Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522700/11/Sch/Th

Linz, 10.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI X, geb. X, X, vom 28. September 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. September 2010, Zl. VerkR21-809/810-2009 Be, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 23. September 2010, Zl. VerkR21-809/810-2009 Be, die Herrn DI X, von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 29.07.2008 unter Zl. 08288305 für die Klassen B, C1, E(B), EC1) und F erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Abs.4 FSG bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (CD-Tect Wert) zu erbringen, entzogen.

 

Weiters wurde ihm gemäß § 24 Abs.4 (richtig: § 32 Abs.1) FSG für den oben angeführten Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

 

Außerdem wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der gegenständliche angefochtene Bescheid weist eine längere Vorgeschichte auf. Zusammengefasst ist die Sach- und Rechtslage dergestalt, dass der Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2010, VerkR21-809/810-2010, gemäß § 24 Abs.3, 4 und 8 FSG verpflichtet wurde, sich binnen Monatsfrist unter Vorlage eines CDT-Wertes amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben, welche mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 15. September 2010, VwSen-522633/2/Sch/Th, abgewiesen wurde.

 

Hierauf erging von der Erstbehörde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid. Auch dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Am 2. Dezember 2010 ist eine Berufungsverhandlung abgeführt worden. Dabei hat der Berufungswerber angekündigt, bis 31. Jänner 2011 einen aktuellen CDT-Wert der Berufungsbehörde zu übermitteln. Die Frist wurde über Ersuchen durch die Berufungsbehörde verlängert, schlussendlich hat der Berufungswerber einen Befund, datiert mit 4. Februar 2011, vorgelegt (CDT-Wert: 1,37).

 

Dieser Befund und weitere vom Berufungswerber vorgelegte Unterlagen wurden mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Februar 2011 an die Erstbehörde weitergeleitet. Die Behörde wurde ersucht, dem Berufungswerber angesichts der erwähnten Unterlagen nochmals Gelegenheit zu geben, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das entsprechende amtsärztliche Gutachten sollte in der Folge der Berufungsbehörde übermittelt werden.

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 3. März 2011 dem Oö. Verwaltungssenat den Aktenvermerk der zuständigen Bearbeiterin der Sanitätsabteilung dieser Behörde, datiert mit 2. März 2011, vorgelegt. Dort heißt es:

 

"Anruf von Herrn Dipl.-Ing. X am 02.03.2011 um 11:45 Uhr:

 

Er habe unser Schreiben betreffend einer amtsärztlichen Untersuchung für 03.03.2011/9:30 Uhr erhalten.

 

Er kommt ganz sicher nicht zu dieser Untersuchung.

 

Auf seine weitere Frage, wer denn diese Untersuchung machen würde, nannte ich ihm unseren Amtsarzt. Daraufhin meinte er, dass er zum Amtsarzt sicher nicht kommen werde, da ja eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch gegen diesen eingebracht wurde und dies ja noch offen sei. Weiters fing er dann an, weit auszuholen – er habe ja alle Befunde und Unterlagen gebracht, alles würde aufliegen,....... er verstehe nicht warum er noch kommen sollte.

Daraufhin erklärte ich ihm, dass wir von der Verkehrsabteilung den Auftrag (inkl. Schreiben vom UVS) bekommen hätten, ihn für eine amtsärztliche Untersuchung vorzuladen. Ich könne ihn sonst gerne zu Herrn X weiter verbinden.

Er meinte dann, dass ihn das nicht interessiert. Er will mit niemanden sprechen, weder mit Dr. X noch mit Herrn X. Es würde ihn überhaupt nicht interessieren, noch einmal auf die Bezirkshauptmannschaft zu kommen, auch nicht zur Untersuchung.

 

Ich sagte ihm dann, dass ich es an die entsprechenden Stellen weitergeben werde und damit legte er dann auf."

 

Für die Berufungsbehörde geht daraus klar und deutlich hervor, dass der Berufungswerber derzeit und wohl auch bis auf weiteres nicht willens ist, sich der rechtskräftig vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit verunmöglicht er der Behörde, sich ein aktuelles Bild von seinem Gesundheitszustand zu verschaffen. Dem Berufungswerber steht es naturgemäß frei, bestimmte behördliche Entscheidungen für rechtswidrig zu halten, allerdings ändert dies nichts daran, dass die Rechtskraft eines Bescheides unabhängig davon vorliegt und ihre Wirkungen entfaltet. Es liegt nicht im Belieben einer Verfahrenspartei, sich an bescheidmäßige Verfügung zu halten oder eben nicht. Hält man sich nicht daran, wie im gegenständlichen Fall der Berufungswerber nicht bereit ist, sich der rechtskräftigen Anordnung zu fügen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, hat man die entsprechenden gesetzlichen Konsequenzen zu tragen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit der für solche Fälle gesetzlich angeordneten Entziehung der Lenkberechtigung reagiert.

 

Geht jemand, wie der Berufungswerber, gegen Behördenorgane, etwa gegen einen Amtsarzt, mit Anzeigen wegen vermeintlichem Amtsmissbrauches vor, ändert dies nichts an bescheidmäßig getroffenen Verfügungen. Abgesehen davon, dass solche Anzeigen in den letzten Jahren schon fast inflationär gegen alle möglichen Behördenorgane, die nicht so entscheiden, wie sich das jemand vorstellt, erstattet werden, ändern diese Anzeigen nichts daran, dass ein Behördenorgan weiterhin seine Zuständigkeit behält. Ein Amtsarzt bleibt naturgemäß für Führerscheinuntersuchungen in seinem Behördensprengel auch für solche Personen zuständig, die irgendwelche Anzeigen gegen ihn erstattet haben.

 

4. Gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist demjenigen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen, der innerhalb der festgesetzten Frist in einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet.

 

Aufgrund dieser klaren Gesetzeslage konnte die Erstbehörde gar nicht anders vorgehen, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Das Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ gemäß § 32 Abs.1 FSG und die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, im Sinne de § 30 Abs.1 FSG sind gesetzliche Folgen der Entziehung einer Lenkberechtigung.

 

5. Der Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der hier vorliegenden Sachlage von Gefahr in Verzug ausgeht und gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen hat. Zum Zeitpunkt, als die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen hat, konnte sie berechtigte Bedenken im Hinblick auf die Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen hegen. Er hatte ja im vorangegangenen Verfahren, das sich über eine längere Zeit hingezogen hat, kaum dahingehend mitgewirkt, seine gesundheitliche Eignung überprüfen zu lassen. Bis diese relevante Frage geklärt ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (vgl. etwa VwGH 25.06.1996, 96/11/0128).

 

In diesem Zusammenhang ist noch anzufügen, dass der angefochtene Bescheid auch die Verfügung enthalten hat, den Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Polizeiinspektion Steinerkirchen an der Traun abzuliefern. Diese Verpflichtung hat der Berufungswerber völlig ignoriert, vielmehr war er in der Folge noch, obwohl nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung, als Lenker eines Kraftfahrzeuges unterwegs. Erst im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 17. Jänner 2011 konnte ihm laut Aktenlage dann das Dokument von Organen dieser Polizeiinspektion abgenommen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabe) und 21,60 Euro (Beilagen), zusammen sohin 34,80 Euro, angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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