Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165771/2/Zo/Jo

Linz, 07.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 06.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 20.01.2011, Zl. S-51795/10, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

I.             Bezüglich Punkt I) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.

 

II.          Bezüglich Punkt II) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird mit 200 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage herabgesetzt.

 

III.       Bezüglich Punkt III) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt;

 

IV.        Bezüglich Punkt IV) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

 

V.           Bezüglich Punkt V) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird mit 200 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage herabgesetzt.

 

VI.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 170 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis V.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis V.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben wie

 

am                        um                       in

18.09.2010          19.23 Uhr             Regau, B145 bei Strkm 18,390

                                                        (Österreich Richtung Deutschland),

 

anlässlich eines Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des KFZ, Sattelzugfahrzeug, KZ: X samt Sattelanhänger, KZ: X, welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger mehr als 3,51 beträgt,

 

I) es unterlassen innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden oder zwischen zwei
wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 Stunden zu nehmen.

a)      Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (11.06.2010, 04:09 Uhr bis 12.06.2010, 04.08 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von einer Stunde und 34 Minuten anstatt der vorgesehenen reduzierten Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

b)      Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (24.06.2010, 05.05 Uhr bis 25.06.2010, 05.04 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von acht Stunden. und 36 Minuten anstatt einer Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben. Die drei möglichen reduzierten Ruhezeiten waren bereits konsumiert worden.  

c)      Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (28.06.2010, 18.21 Uhr bis 29.06.2010, 18.20 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von acht Stunden und 21 Minuten anstatt einer Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben. Die drei möglichen reduzierten Ruhezeiten waren bereits konsumiert worden.

d)      Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (05.07.2010, 19.20 Uhr bis 06.07.2010, 19.19 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von sieben Stunden und 42 Minuten anstatt einer Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben. Die drei möglichen reduzierten Ruhezeiten waren bereits konsumiert worden.

 

II)            es unterlassen eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der voran gegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht regelmäßige wöchentliche Ruhzeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, da Sie nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit (Ende der voran gegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 11.06.2010) keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 38 Stunden und 51 Minuten eingelegt haben (Ende 21.06.2010, um 05.34 Uhr).

 

III)        es unterlassen nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten (oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten) einzulegen, obwohl eine solche
einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.

a)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 11,06.2010 zwischen 04.09 Uhr und 10.50 Uhr nach einer Lenkzeit von sechs Stunden und einer Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 29 Minuten.

b)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 26.06.2010 zwischen 08.05 Uhr und 15.24 Uhr nach einer Lenkzeit von fünf Stunden und 48 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern nur 26 Minuten.

 

IV)           die tägliche Lenkzeit von neun Stunden bzw. zweimal in der Woche höchstens zehn Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten.

a)     Es wurde festgestellt dass Sie zwischen 11,06.2010, 04.09 Uhr und 12.06.2010, 11.04 Uhr, das sind 20 Stunden und fünf Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und somit die zulässige Lenkzeitverlängerung auf 10 Stunden überschritten haben.

b)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 26.06.2010 zwischen 03.02 Uhr und 15.24 Uhr, das sind zehn Stunden und fünf Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, wobei die zulässige Lenkzeitverlängerung von höchstens zweimal in der Woche auf 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

    

V)               die erlaubte Wochenlenkzeit (summierte Gesamtlenkzeit) während zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten. Es wurde festgestellt, dass Sie in den Wochen von 14.06.2010 bis 27.06.2010 das Kraftfahrzeug in Summe 103 Stunden und acht Minuten gelenkt und
somit die erlaubte Wochenlenkzeit überschritten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I)        Art.8 Abs.1 iVm Abs.2 EG-VO 561/2006

II)               Art. 8 Abs.1 iVm Abs.6 EG-VO 561/2006

III)            Art. 7 EG-VO 561/2006

IV)             Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

V)                Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro    falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

I)   900,--             I)   17 Tage                    I) §§ 134 Abs.1 KFG iVm

                                                                      134 Abs.1b KFG

II)  200,--             II)  92 Stunden              II) §§ 134 Abs.1 KFG iVm

                                                                       134 Abs.1b KFG

III) 500,--            III)   9 Tage                   III) §§ 134 Abs.1 KFG iVm

                                                                       134 Abs.1b KFG

IV) 500,--             IV)    9 Tage                            IV) §§ 134 Abs.1 KFG iVm

                                                                       134 Abs.1b KFG

V)  200,--             V)   92 Stunden             V) §§ 134 Abs.1 KFG iVm

                                                                       134 Abs.1b KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

      230,-   Euro     als   Beitrag   zu   den   Kosten   des   Strafverfahrens,   das   sind   10%   der  Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

      0,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
2.530,—."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber um Strafminderung aufgrund seiner finanziellen Situation. Er habe zwei Kredite und die derzeitige Wirtschaftslage sei schlecht. Weiters ersuchte er um Ratenzahlung in Höhe von maximal 100 Euro pro Monat.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Bei einer Verkehrskontrolle auf der B145 bei km 18,390 lenkte der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen X, X. Beim Auslesen der Fahrerkarte wurde festgestellt, dass er im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11.06.2010 um 04.09 Uhr nur eine Ruhezeit von 1 Stunde und 34 min eingehalten hat. Auch in drei weiteren Fällen hat er lediglich eine Ruhezeit von weniger als 8 bzw. weniger als 9 Stunden eingehalten, obwohl er die drei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert hatte und daher eine Ruhezeit von 11 Stunden hätte einhalten müssen.

 

Der Berufungswerber hatte zwei Wochen hintereinander keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, die Ruhezeit hat nur weniger als 39 Stunden betragen.

 

Am 11.06.2010 zwischen 04.09 Uhr und 10.50 Uhr betrug die Lenkzeit ohne ausreichende Fahrtunterbrechung 6 Stunden und 1 Minute, am 26.06.2010 zwischen 08.05 Uhr und 15.24 Uhr betrug sie 5 Stunden und 48 min.

 

Der Berufungswerber hat zwischen 11.06.2010, 04.09 Uhr und 12.06.2010, 11.04 Uhr eine Tageslenkzeit von 20 Stunden und 5 min eingehalten, am 26.06.2010 betrug die Lenkzeit 10 Stunden und 5 min, wobei die zweimalige Verlängerung auf 10 Stunden pro Woche bereits konsumiert war, sodass die erlaubte Tageslenkzeit nur 9 Stunden betragen hätte.

 

In den beiden Wochen vom 14. bis 27.06.2010 betrug die Gesamtlenkzeit 103 Stunden und 8 min, obwohl die Summe zweier Wochenlenkzeiten nur 90 Stunden betragen darf.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die Berufung ist ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede der Übertretungen 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber weist eine einschlägige Bestrafung wegen Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten und Lenkpausen auf, was als straferschwerend zu berücksichtigen ist. Weiters wirken sich die große Anzahl der einzelnen Verstöße sowie das Ausmaß der Überschreitungen bei der Strafbemessung zum Nachteil des Berufungswerbers aus. Seine ungünstigen persönlichen Verhältnisse sind dagegen als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Das Unterschreiten der täglichen Ruhezeiten um mehr als 2 Stunden bildet einen sehr schwerwiegenden Verstoß, wobei der Berufungswerber 4 entsprechende Übertretungen zu verantworten hat. Die gesetzliche Mindeststrafe für bereits einen schweren Verstoß beträgt 300 Euro, weshalb für das Unterschreiten der Ruhezeiten die Geldstrafe zwar herabgesetzt werden konnte, eine Strafe von 600 Euro aufgrund des Unrechtsgehalts der Übertretungen jedoch jedenfalls notwendig ist. Bezüglich der Lenkpausen liegt ein sehr schwerwiegender und ein schwerwiegender Verstoß vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass in einem Fall die Grenze für den sehr schwerwiegenden Verstoß nur knapp überschritten wurde. Für diese Übertretungen konnte die Strafe daher auf 300 Euro herabgesetzt werden.

 

Bezüglich der Tageslenkzeiten liegt eine massive Überschreitung vor, welche einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt, der zweite vom Berufungswerber zu verantwortende Verstoß ist ebenfalls als schwerwiegend anzusehen. Auch hier kann aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes die Strafe nicht weiter als auf 400 Euro herabgesetzt werden.

 

Bezüglich der Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgenden Wochen sowie der wöchentlichen Ruhepausen handelt es sich jeweils um einen schwerwiegenden Verstoß und die Erstinstanz hat diesbezüglich nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Die Geldstrafe konnte daher in diesem Bereich nicht herabgesetzt werden.

 

Das Überschreiten der Tageslenkzeiten, das Nichteinhalten der Ruhezeiten sowie der Lenkpausen führen immer wieder dazu, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen überlastet sind und daher nicht ausreichend ausgeruht und konzentriert am Verkehrsgeschehen teilnehmen. Diese Umstände führen immer wieder zu schwersten Verkehrsunfällen, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen als schwerwiegend einzuschätzen ist. Aus diesen Gründen wurden vom Gesetzgeber auch entsprechende Mindeststrafen festgelegt und es ist bei der Strafbemessung auf das jeweilige Ausmaß der Übertretungen besonders Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf das Ausmaß und die Anzahl der einzelnen Überschreitungen konnte bei der Tageslenkzeit und bei den Ruhezeiten trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht mit den gesetzlichen Mindeststrafen das Ausmaß gefunden werden. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafen kam sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr in Betracht.

 

Festzuhalten ist, dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe daran zu orientieren hat, welches Verhältnis zwischen der Höchstdauer der Freiheitsstrafe und der höchsten Geldstrafe der Gesetzgeber festgelegt hat. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes war die Ersatzfreiheitsstrafe in allen fünf Fällen herabzusetzen.

 

 

Zu VI.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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