ohnedies nicht bewirken können, dass der Berufungswerber in den Besitz einer Lenkberechtigung kommt. Sohin hat sich ein ausdrücklicher Abspruch in der Berufungsentscheidung über diese sinnleere Verfügung erübrigt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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