Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522751/7/Sch/Bb/Th

Linz, 15.03.2011

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung von Herrn Prof. Dr. X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, vom 16. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 30. November 2010,
GZ VerkR30-218-2010-Ri, betreffend Abweisung des Antrages auf Eintragung eines verliehenen Berufstitels in den Führerschein, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

iVm § 13 Abs.8 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG und § 2 Abs.1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom
30. November 2010, GZ VerkR30-218-2010-Ri, den Antrag des Herrn Prof. Dr. X (des Berufungswerbers) vom 12. November 2010 auf Eintragung des ihm verliehenen Berufstitels "Professor" in den Führerschein gemäß §§ 2 FSG-DV und 58 AVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 3. Dezember 2010 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am
16. Dezember 2010 – und somit rechtzeitig – durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Post zur Beförderung übergebene Berufung, mit der im Ergebnis die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Eintragung des Berufstitels "Professor" in den Führerschein begehrt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 20. Dezember 2010, GZ VerkR30-218-2010-Ri, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat und zum Sachverhalt gehört wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens hat der Berufungswerber im Rahmen der Verhandlung eine Kopie des Ausweises der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer sowie eine Ablichtung des Zulassungsscheines betreffend das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, in welchen der Berufstitel Professor eingetragen ist, vorgelegt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber ist laut Zentralem Führerscheinregister seit 6. November 1970 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse B, wobei er seit 5. November 2008 einen Scheckkartenführerschein mit der Führerscheinnummer X, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, besitzt. 

 

 

 

Am 26. Februar 2010 wurde ihm mit Entschließung des Bundespräsidenten der Berufstitel "Professor" verliehen, weshalb er mit Schriftsatz vom 12. November 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unter anderem die Eintragung dieses Berufstitels in seinen Führerschein beantragte.

 

Dieser Antrag wurde schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abgewiesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.8 Z1 FSG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Form und den Inhalt des Führerscheines festzusetzen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 FSG-DV hat der Führerschein folgende Eintragungen zu enthalten:

1.     auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)    Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)    Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)     Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,

d)    Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e)    anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,

f)      die Ausstellungsbehörde,

g)    die Führerscheinnummer,

h)    ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)       die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)      die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

2.     auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)     die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei de Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)     das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)     das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

d)    gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs.3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden,

e)     ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

3.     auf Seite 1 die Aufschrift "Modell der Europäischen Gemeinschaften und die Aufschrift "Führerschein" in allen Sporchen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

 

Gemäß Art. III Abs.1 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln sind Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

 

Gemäß Art. I dieser Entschließung zählt "Professor"/"Professorin" zu den Berufstiteln. Dieser Titel kann Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind, verliehen werden.

 

5.2. § 2 Abs.1 FSG-DV regelt die Inhaltserfordernisse eines von der Behörde auszustellenden Führerscheines. Demnach ist gemäß Z1 lit.a bis c an personenbezogenen Daten jedenfalls der Familienname, der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum und der Geburtsort des Führerscheinbesitzers in den Führerschein einzutragen. Es ist aus dem weiteren Inhalt der genannten FSG-DV-Bestimmung nicht ableitbar noch findet sich im FSG selbst eine entsprechende gesetzliche Bestimmung, dass auch "Berufstitel" von den Eintragungserfordernissen umfasst und damit zwingend für die Behörde in den Führerschein einzutragen sind. Es sind auch keine sonstigen nationalen oder internationalen Vorschriften bekannt, die die Führerscheinbehörde zur Eintragung eines Berufstitels in den Führerschein verpflichten würden. 

 

Berufstitel sind Auszeichnungen für besondere Leistungen, die vom Bundespräsidenten an Personen verliehen werden, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. Es handelt sich demnach um sogenannte "verliehene Titel", die auch weder nach österreichischer Gesetzgebung noch nach internationalen Vorschriften Bestandteil des Namens sind und damit kein Recht auf Eintragung in den Führerschein entfalten.  

 

Auch der Hinweis auf Art. III Abs.1 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln vermag dem Berufungswerber zu keinem Erfolg zu verhelfen. Diese Gesetzesbestimmung zielt nämlich auf die Berechtigung zur Führung des Berufstitels und weiters auf den Anspruch ab, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen genannt zu werden. Der Definition im Nachschlagewerk Duden zufolge ist unter "Verlautbarung" die Ankündigung, Bekanntmachung, Veröffentlichung, Kundmachung udgl. zu verstehen.

Ein Führerschein hingegen ist keine amtliche Verlautbarung, sondern eine amtliche – von der Führerscheinbehörde ausgestellte – Urkunde, die das Vorhandensein der Berechtigung des betreffenden Besitzers zum Lenken bestimmter Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Ausdruck bringt und Informationen über die Erteilung der Lenkberechtigung beinhaltet. Er dient im besonderen einem staatlichen Interesse, indem er den Organen der Straßenaufsicht bei Amtshandlungen die sofortige und verlässliche Feststellung der Lenkerdaten und damit einen effizienten Gesetzesvollzug ermöglichen soll.

 

Zusammenfassend lässt sich damit festzustellen, dass kein Rechtsanspruch des Berufungswerbers auf Beifügung des ihm verliehenen Berufstitels "Professor" zum Namen und folglich zur Eintragung in den Führerschein besteht. Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Über den im Schriftsatz vom 23. November 2010 gestellten Antrag auf Ergänzung des akademischen Grades (iur.) im Führerschein hat die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, sodass dies auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens war.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro (Berufungsschrift) und 7,20 Euro (2 Beilagen, vorgelegt bei der Berufungsverhandlung), zusammen sohin 20,40 Euro, angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26. September 2013, Zl.: 2011/11/0084-5

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