Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100725/4/Sch/Rd

Linz, 25.01.1993

VwSen - 100725/4/Sch/Rd Linz, am 25. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F S vom 19. Mai 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 28. April 1992, St. 15753/90-F, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 28. April 1992, St. 15753/90-F, über Herrn F S, Estraße, L, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie einen Kostenbeitrag zum Verfahren vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden laut einer entsprechenden Anzeige der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion L, Wachzimmer K, am 16. Oktober 1990 begangen. Die Frist des § 31 Abs.2 VStG endete sohin am 16. April 1991. Als Verfolgungshandlung innerhalb dieser Frist kommt einzig die Strafverfügung vom 11. April 1991 in Frage. Dies ergibt sich daraus, daß Anordnungen bzw. Ermittlungen einer Behörde, die das "Haus" derselben nicht verlassen (wie der Erhebungsauftrag vom 10. Dezember 1990), nicht als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Aus dem Verfahrensakt bzw. auch nach einer entsprechenden Mitteilung der Erstbehörde läßt sich nicht mehr nachvollziehen, wann diese Strafverfügung die Sphäre der Behörde tatsächlich verlassen hat, also ob eine Hemmung der Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist oder nicht. Auch wenn auf dem Postrückschein der Stempel des Aufgabepostamtes nicht zweifelsfrei lesbar ist, kann aus dem Stempel des Zustellpostamtes, welcher das Datum 22.4.1992 trägt, abgeleitet werden, daß die Strafverfügung erst nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG "abgefertigt" worden ist, zumindest ist im Zweifel hievon auszugehen.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formellen Erwägungen einzustellen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen einzugehen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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