Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165831/2/Sch/Th

Linz, 17.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X, vom 20. Februar 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Dezember 2010, VerkR96-7307-2010, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2010, Zl. VerkR96-7307-2010, den Einspruch des Herrn X vom 29. Oktober 2010 gegen die Strafverfügung vom 17. September 2010, VerkR96-7307-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 22. September 2010. Die Erstbehörde hat den nunmehrigen Berufungswerber mit Schreiben vom 9. November 2010 auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme bzw. zu Beweisanboten im Sinne einer allfälligen Ortsabwesenheit gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz eingeladen. Dieses Schreiben ist ebenfalls nachweislich zugestellt worden. Hierauf hat der Berufungswerber aber nicht reagiert. In der Folge erging dann der nunmehr verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid.

Sodann hat die Behörde die Berufung samt Verfahrensakt zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ist zu bemerken, dass die Zustellung laut Postrückschein am 15. Dezember 2010 erfolgte. Der Berufungswerber hat den Bescheid an diesem Tag persönlich übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis auf die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG. Die gesetzliche zweiwöchige Berufungsfrist hätte ausgehend von der Bescheidzustellung am 15. Dezember 2010 mit Ablauf des 29. Dezember 2010 geendet. Die Berufung wurde allerdings im Faxwege erst am 28. Februar 2011 eingebracht. Es liegt also auch diesbezüglich die bei weitem verspätete Einbringung eines Rechtsmittels vor. Es ist für die Berufungsbehörde kaum nachvollziehbar, weshalb es der Berufungswerber nicht zustande bringt, innerhalb der gesetzlichen und ohnedies 2 Wochen lang andauernden Rechtsmittelfristen Einspruch oder Berufung zu erheben. Nach der gegebenen Aktenlage braucht er vielmehr einige Wochen oder gar Monate mehr, um einen behördlichen Bescheid zu bekämpfen. Das Gesetz sieht demgegenüber allerdings vor, dass bei Versäumung der Rechtsmittelfrist die Rechtskraft des Bescheides eintritt. Er ist daher einer Abänderung durch die zuständige Behörde nicht mehr zugänglich. Auch im gegenständlichen Fall war eine Sachentscheidung, ob die Zurückweisung des Einspruches als verspätet rechtmäßig war, nicht zutreffen, wenngleich aus der Aktenlage wohl davon ausgegangen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung hat sich daher auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu beschränken, wobei nach der Aktenlage klar hervorgeht, dass die Rechtsmittelfrist bei weitem versäumt wurde. Was immer letztlich der Einwand zu bedeuten haben könnte, der in der Berufung erhoben wird, dass der Berufungswerber nämlich "erst sehr spät Kenntnis von der Strafverfügung" erlangt habe, mangels Rechtzeitigkeit der Berufung musste mit der Zurückweisung des Rechtsmittels vorgegangen werden.

 

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage konnte eine Berufungsverhandlung unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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