Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100729/16/Bi/Fb

Linz, 21.09.1992

VwSen - 100729/16/Bi/Fb Linz, am 21. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J E, W Straße, L, vom 21. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 12. Dezember 1991, St.12.927/91-In, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. September 1992 zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches und der verhängten Strafe als auch hinsichtlich des Ausspruches über die Verfahrenskosten und den Barauslagenersatz bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 und § 5 Abs.9 StVO 1960.

zu II: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 1991, St.12.927/91-In, über Herrn J E, W Straße, L, wegen der Übertretung gemäß § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 7. Dezember 1991 um 22.55 Uhr in L auf der W Sraße stadtauswärts bis nächst Nr.den PKW mit dem Kennzeichen L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde ihm der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren von 1.000 S und ein Barauslagenersatz in Höhe von 10 S für den Alkomat auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Am 14. September 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Vertreters der Erstbehörde, des Zeugen Rev.Insp. F R, sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. K durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung aus, er habe in der letzten Stunde vor Inbetriebnahme des PKW einen halben Liter Bier und zwei Achtel Wein konsumiert, wobei er das letzte Achtel unmittelbar vor Fahrtantritt getrunken habe. Der zuletzt getrunkene Alkohol sei daher bei der Anhaltung noch nicht ins Blut übergegangen, sodaß er beim Lenken des Fahrzeuges noch keinen Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder darüber aufwies und auch nicht fahruntüchtig war. Er beantrage daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, sowie die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde Rev.Insp. R, der am 7. Dezember 1991 die Atemluftalkoholuntersuchung beim Berufungswerber durchgeführt hat, zu den Angaben in der Anzeige einvernommen, wonach der Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung angegeben hat, zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr des 7. Dezember 1991 eine Halbe Bier und einen Viertelliter gespritzten Weißwein getrunken zu haben. Diese Aussagen wurden vom Zeugen insofern bestätigt, als dieser glaubwürdig angab, er befrage jeden Probanden sowohl nach der getrunkenen Alkoholmenge als auch nach der Trinkzeit, da im Fall eines Alkoholkonsums kurze Zeit vor der Anhaltung mit dem Alkomattest zugewartet würde. Er könne sich zwar konkret an die Befragung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr erinnern, mache dies aber immer so, und dies würde auch in der Anzeige vermerkt.

Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, daß am 12. Dezember 1991 bei der Erstbehörde eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der der Rechtsmittelwerber offensichtlich den Angaben in der Anzeige nichts entgegenzusetzen vermocht hat, sodaß unmittelbar im Anschluß daran das bekämpfte Straferkenntnis erging.

Der Rechtsmittelwerber machte erstmals in der Berufung vom 21. Dezember 1991 den kurz vor der Anhaltung stattgefundenen Alkoholkonsum geltend und führte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, er habe den angeführten Alkohol in einem Lokal in der Lgasse getrunken und zwar das erste Achtel Wein mit Mineralwasser gespritzt und das zweite Achtel fast pur, kurz vor dem Gehen um ca. 22.45 Uhr. Er sei dann direkt von seinem Parkplatz beim Schillerpark zum Haus W Straße gefahren und sei dort auf dem Parkplatz angehalten worden. Er habe das Alkomatergebnis akzeptiert und an einem der nächsten Tage mit einem befreundeten Arzt gesprochen, der ihm gesagt habe, daß der Alkohol dieses Achtels zum Zeitpunkt des Lenkens noch nicht ins Blut übergegangen sein konnte. Aus diesem Grund habe er das Rechtsmittel eingebracht.

Aus dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen geht zunächst zweifelsfrei hervor, daß die vom Rechtsmittelwerber angegebene Alkoholmenge den um 23.06 Uhr festgestellten Atemalkoholgehalt von 0,41 mg/l nicht erklären kann. Im Fall der Konsumation des letzten Achtels unmittelbar vor Fahrtantritt ist bis zur Anhaltung erst ein viertel des Alkohols resorbiert worden, und der Rechtsmittelwerber befand sich demnach in der "Aufbauphase", sodaß zum Zeitpunkt der Anhaltung um 22.45 Uhr in Folge der nicht abgeschlossenen Resorption nicht mit Sicherheit der gesetzliche Grenzwert nachgewiesen werden könne.

Nach den Trinkangaben laut Anzeige (Trinkende 22.00 Uhr) sei die Resorption zum Zeitpunkt der Anhaltung schon abgeschlossen gewesen, sodaß das Meßergebnis von 0,41 mg/l dem tatsächlichen Atemalkoholgehalt entsprochen hätte.

Zunächst ist festzustellen, daß die Angaben des Polizeibeamten, der sich zwar konkret an die beim Rechtsmittelwerber vorgenommene Atemluftuntersuchung nicht mehr erinnern konnte, was aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit sowie seiner ständigen Beschäftigung mit solchen Untersuchungen geradezu zu erwarten ist, insofern schlüssig sind, als dieser nach Weisung seiner Dienstbehörde bei einem Alkoholkonsum innerhalb einer bestimmten Zeitspanne vorher mit der Atemluftuntersuchung zuwarten müßte. Die Angaben des Rechtsmittelwerbers laut Beiblatt der Anzeige sind somit als Grundlage für die Beurteilung des Vorfalles heranzuziehen, auch wenn sich mittlerweile herausgestellt hat, daß diese Angaben nicht vollständig waren. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht bestritten, im Rahmen der Anhaltung nur von einer Halben Bier und einem Viertel gespritzten Weißwein in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr gespochen zu haben, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe, weil er mit dem Lokalinhaber befreundet sei, bei diesem um 20.00 Uhr noch Montagearbeiten vorgenommen und erst um 20.30 Uhr bzw. 20.45 Uhr die Halbe Bier konsumiert und das Lokal um 22.45 Uhr verlassen.

Zwischen der Amtshandlung und der Verhandlung vor der Erstbehörde liegen vier Tage, an denen der Rechtsmittelwerber Zeit hatte, seine Verantwortung zu überlegen. Trotzdem hat er am 12. Dezember 1991 ein volles Geständnis über die ihm angelastete Tat abgelegt, wobei Grundlage dieser Verhandlung nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Anzeige war. Er hat bei der Verhandlung weder Trinkangaben, noch Trinkzeiten ergänzt bzw. konkretisiert und erstmals am 12. Dezember 1991 im Berufungsvorbringen seine nunmehrige Verantwortung dargelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß dem Inhaber einer Lenkerberechtigung bewußt ist, daß nur ein Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand strafbar ist und der Alkoholaufbau nicht schlagartig beim Genuß von Alkohol erfolgt, sondern dieser erst innerhalb einer gewissen Zeitspanne langsam resorbiert wird. Die nunmehrige Verantwortung widerspricht sowohl hinsichtlich der Trinkmenge als auch der Trinkzeit der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers unmittelbar bei der Anhaltung, wobei davon ausgegangen werden kann, daß die zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben aufgrund der fehlenden Zeit zum Überlegen der Wahrheit am nächsten kommen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Rechtsmittelwerber nicht zu erklären, warum seine Angaben nunmehr differieren und warum er - sollte dieser Umstand tatsächlich zutreffen - darauf nicht schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der mangels sonstiger Gesprächsgrundlage über die Angaben in der Anzeige gesprochen wurde, hingewiesen hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die bei der Amtshandlung am 7. Dezember 1992 gemachten Angaben des Rechtsmittelwerbers der Wahrheit entsprechen und die nunmehrige Verantwortung aus den oben angeführten Gründen unglaubwürdig ist. Da somit als Trinkende 22.00 Uhr des 7. Dezember 1991 anzusehen ist, entspricht laut Gutachten der Amtsärztin das festgestellte Meßergebnis dem tatsächlichen Alkoholgehalt. Durch die - wenn auch nur geringfügige - Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes von 0,4 mg/l hat der Rechtsmittelwerber somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO von 8.000 S bis 50.000 S reicht, wodurch vom Gesetzgeber bereits zum Ausdruck gebracht wurde, daß es sich bei den Alkoholübertretungen um die schwerwiegendsten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung überhaupt handelt.

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts-, wie auch dem Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (ca. 18.000 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die geringfügige Überschreitung des Grenzwertes berücksichtigt; erschwerend war kein Umstand. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aus general- und vor allem spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber jedoch frei, bei der Erstbehörde die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Die Kosten für das Alkomatmundstück sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als angemessen anzusehen.

zu II. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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