Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130746/7/Gf/Mu

Linz, 23.03.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Dezember 2010, Zl. 933/10-830437, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23. März 2011 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Dezember 2010, Zl. 933/10-830437, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 3 Euro) verhängt, weil er sein mehrspuriges KFZ am 16. Dezember 2009 von 12.56 Uhr bis 13.16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt gehabt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Park­gebührengeset­zes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2009 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber ange­lastete Übertretung aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei. Eine Regelung dieser Angelegenheit im Wege eines bloßen Organmandates habe deshalb nicht erfolgen können, weil sich der Rechtsmittelwerber zuvor bereits vom Betretungsort entfernt habe. Da es sich bei dessen Spitalsbehandlung zudem nicht um einen Notfall gehandelt habe, liege auch kein Schuldausschließungsgrund vor, sondern darin, dass er für seinen ambulanten Krankenhausbesuch lediglich eine Dauer von einer halben Stunde einkalkuliert habe, ein zumindest fahrlässiges Verhalten.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Dezember 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Dezember 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf seine bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Stellungnahmen ergänzend vor, dass ihn deshalb kein Verschulden treffe, weil er bei seinen Spitalsbehandlungen regelmäßig mit einem Parkschein für 30 Minuten auskomme; lediglich am Vorfallstag habe sich die Behandlungsdauer aus nicht vorhersehbaren Gründen etwas verzögert.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-830437 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23. März 2011, zu der als Parteien x als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugin x (Aufsichtsorgan der G4S Security Services AG) erschienen sind.

2.1.1. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hatte am 16. Dezember 2009 von 12.56 Uhr bis 13.16 Uhr sein KFZ vor dem Haus x-straße 8 in Linz – und damit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone – ohne für diesen Zeitraum gültigen Parkschein abgestellt gehabt.

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die glaubwürdige Aussage der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin sowie auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes, der zu dieser auch nicht im Widerspruch steht.

2.2. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der  durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass sein KFZ am Vorfallstag in der x-straße in Linz vor dem Objekt Nr. 8 abgestellt war. Dieser Ort, dessen Umschreibung im angefochtenen Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG i.S.d  ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt (weil sich daraus und in Verbindung mit der Tatzeit und der den Zulassungsbesitzer treffenden Aufzeichnungspflicht ergibt, dass dadurch der Tatort insgesamt unverwechselbar feststeht), liegt innerhalb einer gebietsmäßig verordneten, durch entsprechende Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d und Z. 13e der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 16/2009 (im Folgenden: StVO), samt den erforderlichen Zusatztafeln kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Weiters wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er lediglich für einen Zeitraum von 30 Minuten einen Parkschein gelöst hat, dessen Gültigkeit damals bereits um 12.56 Uhr endete; zum Vorfallszeitpunkt, nämlich am 16. Dezember 2009 um 13.16 Uhr, war daher sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

Somit hat der Rechtsmittelwerber jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt.

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Beschwerdeführer jedoch ein, dass er die Parkzeit infolge einer nicht vorhersehbaren notwendigen Heilbehandlung überschritten habe, sodass ein Schuldausschließungsgrund vorliege.

In diesem Zusammenhang bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er seit seiner Prostatakrebsoperation im November 2008 zu vierteljährlichen klinischen Kontrollen im Krankenhaus der x in Linz erscheinen muss und diese in acht von neun Fällen jeweils zwischen 15 und 20 Minuten gedauert hätten. Am Vorfallstag sei jedoch unvorhergesehenerweise eine zusätzliche medizinische Versorgung nötig gewesen, die zu der 20-minütigen Parkzeitüberschreitung geführt habe.

Selbst wenn man außer Streit stellt, dass die für die Arztbesuche in der Regel aufgewendete Zeitspanne weniger als eine halbe Stunde betragen hat und die akute Notwendigkeit dieser Heilbehandlung bejaht, ist dem Rechtsmittelwerber im Ergebnis dennoch ein fahrlässiges Verhalten anzulasten: Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem im Vorhinein vereinbarten Arzttermin mit einer hohen Wahrscheinlichkeit – und zwar schon deshalb, weil akute Fälle stets vorgezogen werden – mit Verzögerungen gerechnet werden muss. Wenn daher die Länge die Behandlungsdauer hier schon bei einer vom Beschwerdeführer selbst angegebene Untergrenze von 15 Minuten lag und zudem eine gewisse Zeitspanne für den Rückweg zum KFZ eingeplant werden musste, so war von vornherein absehbar, dass mit einer Parkdauer von 30 Minuten nur dann das Auslangen gefunden werden kann, wenn keine oder nur sehr geringfügige Terminverzögerungen eintreten. Somit hat der Rechtsmittelwerber dadurch, dass er die kürzestmögliche Parkdauer gewählt hat, gleichsam mit hohem Risiko in Kauf genommen, dass eine auch nur relativ geringfügige Verzögerung im Standardablauf zur Überschreitung der erlaubten Parkdauer führt. Da eine derartige Verhaltensweise von jenem Sorgfaltsmaßstab, der in rechtlicher Hinsicht von einem den gesetzlich normierten Werten der öffentlichen Ordnung verbundenen Durchschnittsmenschen erwartet werden kann, insofern signifikant abweicht, als er keine wirksame Vorsorge dafür getroffen hat, dass das Abstellen seines KFZ auch im Fall einer Verzögerung der klinischen Kontrolle nicht gegen die Gebührenpflicht verstößt, hat er sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher grundsätzlich gegeben.

3.4. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind.

Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

3.4.1. Faktisch wurde lediglich eine Überschreitung der Abstelldauer von 20 Minuten festgestellt. Aufgrund dieser relativ kurzen, die Grenze der Straflosigkeit (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates, z.B. jüngst VwSen-130731 vom 12. Oktober 2010) lediglich um 10 Minuten übersteigenden Abstelldauer wurde daher maximal 1 potentieller Parkplatzsuchender am Abstellen seines KFZ gehindert, sodass die Folgen der Übertretung insgesamt besehen als unbedeutend zu qualifizieren sind.

3.4.2. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist unter den hier gegebenen Umständen bloß geringfügig, weil ihm mangels anderer konkreter Anhaltspunkte objektiv besehen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, weil die Behandlungsdauer bei den übrigen acht Terminen jeweils tatsächlich so kurz war, das mit einer halbstündigen erlaubten Parkdauer das Auslangen gefunden werden konnte.

3.4.3. Mangels im Akt dokumentierter einschlägiger Vormerkungen gelangt der Oö. Verwaltungssenat daher insgesamt zur Auffassung, dass in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ein Absehen von der Strafe und stattdessen die Erteilung einer Ermahnung in gleicher Weise geeignet ist, den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

3.4.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-130746/7/Gf/Mu vom 23. März 2011

 

grundsätzlich wie VwSen-130723/2/Gf/Mu vom 16. August 2010

 

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