Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165710/11/Sch/Th

Linz, 14.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X-X-X-X, X, X, vom 11. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2010, Zl. S 43971/10-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2010, Zl. S 43971/10-1, wurde über Herrn X, geb. am X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, verhängt, weil er am 2. Oktober 2010 um 00.48 Uhr in X, X, Richtung X, den Pkw mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, obwohl (richtig = wobei) der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betrug.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 200 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde am 17. Februar 2011 eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Berufungsverhandlung abgeführt. Neben dem Berufungswerber wurden zwei Zeugen gehört, eine dritte Zeugin, die vom Berufungswerber namhaft gemacht wurde, konnte im Wege der von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers bekannt gegebenen Adresse nicht erreicht werden. Sie ist daher zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Im Wesentlichen ging es bei der Verhandlung darum, welche Person das Fahrzeug des Berufungswerbers vom Abstellort gegenüber dem Hause X, X, zum Vorfallszeitpunkt weggelenkt hatte. Der Berufungswerber ist kurze Zeit darauf in der Linzer Altstadt zur Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomaten aufgefordert worden, weil der Verdacht bestand, dass er zuvor das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Nach der Aktenlage war der Lenkzeitpunkt um 00.48 Uhr beginnend, der Vorfallstag war der 2. Oktober 2010. Die Alkomatuntersuchung erfolgte am selben Tag um 01.36 Uhr/01.38 Uhr und ergab einen relevanten Wert von 0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Laut Polizeianzeige ist der Berufungswerber gegen 01.00 Uhr des Vorfallstages von Polizeibeamten in einem Lokal der Linzer Altstadt angehalten worden, zwischen dem ihm vorgeworfenen Lenken eines Kraftfahrzeuges und der Anhaltung ist nach der Aktenlage also ein sehr geringer Zeitraum, kaum eine Viertelstunde vergangen gewesen.

 

Zu den bei der Verhandlung einvernommenen Zeugen ist zu bemerken:

 

Der Zeuge X wohnt im selben Haus wie der Berufungswerber im 2. Stock. In der relevanten Nacht wurde er durch Lärmerregung gestört, und zwar hörte er eine männliche und eine weibliche Stimme. Er ordnete die Quelle des Lärms der Wohnung des Berufungswerbers zu. Deshalb rief er die Polizei herbei. Als die Beamten erschienen und beim Berufungswerber läuteten, wurde ihnen allerdings nicht geöffnet. Vor Eintreffen der Polizei hatte nach Angaben des Zeugen eine Person des weiblichen Geschlechts das Haus verlassen und gegen das dem Zeugen bekannte Fahrzeug des Berufungswerbers, das gegenüber dem Hause X abgestellt war, getreten.

 

Seine Wahrnehmung machte der Zeuge von einem Fenster seiner Wohnung aus.  Nach seinen Angaben, die nach Ansicht der Berufungsbehörde nachvollziehbar sind, hatte er auch zur Nachtzeit, da dort ausreichend Straßenbeleuchtung existiert, einwandfreie Sicht auf die Fahrbahn und die abgestellten Fahrzeuge. Der Lokalaugenschein hat zwar bei Tageslicht stattgefunden, für die Berufungsbehörde ist aber völlig schlüssig, dass man von einem Wohnungsfenster des Zeugen aus gute Sicht auf die nicht allzu breite X hat. Zwei über der Fahrbahn befindliche große Beleuchtungskörper bescheinen zur Nachtzeit die Fahrbahn bei weitem ausreichend.

 

Nachdem die Polizeibeamten das Fahrzeug des Berufungswerbers auf allfällige Schäden besichtigt hatten, offenkundig solche aber nicht festgestellt wurden, rückten diese wiederum ab. Kurze Zeit darauf verließ nach den Wahrnehmungen des Zeugen der Berufungswerber das Haus, stieg in sein Fahrzeug und fuhr damit weg. Der Zeuge vertrat die Ansicht, es könne nicht angehen, dass der Berufungswerber, nachdem ein solcher Lärm verursacht worden war und ein gewisser Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Genannten bestand, so einfach wegfahren könne. Deshalb rief er neuerlich die Polizei herbei und schilderte den Vorfall. Kurze Zeit später wurde der Berufungswerber, wie schon oben erwähnt, in einem Linzer Altstadtlokal betreten und in der Folge zur Alkomatuntersuchung aufgefordert.

 

4. Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft und bringt vor, nicht er, sondern sein (Zwillings-)Bruder X sei Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Er habe ihn telefonisch im Wege seiner Freundin (das ist die schon erwähnte weibliche Person, die das Haus verließ) telefonisch ersucht, ihm sein vor der Wohnung abgestelltes Fahrzeug nach Linz unter die Nibelungenbrücke zu bringen und es dort abzustellen. Er habe vorgehabt, in der Folge damit zu fahren. Bei der Verhandlung präzisierte er die vorgesehene Fahrt so, dass er beabsichtigt hätte, einen Bekannten in Garsten zu besuchen, der in der dortigen Justizanstalt "einsitzt". Er hätte vorgehabt, am 3. oder 4. Oktober 2010 dorthin zu fahren (Vorfallstag 2. Oktober 2010).

 

Der Bruder des Berufungswerbers bestätigte die Angaben desselben, und zwar bereits einmal im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wo er von einer Rechtshilfebehörde zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Er gab damals an, sich am 1. Oktober 2010 ab ca. 19.00 Uhr in der Wohnung seines Bruders aufgehalten zu haben. Gegen 24.00 Uhr habe der Berufungswerber im Wege des Handys seiner Freundin ihm durch diese ausrichten lassen, dass er das Auto in Richtung Altstadt fahren möge. Diesem Ersuchen sei er nachgekommen, habe das Auto unter der Nibelungenbrücke auf der Linzer Seite am Fahrbahnrand geparkt, den Fahrzeugschlüssel auf das linke Vorderrad gelegt und sei dann mit der Straßenbahn wiederum in die X zurückgefahren. Von dort sei er dann mit seinem Auto weggefahren.

 

Zu diesem Zeitpunkt sei es etwa 00.15 Uhr gewesen.

 

Bei der Berufungsverhandlung hat der Zeuge diese Angaben wiederholt, allerdings mit der Einschränkung, dass er sich auf genaue Zeitangaben nicht mehr eingelassen hat. Dies offenkundig deshalb, da seine Zeitangaben mit den in der Polizeianzeige festgehaltenen, nicht in Einklang zu bringen sind. Ein Wegfahren des Fahrzeuges des Berufungswerbers von der X wäre um 00.48 Uhr nicht mehr möglich gewesen, wenn es laut Zeugen ja schon um 00.00 Uhr weggebracht worden sein soll. Auf diesen Widerspruch hat die Erstbehörde schon in ihrem Straferkenntnis hingewiesen.

 

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vom Berufungswerber behauptet wurde, der Zeuge X habe ihn mit seinem Zwillingsbruder verwechselt. Die beiden sähen sich sehr ähnlich. Dieses Vorbringen ist insofern sehr befremdend, als die im Akt einliegenden Lichtbilder der beiden Personen eindeutige Unterscheidungs-merkmale im Gesichtsbereich aufweisen. Der Berufungswerber selbst trägt dort kurzes Haar, keine Brille und keinen Oberlippenbart. Sein Bruder sieht demgegenüber völlig anders aus, er hat längere Haare, einen Oberlippenbart und trägt zudem eine Brille. dies konnte auch bei der Berufungsverhandlung festgestellt werden. Wenn der Zeuge X glaubwürdig angegeben hat, dass ihm naturgemäß der im selben Haus wohnende Berufungswerber vom Sehen aus hinreichend bekannt ist, so ist diese Angabe sehr schlüssig. Es kann ihm daher ohne weiteres zugebilligt werden, dass er von seinem Fenster aus im 2. Stock hinunterblickend einwandfrei erkennen kann, ob der Berufungswerber selbst oder eine andere Person das Fahrzeug weglenkt.

 

Der Zeuge war sich bei seiner Aussage anlässlich der erwähnten Berufungsverhandlung ganz sicher, dass ihm keine Verwechslung des Berufungswerbers mit irgendeiner anderen Person unterlaufen ist.

 

Der Zeuge hat einen völlig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, seine Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar. Ob man nun, wie von ihm angegeben, von dem relevanten Zimmer aus, von welchem er seine Wahrnehmungen gemacht hat, auch den Lift des Hauses hören kann, wenn er fährt, oder nicht, ändert an der Beurteilung der Angaben des Zeugen nichts. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die Wohnung des Zeugen aufgesucht und vom Berufungswerber der Lift betätigt, die Liftgeräusche konnten in der Wohnung nicht wahrgenommen werden. Die Situation kann sich natürlich anders darstellen, wenn nicht an einem Werktag vormittags sondern um Mitternacht der Lift betätigt wird. Dann gibt es wohl kaum Umgebungsgeräusche, die die Wahrnehmung in diese Richtung beeinträchtigen können. Es handelt sich aber nach Ansicht der Berufungsbehörde ohnedies um eine Nebenfrage, die keinesfalls geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in irgendeiner Weise zu erschüttern. Während also der Geschehnisablauf, wie ihn dieser Zeuge geschildert hat, leicht nachvollziehbar ist, sieht es bei den Schilderungen des Berufungswerbers und seines Bruders völlig anders aus. Die primäre Frage, die sich hier stellt, ist jene, warum man sich sein Fahrzeug von jemandem kurz nachdem man, wie vom Berufungswerber angegeben, von der Wohnung mit einem Taxi weggefahren sei, dann in die Nähe der Linzer Altstadt bringen lassen soll, wo man gerade auf einer "Lokaltour" ist. Der Erklärungsbedarf besteht also dahingehend, wozu man ein Fahrzeug mitten in der Nacht an einen bestimmten Standplatz in der Nähe dieser Lokale benötigen soll, wo man ohnedies vorerst damit gar nicht fahren will. Angeblich hatte der Berufungswerber vor, erst am nächsten oder übernächsten Tag damit eine Fahrt anzutreten, diese hätte er genauso gut von der X aus beginnen können. Es ist also schon das Motiv für diese angebliche Fahrzeugüberstellung sehr wenig glaubwürdig.

 

Auf Motive dürfte es beim Berufungswerber und seinem Bruder aber ohnedies nicht ankommen, da er bei der Verhandlung befragt, weshalb er diesem merkwürdigen Ansinnen seines Bruders so ohne weiteres nachgekommen ist, bloß erklären konnte, dass er seltsame Verhaltensweisen des Berufungswerbers keinesfalls als seltsam ansehe. Er habe diese Fahrzeugüberstellung einfach so durchgeführt, ohne sich irgendeinen Gedanken zu machen warum und weshalb, eine auch kaum nachvollziehbare "Erklärung".

 

5. Der Geschehnisablauf, wie ihn der Berufungswerber und sein zeugenschaftlich einvernommener Bruder der Berufungsbehörde glauben machen wollen, ist nach der Beweislage auszuschließen. Nicht nur, dass die gegenteiligen Angaben des Zeugen X schon damit nicht in Einklang zu bringen sind, hat die vom Berufungswerber und seinem Bruder aufgetischte Variante einen völligen Mangel an Schlüssigkeit. Unwahre Angaben haben für einen Beschuldigten einem Verwaltungsstrafverfahren naturgemäß keine Konsequenzen, anders verhält es sich bei einem Zeugen. Der Zeuge X wurde vom Verhandlungsleiter zu Beginn seiner Vernehmung auf sein Zeugenentschlagungsrecht als Bruder des Berufungswerbers hingewiesen, er wollte aber aussagen. Hierauf erfolgte eine eindringliche Wahrheitserinnerung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 289 StGB. Dies hat den Zeugen allerdings nicht von seinen ganz offenkundig unwahren Angaben abgehalten.

 

Ausgehend von den unwiderlegten Zeitangaben, wie sie in der Polizeianzeige enthalten sind, hat die relevante Fahrt des Berufungswerbers am Vorfallstag um etwa 00.48 Uhr begonnen und ihn offenkundig in die Linzer Altstadt geführt. Schon gegen 01.00 Uhr, also wenige Minuten danach, ist er von Polizeibeamten, die über den Vorgang unterrichtet waren, betreten worden. Es blieb ihm also kaum Zeit, Getränke zu sich zu nehmen, die auch nur annähernd den festgestellten Alkomatwert von 0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt erklären könnten. Damit bleibt die einzige schlüssige Erklärung, dass dieser "Alkoholspiegel" beim Berufungswerber bereits zum Lenkzeitpunkt vorlag.

 

Es kann sohin kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Delikt zu verantworten hat.

 

6. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 sieht bei einem Fahrzeuglenker mit einer Atemluftalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l einen Strafrahmen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro vor, im Falle der Uneinbringlichkeit gilt ein Ersatzfreiheitsstrafrahmen von einer bis 6 Wochen.

 

Gegenständlich wurde eine Strafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt, welche zum einen darin nachvollziehbar begründet ist, dass der Berufungswerber den oben zitierten relevanten Wert um einiges überschritten hatte. Sehr wesentlich ist des weiteren auch, dass der Berufungswerber im Jahr 2009 bereits einmal wegen eines gleichgelagerten Deliktes mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro bestraft werden musste. Der Berufungswerber ist daher innerhalb eines relativ geringen Zeitraumes wiederum einschlägig massiv in Erscheinung getreten. Schließlich muss auch noch hervorgehoben werden, dass bei ihm offenkundig ein kaum mehr nachvollziehbares Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Berufungswerber einen derartigen Einsatz an den Tag legt, eine konstruierte Geschichte aufzutischen, um einer Bestrafung zu entgehen. Die Gefälligkeitsaussage seines Bruders hat er zumindest billigend in Kauf genommen, realitätsnäher dürfte aber ohnedies sein, dass er in diese Richtung insistiert hat.

 

Die Berufungsbehörde vermag daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die Geldstrafe im gegenständlichen Fall mit 2.000 Euro festgesetzt wurde.

 

Wenn der Berufungswerber auf seine derzeit sehr eingeschränkte finanzielle Situation verweist, so muss ihm entgegengehalten werden, dass diese angesichts der Schwere des Deliktes nichts an der Strafbemessung zu ändern vermag. Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 29.06.2011, Zl.: 2011/02/0147-3

 

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