Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165836/2/Bi/Kr

Linz, 15.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 7. März 2011 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28. Februar 2011, 2-S-475/11, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG ausgesprochenen Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als im Punkt 1) die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden und im Punkt 2) die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 5 Euro und im Punkt 2) auf 2 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.3 iVm 134 Abs.3c KFG 1967 und 2) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 und Abs.2a FSG Geldstrafen von 1) 60 Euro (20 Stunden EFS) und 2) 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. November 2010, 8.43 Uhr in Marchtrenk, B1 Höhe Strkm 199.970, Fahrt­richtung Linz, als Lenker des Kfz X

1) während der Fahrt telefoniert und keine Freisprecheinrichtung benützt hat, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde, und

2) den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt hat.  

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 9 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) frist­gerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entschei­den (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw ersucht um Strafkürzung, weil er sich das nicht leisten könne; er wäre bereit, 50 Euro zu zahlen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Zu Punkt 1):

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwal­tungs­übertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Der Bw hat laut Anzeige die Bezahlung eines angebotenen Organmandats abge­lehnt, weil er nach eigenen Angaben kein Geld dabei hatte. Er ist nicht unbe­scholten, jedoch ist bislang auch keine einschlägige Vormerkung ersichtlich und hatte der Bw am 25.11.2010 noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet iSd § 34 Abs.1 Z1 StGB, weshalb der für ein Organmandat gesetzlich vorgesehene Betrag von 50 Euro noch für ausreichend erachtet wird. Im Verhältnis dazu wurde auch die Ersatz­freiheitsstrafe herab­gesetzt.

 

Zu Punkt 2):

Gemäß § 37 Abs.1 1.Satz FSG begeht ua, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhan­delt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß Abs.2a dieser Bestimmung ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4 eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.

 

Auch diesbezüglich ist beim Bw keine einschlägige Vor­merkung ersichtlich und war er am 25.11.2010 noch unter 21 Jahre iSd § 34 Abs.1 Z1 StGB, sodass mit der Mindestgeldstrafe – und einer im Verhältnis dazu herabgesetzten Ersatzfrei­heitsstrafe – noch das Auslangen gefunden werden kann.

 

Insgesamt stellen beide Strafen die Untergrenze des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens dar, wobei die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20  bzw 21 VStG mangels beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen und mangels geringfügigen Verschuldens nicht gegeben waren. Die verhängten Strafen entsprechen den Bestimmungen des § 19 VStG, halten generalpräven­tiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei den mitzuführenden Doku­menten und zur Verlegung von Telefonge­sprä­chen ohne Frei­­sprech­­einrichtung – der im Gerät eingebaute Lautsprecher ist keine Frei­sprech­ein­richtung – außerhalb des Verkehrsge­schehens anhalten. 

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafen in seinem nachzuweisenden Einkommen entsprechenden Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 


 

Beschlagwortung:

 

keine einschlägigen Vormerkungen + unter 21 -> Mindeststrafen gerechtfertigt (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung OM Betrag 50 Euro; Nichtmitführen des Führerscheins 20 Euro)

 

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