Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165779/5/Ki/Kr

Linz, 14.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 15. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Februar 2011, VerkR96-510-2011 Ga/Sch, wegen einer Übertretung des FSG, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit "11.01.2011 um ca. 10.40 Uhr" bzw. als Tatort "Gunskirchen beim Objekt X" festgestellt wird.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2011, VerkR96-510-2011 Ga/Sch, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 11.01.2011 um 10:50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen
X auf öffentlichen Straßen von Wels kommend zum Ortsgebiet von Gunskirchen beim Objekt X gelenkt, wobei er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse "B" war, da diese von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG iVm. § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs. 4 Zi. 1 FSG wurde eine Geldstrafe von Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 Berufung erhoben, er strebt an, dass der Berufung Folge gegeben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

 

Er argumentiert, er sei am 11.1.2011 davon ausgegangen, dass er nach wie vor im Besitz der Lenkberechtigung sei. Es sei richtig, dass mit Bescheid vom 18.11.2010 die Lenkberechtigung für die Dauer von 20 Monaten entzogen wurde. Der Beschuldigte sei jedoch von Anfang an entschlossen gewesen, gegen diesen Bescheid Berufung zu erheben und habe er am 12.1.2011 seinen Rechtsfreund mit der Einbringung der Berufung beauftragt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt und auch nicht bewusst gewesen, dass einer Berufung gegen den Führerscheinentzugsbescheid – im gegenständlichen Fall – keine aufschiebende Wirkung zukomme.

 

Des weiteren argumentiert der Berufungswerber, der Vorwurf, er hätte den PKW mit dem Kennzeichen X auf öffentlichen Straßen von Wels kommend zum Ortsgebiet von Gunskirchen beim Objekt X gelenkt, nicht begründet sei und es werde dieser Vorwurf bestritten.

 

Weiters wird die verhängte Geldstrafe als überhöht angesehen, zumal der Beschuldigte lediglich einen Pensionsvorschuss in Höhe von 400 Euro erhalte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, X, einvernommen.

 

Ein in der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber angekündigter Zeuge konnte laut dessen Angabe nicht ausfindig gemacht werden, weshalb von ihm auf die Einvernahme dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet wurde (E-Mail vom
11. März 2011).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Gunskirchen vom 11. Jänner 2011 zu Grunde. Danach soll der Berufungswerber am 11.01.2011 um 10.40 Uhr den PKW Opel Vectra, Kennzeichen X, auf öffentlichen Straßen von Wels nach 4623 Gunskirchen, X, gelenkt haben, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, diese sei ihm mit Bescheid der BH Wels-Land, Zahl VerkR-936-2010 Ga, VerkR-937-2010 Ga vom 18.11.2010 entzogen worden. Der Berufungswerber habe von den Beamten im PKW Opel Vectra, X, am Lenkerplatz sitzend angetroffen werden können, der PKW  sei am rechten Fahrbahnrand der X in östliche Richtung abgestellt gewesen, dies auf Höhe des Hauses Nr X. Der Berufungswerber sei gerade im Begriff gewesen wegzufahren.

 

Er sei in der Folge einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weigerte sich aber den Führerschein vorzuweisen bzw. den Beamten auszuhändigen. Auf die Frage des Meldungslegers (X) wer den PKW Opel Vectra, X, zum Haus X gelenkt habe, habe der Berufungswerber geantwortet:

 

"Ich habe den PKW Opel Vectra vor ca. 10 Minuten gelenkt, weil ich bei meinem Haus etwas zu erledigen hatte und mir die Post holen musste". Auf einen Hinweis des Beamten, dass ihm der Führerschein rechtskräftig entzogen sei, entgegnete der Berufungswerber, dass ihm dies bekannt sei, den Bescheid habe er zugestellt bekommen, er müsse aber noch mit seinen Rechtsanwalt sprechen.

 

In einer Rechtfertigung vom 31. Jänner 2011 argumentierte der Berufungswerber, der Umstand, dass einer Berufung gegen den Führerscheinentzugsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei ihm nicht bekannt und auch nicht bewusst gewesen. Dieser Umstand sei für ihn als juristischen Laien aus der Bescheidschrift in keiner Weise zu entnehmen gewesen. Insbesondere sei weder im Spruch des Bescheides noch in der Begründung ausgeführt, dass einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es könne ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen eine Rechtsnorm verstoßen zu haben, welche er einerseits nicht kenne und andererseits auf Grundlage des vorliegenden Bescheides auch nicht habe erkennen können.

 

Im Übrigen sei der Vorwurf, er habe den PKW mit dem Kennzeichen X auf öffentlichen Straßen von Wels kommend zum Ortsgebiet von Gunskirchen beim Objekt X gelenkt, nicht begründet und werde dieser Vorwurf bestritten.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am
3. März 2011 (der Berufungswerber war mit der Durchführung der Verhandlung in Verbindung mit zwei weiteren anhängigen Verfahren (VwSen-165740 und VwSen-522781) einverstanden), erklärte der Berufungswerber, dass er nicht am Lenkersitz gesessen sei, sondern er hinter der Fahrertüre Leuchtstoffröhren eingeladen habe. Genau zu diesem Zeitpunkt seien die Polizeibeamten hergefahren. Er habe dem Polizeibeamten auch nicht erklärt, dass er mit dem Fahrzeug dorthin gekommen sei, sondern er sei vor 10 Minuten dort angekommen. Er sei von einem Bekannten zur X gebracht worden, kenne aber den Namen dieser Person nicht.

 

Der Berufungswerber stellte den Antrag auf Einvernahme des Zeugen, welcher angeblich das Fahrzeug dorthin gelenkt hat, und kündigte an, einen Namen und eine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen bis spätestens 14. März 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt zu geben.

 

Der Meldungsleger bestätigte im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt und erklärte nochmals ausdrücklich, hätte Herr X nicht angegeben, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hätte, hätte er keine Anzeige erstattet. Er habe auch die Antwort des Herrn X nicht missverstanden. Er habe den Eindruck gehabt, Herr X sei davon ausgegangen, dass er, solang er den Führerschein nicht abgeliefert hat, noch Kraftfahrzeuge lenken dürfe.

 

Letztlich teilte der Berufungswerber per E-Mail am 11. März 2011 mit, dass der beantragte Zeuge nicht ausfindig gemacht werden konnte und auf dessen Einvernahme ausdrücklich verzichtet werde.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den schlüssigen und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechenden Angaben des Meldungslegers Glauben geschenkt werden kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Der Berufungswerber konnte sich in jeder Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu entkräften. Insbesondere konnte er den von ihm angebotenen Entlastungszeugen nicht namhaft machen, was die Annahme rechtfertigt, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt hat, wenn der Berufungswerber erklärte, diese Person habe das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatort gelenkt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z.1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Unbestritten wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dessen Lenkberechtigung entzogen, wobei Rechtsgrundlage für diese Entziehung der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. November 2010, VerkR21-936-2010 Ga, VerkR21-937-2010 Ga, welcher, wie sich in einem Parallelverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat, rechtskräftig am 22. Dezember 2010 zugestellt wurde, ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber trotz dieser Entziehung den verfahrensgegenständlichen PKW am 11. Jänner 2011 um 10.40 Uhr im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gelenkt hat. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt, wobei darauf hingewiesen wird, dass zwecks Tatkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG eine Korrektur der Tatzeit und auch des Tatortes – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – vorgenommen wurde.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so argumentiert der Berufungswerber, es sei als ihn für juristischen Laien nicht bekannt gewesen, dass einer "Berufung" gegen den Entzugsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Wie in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtig ausgeführt wurde, wurde der Entzugsbescheid in Anwendung des § 57 AVG im Mandatsverfahren erlassen. Ex lege (§ 57 Abs.2 AVG) kommt einer gegen einen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung, sofern es sich nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung handelt, keine aufschiebende Wirkung zu. Es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Hinweise im Mandatsbescheid.

 

Von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person ist grundsätzlich zu erwarten, dass im Zusammenhang mit derartigen Verwaltungsverfahren eine entsprechende Sorgfalt angewendet wird. Der Berufungswerber gibt zwar vor, der zugestellte Mandatsbescheid sei ihm abhanden gekommen, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass das diesbezügliche Verfahren eine ordnungsgemäße Zustellung ergeben hat, vermag aber mit dieser Argumentation nicht zu überzeugen. Ihm selbst war bewusst, dass er in dieser Angelegenheit eine anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen wird und so hätte er sich jedenfalls, auch im Falle seines Krankenhausaufenthaltes, schon nach erfolgter Bescheidzustellung entsprechend informieren können. Allgemein ist zu erwarten, dass die relevanten Rechtsvorschriften durchschnittlich sorgfältigen Personen bekannt sind. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann daher nicht festgestellt werden, sonstige Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite hätte entlasten können, sind nicht hervor gekommen. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung § 19 VStG wird festgestellt, dass straferschwerend eine einschlägige Vormerkung gewertet werden muss, strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu weiters fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl als spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens (Mindeststrafe von 726 Euro) bzw. der einschlägigen Vormerkung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auch trotz der vom Berufungswerber bekannt gegeben geringen Einkommensverhältnisse gerechtfertigt ist bzw. dass vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen wird.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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