Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165745/2/Zo/Jo VwSen-165746/2/Zo/Jo VwSen-165747/2/Zo/Jo

Linz, 07.03.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen X vom 28.01.2011 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis

1.       vom 10.01.2011, Zl. VerkR96-546-2010 (hs Zl. VwSen-165745)

2.       vom 10.01.2011, Zl. VerkR96-10151-2009 (hs Zl. VwSen-165746) sowie

3.       vom 10.01.2011, Zl. VerkR96-10171-2009 (hs Zl. VwSen-165747)

jeweils wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge in Höhe von 14 Euro (VwSen-165745), 14 Euro (VwSen-165746) sowie 10 Euro (VwSen-165747) zu bezahlen, das sind 20 % der von der Erstinstanz jeweils verhängten Geldstrafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber in den angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X in St. Georgen bei Obernberg auf der B148 bei km 8,420 in Fahrtrichtung Altheim die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am 20.10.2009 um 00.28 Uhr um 26 km/h, am 28.09.2009 um 23.10 Uhr um 29 km/h sowie am 30.09.2009 um 22.58 Uhr um 23 km/h überschritten habe. Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von zweimal 70 Euro und einmal 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zweimal 21 Stunden bzw. einmal 15 Stunden) jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen in Höhe von zweimal 7 Euro bzw. einmal 5 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen alle drei Straferkenntnisse rechtzeitig eine Berufung eingebracht und diese zusammengefasst wie folgt begründet:

 

Er befahre diese Strecke zweimal pro Woche und habe bei der Rückfahrt leider dreimal die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen. Bei allen anderen Fahrten habe er die Beschränkung eingehalten. Das Verkehrszeichen stehe sehr knapp vor der Kreuzung und sei durch die langgezogene Kurve auch erst ziemlich spät zu erkennen. Aufgrund des häufigen Befahrens der Strecke wisse er aber, dass es dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung gebe und halte diese im Normalfall auch ein. Allerdings gebe es gerade bei sehr oft befahrenen Strecken das Phänomen, dass man sich zwar auf das aktuelle Verkehrsgeschehen konzentriere, jedoch die bekannte Strecke nicht mehr so bewusst wahrnimmt. Seit dem Erhalt der ersten beiden Anonymverfügungen achte er besonders genau auf diese Geschwindigkeitsbeschränkungen und es sei auch zu keiner unbeabsichtigten Übertretung mehr gekommen.

 

Der Berufungswerber kritisierte weiters, dass die Erstinstanz die in seinen Einsprüchen dargelegten Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die präventive Wirkung der Strafen sei schon längst eingetreten, weil er seit ca. 15 Monaten in diesem Bereich nicht mehr straffällig geworden sei. Die Strecke sei in Richtung Braunau aufgrund einer Kurve unübersichtlich. Er habe durchaus bewusst auf das Verkehrsgeschehen geachtet, jedoch aufgrund der bekannten Strecke offenbar die Verkehrsschilder nicht bewusst wahrgenommen. Es sei jedenfalls wichtiger, auf das Verkehrsgeschehen zu achten als durch häufige Blicke auf den Tacho vom tatsächlichen Verkehrsgeschehen abgelenkt zu werden. Bei den drei ihm vorgeworfenen Fällen seien keine anderen Verkehrsteilnehmer anwesend gewesen außer in einem Fall ein LKW-Zug, sodass er auch niemanden gefährdet habe. Er habe in seinen vielen Jahren als Verkehrsteilnehmer keinen einzigen Unfall verursacht.

 

Er habe in den letzten zwei Jahren diese Straßenstelle ca. 140 x befahren und Geschwindigkeitsbeschränkungen im Allgemeinen und an dieser Kreuzung eingehalten. Lediglich dreimal habe er übersehen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Er habe daher die Beschränkung ohnedies in 98 % der Fälle eingehalten und ersuche daher, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Aus diesen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zu den jeweils angeführten Zeiten seinen PKW mit dem Kennzeichen X in St. Georgen auf der B148 in Fahrtrichtung Altheim. Im Bereich von Strkm. 8,420 befindet sich eine 70 km/h-Beschränkung, welche ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht wurde. Der Berufungswerber hielt am 28. September 2009 eine Geschwindigkeit von 99 km/h, am 30. September 2009 eine Geschwindigkeit von 93 km/h und am 20. Oktober 2009 eine Geschwindigkeit von 96 km/h ein. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden mit einem stationären Radargerät der Marke Multanova 6FA festgestellt. Sie wurden vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat im Bereich einer verordneten 70 km/h-Beschränkung in drei Fällen Geschwindigkeiten zwischen 93 und 99 km/h eingehalten. Die jeweiligen Geschwindigkeiten wurden mit einem Radargerät festgestellt und an der Richtigkeit der Messungen bestehen keine Zweifel. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich seines Verschuldens räumt der Berufungswerber selbst ein, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben, obwohl ihm diese grundsätzlich bekannt war. Ein derartiges "Übersehen" stellt die typische Form von Fahrlässigkeit dar. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gewidmet hat und nicht durch ständige Blicke auf den Tacho abgelenkt werden wollte sowie der Umstand, dass er in den sonstigen Fällen an dieser Stelle die Geschwindigkeit nicht überschritten hatte, schließen sein Verschulden nicht aus.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO jeweils 726 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet und bei der Strafbemessung auch berücksichtigt, dass keine konkreten nachteiligen Folgen der Geschwindigkeitsüberschreitungen bekannt wurden. Auch das Berufungsverfahren hat keine weiteren Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe ergeben. Der Umstand, dass der Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung in 98 % der Fälle einhält, stellt keinen besonderen Strafmilderungsgrund dar, da von jedem Verkehrsteilnehmer allgemein verlangt werden muss, alle geltenden Verkehrsbeschränkungen zu beachten. Die Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat (monatliches Einkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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