Linz, 07.03.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 06.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 20.01.2011, Zl. S-51795/10, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:
I. Bezüglich Punkt I) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.
II. Bezüglich Punkt II) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird mit 200 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage herabgesetzt.
III. Bezüglich Punkt III) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt;
IV. Bezüglich Punkt IV) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.
V. Bezüglich Punkt V) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird mit 200 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage herabgesetzt.
VI. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 170 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu I. bis V.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;
zu II.: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I. bis V.:
1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:
wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 Stunden zu nehmen.
einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.
somit die erlaubte Wochenlenkzeit überschritten haben.
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2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber um Strafminderung aufgrund seiner finanziellen Situation. Er habe zwei Kredite und die derzeitige Wirtschaftslage sei schlecht. Weiters ersuchte er um Ratenzahlung in Höhe von maximal 100 Euro pro Monat.
3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Bei einer Verkehrskontrolle auf der B145 bei km 18,390 lenkte der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen X, X. Beim Auslesen der Fahrerkarte wurde festgestellt, dass er im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11.06.2010 um 04.09 Uhr nur eine Ruhezeit von 1 Stunde und 34 min eingehalten hat. Auch in drei weiteren Fällen hat er lediglich eine Ruhezeit von weniger als 8 bzw. weniger als 9 Stunden eingehalten, obwohl er die drei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert hatte und daher eine Ruhezeit von 11 Stunden hätte einhalten müssen.
Der Berufungswerber hatte zwei Wochen hintereinander keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, die Ruhezeit hat nur weniger als 39 Stunden betragen.
Am 11.06.2010 zwischen 04.09 Uhr und 10.50 Uhr betrug die Lenkzeit ohne ausreichende Fahrtunterbrechung 6 Stunden und 1 Minute, am 26.06.2010 zwischen 08.05 Uhr und 15.24 Uhr betrug sie 5 Stunden und 48 min.
Der Berufungswerber hat zwischen 11.06.2010, 04.09 Uhr und 12.06.2010, 11.04 Uhr eine Tageslenkzeit von 20 Stunden und 5 min eingehalten, am 26.06.2010 betrug die Lenkzeit 10 Stunden und 5 min, wobei die zweimalige Verlängerung auf 10 Stunden pro Woche bereits konsumiert war, sodass die erlaubte Tageslenkzeit nur 9 Stunden betragen hätte.
In den beiden Wochen vom 14. bis 27.06.2010 betrug die Gesamtlenkzeit 103 Stunden und 8 min, obwohl die Summe zweier Wochenlenkzeiten nur 90 Stunden betragen darf.
5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Die Berufung ist ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu prüfen.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede der Übertretungen 5.000 Euro.
Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.
Der Berufungswerber weist eine einschlägige Bestrafung wegen Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten und Lenkpausen auf, was als straferschwerend zu berücksichtigen ist. Weiters wirken sich die große Anzahl der einzelnen Verstöße sowie das Ausmaß der Überschreitungen bei der Strafbemessung zum Nachteil des Berufungswerbers aus. Seine ungünstigen persönlichen Verhältnisse sind dagegen als strafmildernd zu berücksichtigen.
Das Unterschreiten der täglichen Ruhezeiten um mehr als 2 Stunden bildet einen sehr schwerwiegenden Verstoß, wobei der Berufungswerber 4 entsprechende Übertretungen zu verantworten hat. Die gesetzliche Mindeststrafe für bereits einen schweren Verstoß beträgt 300 Euro, weshalb für das Unterschreiten der Ruhezeiten die Geldstrafe zwar herabgesetzt werden konnte, eine Strafe von 600 Euro aufgrund des Unrechtsgehalts der Übertretungen jedoch jedenfalls notwendig ist. Bezüglich der Lenkpausen liegt ein sehr schwerwiegender und ein schwerwiegender Verstoß vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass in einem Fall die Grenze für den sehr schwerwiegenden Verstoß nur knapp überschritten wurde. Für diese Übertretungen konnte die Strafe daher auf 300 Euro herabgesetzt werden.
Bezüglich der Tageslenkzeiten liegt eine massive Überschreitung vor, welche einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt, der zweite vom Berufungswerber zu verantwortende Verstoß ist ebenfalls als schwerwiegend anzusehen. Auch hier kann aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes die Strafe nicht weiter als auf 400 Euro herabgesetzt werden.
Bezüglich der Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgenden Wochen sowie der wöchentlichen Ruhepausen handelt es sich jeweils um einen schwerwiegenden Verstoß und die Erstinstanz hat diesbezüglich nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Die Geldstrafe konnte daher in diesem Bereich nicht herabgesetzt werden.
Das Überschreiten der Tageslenkzeiten, das Nichteinhalten der Ruhezeiten sowie der Lenkpausen führen immer wieder dazu, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen überlastet sind und daher nicht ausreichend ausgeruht und konzentriert am Verkehrsgeschehen teilnehmen. Diese Umstände führen immer wieder zu schwersten Verkehrsunfällen, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen als schwerwiegend einzuschätzen ist. Aus diesen Gründen wurden vom Gesetzgeber auch entsprechende Mindeststrafen festgelegt und es ist bei der Strafbemessung auf das jeweilige Ausmaß der Übertretungen besonders Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf das Ausmaß und die Anzahl der einzelnen Überschreitungen konnte bei der Tageslenkzeit und bei den Ruhezeiten trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht mit den gesetzlichen Mindeststrafen das Ausmaß gefunden werden. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafen kam sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr in Betracht.
Festzuhalten ist, dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe daran zu orientieren hat, welches Verhältnis zwischen der Höchstdauer der Freiheitsstrafe und der höchsten Geldstrafe der Gesetzgeber festgelegt hat. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes war die Ersatzfreiheitsstrafe in allen fünf Fällen herabzusetzen.
Zu VI.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l