Linz, 16.03.2011
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 26. Jänner 2011, S-22-4, mit dem der Einspruch vom 3. Jänner 2011 gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 16. Juni 2010 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 3. Jänner 2011 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 16. Juni 2010 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsmittelfrist nach der Hinterlegung des Schriftstückes mit Beginn der Abholfrist am 22. Juni 2010 am 6. Juli 2010 abgelaufen sei.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe "schon ein paarmal geschrieben, aber wenn man es nicht eingeschrieben mache, könne man ja sagen, es sei zu spät. Er habe immer geschrieben, dass er eine Panne gehabt und deswegen den Anhänger dort abgestellt habe, weil am Pannenstreifen kein Platz gewesen sei."
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 1. Satz dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
Dem Bw wurde mit h. Schreiben der Rückschein der Strafverfügung vom 16. Juni 2010 in Kopie zur Kenntnis gebracht. Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 22. Juni 2010 bei der Zustellbasis X hinterlegt wurde. Die Einspruchsfrist ist damit am 6. Juli 2010 abgelaufen, wobei davon auszugehen ist, dass der Bw die Strafverfügung persönlich von der Zustellbasis abgeholt hat, weil eigenhändige Zustellung angeordnet war.
Die Strafverfügung enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzubringen ist. Der Einspruch des Bw stammt vom 3. Jänner 2011, wurde also sechs Monate später zur Post gegeben, und ist damit ohne jeden Zweifel verspätet.
Bei der bekannten Verlässlichkeit der Post ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch eine vom Bw nicht eingeschrieben aufgegebene Briefsendung – noch dazu, wenn er nach eigenen Angaben mehrmals geschrieben hat – zugestellt worden wäre. Von der Erstinstanz "angenommen" wird jedes einlangende Schriftstück. Es besteht auch kein wie immer geartetes Interesse, Schriftstücke nicht zu registrieren. Im von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt befindet sich kein solches Schriftstück, dh bei der BPD Linz ist ein solches Schreiben während der 14tägigen Einspruchsfrist und auch sechs Monate danach nicht eingelangt.
Erst als Reaktion auf die von der BPD Linz an den Bw ergangene 2. Mahnung vom 27. Dezember 2010 langte sein Schreiben vom 3. Jänner 2011 ein, das als Einspruch allerdings ohne jeden Zweifel verspätet ist. Die Beweislast für eine rechtzeitig (dh innerhalb der Einspruchsfrist) erfolgte Absendung eines nicht eingeschrieben zur Post gegebenen Rechtsmittels liegt beim Absender.
Der Bw hat auf das h. Schreiben vom 21. Februar 2011, laut Rückschein zugestellt am 23. Februar 2011 (Übernahme durch seine Gattin), nicht reagiert, wobei für diesen Fall eine Entscheidung nach der Aktenlage ohne weitere Anhörung des Bw angekündigt war.
Es war aus all diesen Überlegungen spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf – möglicherweise zutreffende – inhaltliche Argumente des Bw eingehen zu können. Voraussetzung dafür wäre die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gewesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Einspruch 6 Monate nach Zustellung der Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen -> bestätigt