Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522765/6/Kof/Jo VwSen-522787/3/Kof/Jo

Linz, 07.03.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des X, vertreten durch die X gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz

-         vom 16.12.2010, AZ: FE-890/2010,

     betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Vorschreibung von Auflagen  und

-         vom 24.01.2011, AZ: FE-1524/010,

      betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot ua

zu Recht erkannt:

 

 

I.                   

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.12.2010,
FE-890/2010, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B –

Vorschreibung von Auflagen,

ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG

 

II.               

Betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.01.2011, AZ: FE-1524/010, wird der Berufung stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der  nunmehrige Berufungswerber Bw hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin,

-      Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge erzeugt, indem er im Zeitraum von ca. Herbst 2009 bis April 2010 in der Wohnung in ….. mit einer sogenannten "Indooranlage" insgesamt 20 Stück Cannabispflanzen angebaut und bis zur Erntereife aufgezogen hat, wobei er
ca. 573,4 g Cannabisblüten (Sicherstellung von 553,4 g in einer Reinheit von
11 % +/- 0,34 % THC und rund 20 g angegebener Konsum) sowie 9,1 g Cannabispflanzenteile (Reinheit 5,58 % +/- 0,10 % THC) geerntet hat und

-     im Sommer 2008 die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung
in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge angebaut, indem er abermals in der Wohnung in …. insgesamt 12 Stück Cannabispflanzen anbaute, wobei es infolge Vertrocknung der Pflanzen beim Versuch blieb.

 

Der Bw wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.2010, AZ: 23 Hv 114/10 b, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs.1 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Diese Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Dieses Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.2010 ist am 15. Dezember 2010 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.12.2010, AZ: FE-890/2010,
die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG durch Vorschreibung folgender Auflage nachträglich eingeschränkt:

Sie haben sich innerhalb von 18 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und 6 entsprechende Laborbefunde jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post im Original vorzulegen:

Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn: THC (Cannabis) durch Facharzt für Labormedizin laut amtsärztlichen Gutachten vom 05.10.2010, Dr. H.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.12.2010 erhoben.

 

 

 

Am 2. März 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der amtsärztliche Sachverständige, Herr Dr. G. H., Polizeiarzt der belangten Behörde, teilgenommen haben.

 

Mittlerweile hat der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben (E-Mail) vom 3. März 2011 die Berufung gegen den oa Bescheid vom 16.12.2010 zurückgezogen.

 

Der Bescheid vom 16.12.2010 ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu II.:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
vom 24.01.2011, AZ: FE-1524/010, dem Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden-kraftfahrzeuges verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 27. Jänner 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8. Februar 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der – mittlerweile durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsene – Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2010, AZ: FE-890/2010,

wurde wegen Suchtgiftkonsum erlassen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2011, AZ: FE-1524/010,

wurde wegen Suchtgifthandel erlassen.

§ 75 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei der Entziehung der Lenkberechtigung, welches alle Erteilungsvoraussetzungen erfasst.

Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd;  VwGH vom 29.10.1991, 91/11/0054 mit Vorjudikatur und

vom 12.01.1993, 92/11/0205.

 

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahren wird auch im Geltungsbereich des FSG fortgeführt;

VwGH vom 28.10.2003, 2002/11/0153 mit Vorjudikatur.

 

Der Grundsatz der "Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens"  gilt sowohl

-         für die in § 24 Abs.1 Z1 FSG geregelte Entziehung der Lenkberechtigung, als auch

-         für die in § 24 Abs.1 Z2 FSG genannten Einschränkungen der Gültigkeit
der Lenkberechtigung.

VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042.

 

Der – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsene Bescheid betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung (nachträgliche Auflage) wurde am 16.12.2010 unter AZ: FE-890/2010 erlassen.

 

Aufgrund der "Einheitlichkeit der 'Führerscheinverfahrens' " – siehe die zitierte Judikatur – ist/war es rechtlich nicht zulässig, nochmals eine Maßnahme
zu ergreifen und ist somit der Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2011, FE-1524/010, vollinhaltlich aufzuheben.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

Beschlagwortung:

Einheitlichkeit des "Führerscheinverfahrens".

 

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