Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165633/5/Kei/Eg

Linz, 25.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2010, Zl. VerkR96-14896-2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 2010, Zl. VerkR96-14896-2010, wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 120 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2010, Zl. VerkR96-14896-2010, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw eine Berufung erhoben.

Das Briefkuvert, mit dem die Berufung der belangten Behörde übermittelt worden ist, wurde durch die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat nicht übermittelt.

Es wird durch den Oö. Verwaltungssenat davon ausgegangen, dass die Berufung fristgerecht erhoben worden ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Dezember 2010, Zl. VerkR96-14896-2010, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Februar 2011, Zl. VwSen-165633/2/Kei/Eg, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011, das am 18. Februar 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte die Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

meinen ersten Einspruch habe ich am 7. Oktober 2010 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geschickt.

Am 30. Oktober 2010 habe ich die Einspruch Verspätung erklärt und zusätzlich Unterlagen beigefügt die beweisen sollen, dass ich erst am 13. September nach Deutschland zurück gekommen bin.

Da ich in Rumänien eine Privat Wohnung besitze habe ich keine Möglichkeit den Aufenthalt zu bestätigen. Die einzige Möglichkeit ist eine Aussage der Nachbarn.

Ich hoffe dass meine Aussagen reichen werden und Sie vertrauen haben in denen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 2010, Zl. VerkR96-14896-2010, wurde der Bw am 24. Juli 2010 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 9. August 2010. Der mit 7. Oktober 2010 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 13. Oktober 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht (= Datum des Einlangens).

Entsprechend der Bestimmungen des § 32 Abs.2 AVG und des § 33 Abs. 2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gelten, war der 9. August 2010 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 9. August 2010 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es wird bemerkt:

Auch wenn davon ausgegangen würde, dass es zutrifft, dass die Bw wie sie im Schreiben vom 15. Februar 2011 ausgeführt hat, "am 13. September nach Deutschland zurückgekommen" sei, dann hat sie auch von dieser Zeit an gerechnet nicht innerhalb von zwei Wochen (das ist die Dauer der Einspruchsfrist) einen Einspruch eingebracht. Der Einspruch ist ja – wie oben ausgeführt wurde – mit 7. Oktober 2010 datiert und am 13. Oktober 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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