Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100726/2/Bi/Hm

Linz, 31.07.1992

VwSen - 100726/2/Bi/Hm Linz, am 31. Juli 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des S D, Dstraße L,vom 1. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 15. Mai 1992, St-13181/91-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag für die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 64 Abs.1 und Abs.5 i.V.m. 134 Abs.1 KFG 1967.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Mai 1992, St13181/91-Hu, über Herrn S D Dstraße , L wegen der Übertretung gemäß § 64 Abs.1 i.V.m. § 64 Abs.5 KFG eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 6. Dezember 1991 um 22.30 Uhr in L, Dgasse , in Fahrtrichtung T das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt hat, da das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung nicht mehr zulässig war, da seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet mehr als ein Jahr verstrichen war.

Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenersatz zum Verfahren erster Instanz von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben.

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe bei der Bezirkshauptmannschaft R fristgerecht um die Umschreibung seiner türkischen Lenkerberechtigung angesucht, worauf ihm eine vorläufige österreichische Lenkerberechtigung ausgefolgt wurde, mit der er monatelang den PKW gelenkt habe. Er sei dann von Rohrbach nach Linz übersiedelt und auf den Antrag auf Umschreibung seiner ausländischen Lenkerberechtiung hingewiesen worden. Er habe diesen Antrag bei der Bundespolizeidirektion L gestellt und alle notwendigen Papiere wie z.B. auch die vorläufige Lenkerberechtigung dort abgeben müssen. Aufgrund dieses Antrages sei ihm der österreichische Führerschein Nr.F375/92 der Gruppe B ausgestellt worden. Er ersuche daher, den Fall nochmals zu prüfen und die Geldstrafe zu erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 6. Dezember 1991 im Rahmen einer Lenkerkontrolle einen türkischen Führerschein und eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft R vom 6. November 1990 vorwies, aus der hervorging, daß er bis 6. November 1991 berechtigt sei, in Österreich Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu lenken. Aus der Anzeige geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber einen Meldezettel der Bundespolizeidirektion L vorwies, aus dem hervorging, daß er seit 1989 in L gemeldet sei. Laut Auskunft des Meldeamtes ist er seit 31. Oktober 1991 bei der nunmehrigen Adresse gemeldet.

Den rechtlichen Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ist nichts hinzuzufügen. Der Rechtsmittelwerber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, fristgerecht die Umschreibung der türkischen Lenkerberechtigung zu beantragen, und er hat auch nicht behauptet, daß ihm der Inhalt der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unklar gewesen wäre. Daß diese bzw. die damit verbundene Erlaubnis zum Lenken der Gruppe B bis 6. November 1991 befristet war, hätte der Rechtsmittelwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und, da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein österreichischer ausgefolgt war, hätte ihm bewußt sein müssen, daß er am 6. Dezember 1991 nicht im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung war, sodaß er den PKW L- nicht hätte lenken dürfen. Daß ihm nach dem Vorfall am 24. Februar 1992 ein österreichischer Führerschein ausgestellt wurde, rechtfertigt sein Verhalten vom 6. Dezember 1991 in keiner Weise.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß sich aus dem Verfahrensakt ergibt, daß der Rechtsmittelwerber keine Vormerkungen aufweist, weshalb seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus diesem Grund war die verhängte Strafe herabzusetzen.

Die von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung des Einkommens von 10.000 S netto monatlich sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten, sodaß diese Umstände auch der Strafbemessung im Berufungsverfahren zugrundegelegt werden.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Beim vorgegebenen Strafrahmen des § 134 KFG bis 30.000 S ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und hält auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag.Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum