Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590278/2/BP/Ga

Linz, 28.02.2011

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Steyr-Land vom 31. Jänner 2011, GZ.: Sich60-18/2-2011, mit dem über den Berufungswerber ein Waffenverbot verhängt wurde, verfügt:

 

 

         Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 erhob der Berufungswerber sinngemäß Berufung gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2011, GZ.: Sich50-18/2 2011, mit dem über ihn ein Waffenverbot verhängt wurde.

Gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes ist der Oö. Verwaltungssenat, dem der Akt irrtümlich übermittelt wurde, nicht zur Entscheidung über diese Berufung zuständig.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an sie zu weisen.

 

Die Berufung wird somit gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

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