Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522801/7/Br/Th

Linz, 22.03.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 09.02.2011, Zl. FE-961/2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Befristung behoben wird; im übrigen wird die Auflage erteilt, dass innerhalb eines Jahres (bis 1.3.2012) insgesamt viermal – jeweils binnen zwei Wochen – nach (unangekündigter) behördlicher Aufforderung, der Führerscheinbehörde Harnbefunde über THC (Cannabis) Amphetamine, Kokain, Opiate und Benzodiazepine von einem Facharzt f. Labormedizin, vorzulegen und der Führerschein zwecks Eintragung der Auflage der Behörde zur Verfügung zu stellen ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG und § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 und § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde der Berufungswerberin in die von der Bundespolizeidirektion Linz unter der Geschäftszahl 11/045852 bis 9.2.2012, befristet und in Verbindung mit Auflagen erteilt, dass sie sich spätestens bis zum   09.02.2012   einer amtsärztlichen Nachuntersuchung, unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen habe:

Kontrolluntersuchung auf st. p. langjähriger Polytoxikomie v. Morhintyp dzt. Abstinent durch FA f. Psychiatrie in 12 Monaten lt. Gutachten v. 23.12.2010.

Sie habe sich ferner innerhalb von 12 Monat(en) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen habe und zwei entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post im Original vorzulegen müsse:

4 x Kontrolluntersuchung auf Drogen im Harn THC (Cannabis), Amphetamine, Kokain, Opiate, Benzodiazepine durch FA f. Labormedizin lt. Gutachten v. 23.12.2010.

Ferner wurde im angefochtenen Bescheid die unverzügliche Vorlage des Führerscheins bei der Behörde zwecks Eintragung der Auflagen angeordnet.

Gestützt wurde dies auf § 24 Abs.1 Z2, § 3 Abs.1 Z3 u. § 5 Abs.5 FSG.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs.5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen. Kopie des amtsärztlichen Gutachtens liegt bei."

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung:

"Hiermit bitte ich höflich um eine öffentliche, transparente und objektive Verhandlung der Angelegenheit (AZ: 961/2010) vor dem UVS für das Land , mit der Begründung, dass ich die Erfüllung der Auflagen, welche mittels Bescheid vom 09.02.2011 angeordnet wurden, finanziell nicht bewerkstelligen kann.

 

Ich habe die mich betreffende Sachlage mit ähnlich gelagerten Fällen verglichen, und dabei eine besondere Härte dieser Auflagen festgestellt, des Weiteren habe ich bisher von keinem Fall erfahren, dem eine amtsärztliche Nachuntersuchung nach 12 Monaten vorgeschrieben wurde. Meiner Meinung nach, konnte ich bereits anhand meiner Laborbefunde vom 13.08. und 09.09.2010, erstellt durch einen Facharzt für Labormedizin, beweisen, dass ich nicht an einer langjährigen Polytoxikomanie leide, was ich mittels neuerlicher Laboruntersuchungen ohnehin in weiterer Folge bestätigen werde.

 

Was noch anzumerken wäre, ist, dass mir, wie im aktuellen Bescheid angeführt, das amtsärztliche Gutachten vom 23.12.2010 hätte zugestellt werden sollen, was aber nicht der Fall war, und deshalb hatte ich bisher keine Einsicht in dieses. Selbiges gilt für die Auswertung der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 12.10.2010!

Bis dato musste ich ein Verkehrscoaching, die Labortests auf alle 5 Substanzen (auch jene, die in meinem Blut nie festgestellt wurden) bezahlen, des Weiteren erhielt ich eine Geldstrafe, die alle, an mir durch die BPD verordneten Untersuchungen einschließt.

Daraufhin wurden noch eine Verkehrspsychologische Untersuchung, sowie ein gesondertes Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie verlangt.

 

Somit war ich der Meinung, meine Fahrtauglichkeit bewiesen zu haben - mit Befristung des Führerscheins sowie mit damit verbundenen Auflagen hatte ich zwar gerechnet, jedoch fühle ich mich nach wie vor als Sonderfall behandelt, und bin über das Ausmaß und die damit verbundenen Kosten schockiert.

 

Die Tatsache, meine nachhaltige Abstinenz zu beweisen, stellt meinerseits keine Problematik dar, jedoch nimmt der finanzielle Aspekt existenziell bedrohende Ausmaße an.

 

Ich ersuche Sie um Verständnis meiner Lage und bitte um einen baldigen Termin für eine Anhörung!"

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Gutachtensergänzung und das der Berufungswerberin niederschriftlich gewährte Parteiengehör unterbleiben.

 

 

4. Sachverhalt.

Zu diesem Verfahren ist es durch die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.2010 gekommen. Die Berufungswerberin lenkte am 15.5.2010 einen Pkw in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand, wobei ihr mit Mandatsbescheid vom 28.5.2010 mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung einen Monat entzogen worden war.

Gemäß der im Zuge dieses Verfahrens eingeholten Gutachten wurde vom Konsum einer morphinhaltigen u. flunitranzepamhaltigen Präparat (Substanz) ausgegangen, welche ihre Fahreignung als nicht mehr gegeben annehmen ließ (Gutachten X v. 19.7.2010).

Dies war die Grundlage für die Anordnung nach § 24 Abs.4 FSG (Bescheid vom 9.8.2010), wobei letztlich das vom Amtsarzt der Behörde erster Instanz, X am 23.12.2010 erstellte Gutachten, zum hier angefochtenen Bescheid führte.

Laut der im Zuge dieses Verfahrens ebenfalls vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme v. 13.10.2010 (X), sowie der psychistrischen Stellungnahme vom 20.10.2010 (X)  ist auf eine bis zum Jahr 1995 zurückreichenden gelegentlichen Suchtmittelkonsum (Cannabis u. Extacy) auszugehen. Diesbezüglich ist es zu einem Formalentzug der Lenkberechtigung seitens der damals zuständigen Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) gekommen.

Die Berufungswerberin kam damals einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG nicht nach. Dieser dürfte ihr jedoch, soweit der Aktenlage zu entnehmen ist, wegen einer damaligen Ortsabwesenheit nicht zugekommen sein. Dieser wurde laut Vorlage der Berufungswerberin durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 22.7.2010, VerkR21-1066/2004 von Amtswegen behoben.

 

 

4.1. Das amtsärztliche Gutachten geht zusammenfassend wohl von einer langjährigen Polytoxikomanie v. Morphintyp jedoch derzeitiger Abstinenz aus. Betreffend die negative Vorgeschichte wird auf die Aktenlage verwiesen.

-        § 5 StVO - Lenken eines KFZ unter SG-Einfluß am 15.05.2010

-        Anz. n.d. SMG 2006

-        § 5 StVO - Lenken eines KFZ unter SG-Einfluß 1995)

 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 07.09.2010 befand sich die Berufungswerberin in altersentsprechende weitgehend zufriedenstellender körperlicher und geistiger Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine floride Drogenproblematik; die Harnproben v. 13.08.2010 / 09.9.2010 waren hinsichtlich Metabolite, Amphetaminen, Opiaten, Benzodiazepinen / Cannabis, Kokain negativ. Der Amtarzt verweist auf die eigenen Angaben der Berufungswerberin, wonach sie früher Cannabis, Amphetamine, Benzodiazepine und Opiate konsumiert habe; Hepatitis C habe sie nicht. Die VPU am 12.10.2010 habe neben ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit eine äußerst negative Befundlage zur Persönlichkeit ergeben (Nichteignung aufgrund u.a. "unkritischer Einstellung gegenüber dem Konsum bewußtseinsbeeinträchtigender Substanzen" und "fehlender Motivation zur überdauernden Drogenabstinenz").

Im Gegensatz dazu enthielte der fachärztlich psychiatrische Befund v. 20.10.2010 eine befürwortende Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dies freilich mit der Empfehlung hinsichtlich eines zunächst einjährigen Beobachtungszeitraumes.

Der Amtsarzt fasst demnach zusammen, dass in Anbetracht dieser Tatsachen er nicht umhin komme im gegenständlichen Fall eine befristet - bedingte Eignung auf 1 Jahr unter Einhaltung der oben angeführten Auflage (viermalige Beibringung auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Opiaten und Benzodiazepinen negative Harnbefunde auf Aufforderung der Behörde und die Beibringung eines fachärztlichen psychiatrischen Befundes sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr zwecks medizinischer Objektivierung einer maßgeblich stabilen, durch lückenlose Freiheit von psychotropen Substanzen gekennzeichneten Lebensführung bzw. rechtzeitiger Erfassung eines (eignungsausschließenden!) Rückfalles auszusprechen (gemeint wohl anzuregen).

 

 

4.2. Die Berufungsbehörde hat vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Wegfalls der derzeit gegebenen Eignungsvoraussetzungen mit h. Schreiben vom 16.3.2011 eine Gutachtensergänzung aufgetragen. Dies mit Blick auf das Berufungsvorbringen und vor dem Hintergrund, dass alleine im Falle eines negativen Verlaufes der einschlägigen Befundparameter ein Rückschluss auf die eingehaltene Abstinenz (Drogenfreiheit) möglich wäre.

 

 

4.2.1. Der für die Behörde erster Instanz tätige Amtsarzt teilte dazu im Ergebnis am 17.3.2011 schriftlich mit, dass die bedingte Eignung unter Einhaltung der Auflagen in Form der Vorlage sich unbedenklich erweisender Laborbefunde lt. Gutachten vom 23.12.2010, die Kontrolluntersuchung und auch die abermalige Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens entfallen könne.

Die Berufungswerberin selbst machte im Rahmen der Anhörung am 21.3.2011 einen überzeugenden Eindruck dahingehend, dass sie sich der Problematik "Drogen und Fahren" bewusst ist, wobei sie sich zu keinem Zeitpunkt als drogenabhängig bezeichnete.

Die Berufungswerberin erklärte sich im Rahmen ihrer Anhörung mit den nunmehr ärztlich empfohlenen Auflagen einverstanden.

Dass in der Auflage letztlich ein Zwang zum Wohlverhalten und dieser "Umweg" der Eignungserhaltung förderlich ist, sollte an dieser Stelle ebenfalls nicht verschwiegen werden.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

 

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:

Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen....

 

5.1. Dieses Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, um einen Entzug oder auch bloß eine Einschränkung darauf stützen zu dürfen.

§ 3 Abs.3 FSG-GV:

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

 

5.2. Da die Berufungswerberin  nach rechtskräftiger Feststellung einerseits als Drogenlenkerin im Straßenverkehr in Erscheinung trat und andererseits auch länger zurückreichend - aus sachverständiger Beurteilung -  zumindest von einer teilweisen Drogenaffinität ausgegangen wurde, können die hier die hier vom Amtsarzt empfohlenen - sogenannte "eignungserhaltender Auflagen"  -  als sachgerecht und mit den Bestimmungen des Führerscheingesetzes in Einklang beurteilt werden.

Die Gutachter empfehlen im Einklang im Ergebnis  die Auflage zum Nachweis einer  Drogenabstinenz als Grundlage der Eignungsvoraussetzung.

Das im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzte amtsärztliche Gutachten erweist sich aus der Sicht der Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar. Es fußt letztlich auf der Fachmeinung zweier ärztlicher Gutachter.  Die gegenständlichen amtsärztlichen Ausführungen können durchaus als hinreichend konkretisierte und nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen herhalten, welche einen nachvollziehbaren Schluss einer (möglichen) noch auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einem frühren Drogenkonsum zulassen, nach deren Art in Zukunft noch mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung zu rechnen sein könnte (vgl. VwGH vom 18.1.2000, 99/11/0266, sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze², S 151f zu § 52 AVG mit Judikaturhinweis).

Erweisen sich letztlich auch die künftigen Befunde weiterhin als negativ, wird letztlich das Risikopotenzial als so weit verringert erachtet gelten können, dass die Lenkberechtigung dann uneingeschränkt bleibt. Einer Befristung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, zumal bei gegensätzlichem Verlauf die Nichteignung bereits damit anzunehmen und mit einem Entzug noch während der Jahresfrist vorzugehen wäre.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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