Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165634/2/Zo/Jo

Linz, 12.01.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X vom 14.12.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 06.12.2010, Zl. VerkR96-21291-2010, wegen zwei Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 70 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 25.09.2010 um 01.05 Uhr in X auf der Mühlreith Landesstraße bei km 0,100 als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und

1) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe sowie

2) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

Sie habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und zu 2) eine Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb über sie zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und zu 2) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass die Einschätzungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht korrekt seien. Sie befinde sich derzeit in Ausbildung und erhalte vom AMS lediglich einen Tagessatz in Höhe von 25,75 Euro sowie einen monatlichen Zuschuss von 100 Euro. Weiters habe sie Sorgepflichten für einen siebenjährigen Sohn und für ihre Eigentumswohnung müsse sie Rückzahlungen in Höhe von 650 Euro monatlich tragen. Sie ersuchte, dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Berufung ist ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war zur Vorfallszeit an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt. Dabei wurden sowohl ihr Fahrzeug als auch der zweitbeteiligte PKW erheblich beschädigt. Die Berufungswerberin hielt ihr Fahrzeug nicht an und verständigte auch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht vom Verkehrsunfall.

 

Die Berufungswerberin verfügt nach ihren glaubwürdigen Angaben über ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro und ist für ihren siebenjährigen Sohn sorgepflichtig. Bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck scheinen über sie mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen, darunter fünf wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, auf. Hinsichtlich "Fahrerfluchtdelikten" ist sie unbescholten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretungen nicht bestreitet und sich ihre Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Die Missachtung der Bestimmungen nach einem Verkehrsunfall gehört zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen. Aufgrund des Verhaltens der Berufungswerberin waren umfangreiche polizeiliche Erhebungen notwendig und die Berufungswerberin konnte lediglich aufgrund der an der Unfallstelle verbliebenen Fahrzeugteile und Farbsplitter ermittelt werden. Ihr Verhalten hat daher tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen. Wenn es der Polizei nicht gelungen wäre, die Berufungswerberin auszuforschen, hätte ihre Unfallgegnerin den erheblichen Schaden an ihrem Fahrzeug selbst tragen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind in einem derartigen Fall strenge Strafen durchaus gerechtfertigt und notwendig.

 

Die Berufungswerberin weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, allerdings kommt ihr wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Vormerkungen auch der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretungen kommt trotz ihrer ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen von ca. 800 Euro bei Sorgepflichten für ein siebenjähriges Kind) eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht. Diese schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu ca. 10 bzw. ca. 20 % aus. Auch aus generalpräventiven Überlegungen können die Strafen nicht herabgesetzt werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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