Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165697/9/Fra/Kr/Gr

Linz, 17.03.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                                2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Dezember 2010, VerkR96-3738-2010-BS, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am17. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von  58 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.05.2010, S 0008425/LZ/10/XXX, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X aufgefordert wurde binnen, 2 Wochen ab Zustellung, das war bis längstens 14.06.2010, der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.02.2010 um 09.39 Uhr in Linz auf der Krankenhausstraße, Höhe Nr. 26, gelenkt hat, sie im Schreiben vom 08.06.2010 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. Sie hat auch keine Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenkostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c 1. Satz VStG).

 

3. Die Bw bringt im Wesentlichen vor, sie habe frühestens am 28.05.2010 von der BPD Linz zu GZ S 0008425/LZ/10/XXX die Aufforderung zugestellt erhalten, binnen 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer ihren PKW mit dem Kennzeichen
X am 17.02.2010 um 09.39 in Linz, Krankenhausstraße 26, gelenkt habe. Am 08.06.2010 habe sie der anfragenden Behörde per E-Mail mitgeteilt, diese Auskunft nicht erteilen zu können, weil das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt von niemanden gelenkt wurde, sondern in der Garage abgestellt gewesen sei. Feststellungen zu diesem Vorgang seien dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen; tatsächlich hätten sie auf Grund der Akteninhaltes getroffen werden müssen. Im Unterbleiben der erforderlichen Feststellungen sei ein sie beschwerender Mangel zu erblicken. Wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt wird, kann die Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom Halter eines KFZ die Auskunft verlangen, wer ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Ihre Auskunft habe den gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen, da das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am in der Anfrage genannten Ort von niemanden gelenkt wurde und auch von niemanden am genannten Ort abgestellt worden war.

 

g. Die Bw hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Diese wurde am 17. Februar 2011 durchgeführt. Teilgenommen haben die Bw, ein Vertreter der Bw, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde, die Meldungslegerin X, sowie der Zeuge X. Die Parteien wurden gehört und die Zeugen einvernommen. Über Antrag des Vertreters der Bw wurde am 11. März 2011 Frau X zusätzlich zeugenschaftlich einvernommen. Diese Einvernahme fand nicht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung statt, zumal sowohl die Bw als auch die Vertreterinnen der belangten Behörde auf eine weitere Berufungsverhandlung verzichtet haben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.02.2010 hat die (der) Lenker(in) des Fahrzeuges des PKW, Marke Type: X, Farbe: X, Kennzeichen:

X am 17.02.2010 in Linz, Krankenhausstraße 26, um 09.39 Uhr, das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" im Sinne des § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 nicht beachtet.

 

Gegen die Zulassungsbesitzerin dieses PKWs (die nunmehrige Bw) wurde daraufhin ohne Lenkeranfrage die Strafverfügung vom 16.03.2010, AZ: S 0008425/LZ/10 01 /XXX, erlassen. Im dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch führt die nunmehrige Bw unter anderem aus, sie sei zum oa. Zeitpunkt nachweislich nicht mit dem Auto unterwegs gewesen. Als Beweis führt sie ihre Dienststundenaufzeichnungen im Betrieb sowie ihre Kalenderaufzeichnungen an. Ebenso sei ihr Ehemann X sei an diesem Tage nachweislich nicht mit diesem PKW unterwegs gewesen (Beweis: sein Dienstkalender und ein Zeuge, mit dem er zum angegebenen Zeitpunkt eine Arbeitsbesprechung an einem anderen Ort hatte). Sowohl ihr Mann als auch sie verfüge über eine Jahresnetzkarte der Linz-AG und sie fahren meistens mit Öffis zur Arbeit. Sie hätten an diesem Tag ihr Auto auch an keine dritte Person verliehen. Es könne sich ihrer Ansicht nach nur um die unrichtige Wiedergabe des polizeilichen Kennzeichens handeln.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2010, AZ S 0008425/LZ/10/XXX, forderte die Bundespolizeidirektion Linz die Bw als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs auf, binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug im 17.02.2010 um 09.39 Uhr in Linz, Krankenhausstraße 26, gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde laut Zustellnachweis am 29.05.2010 zugestellt. Die Bw teilte per E-Mail vom 8. Juni 2010 der Bundespolizeidirektion unter Bezugnahme auf diese Lenkeranfrage mit, sie könne keine Auskunft erteilen, weil der verfahrensgegenständliche PKW zum genannten Zeitpunkt in der Tiefgarage ihrer Wohnadresse gestanden sei. In der Folge erließ die Bundespolizeidirektion Linz die Strafverfügung vom 15. Juni 2010, CSt 8425/10, mir der der nunmehrigen Bw derselbe Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Dagegen erhob die Bw rechtzeitig Einspruch und verwies auf ihre bisherigen Angaben. Das Verfahren wurde seitens der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 30. Juni 2010 gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten. In der Folge wurde die Meldungslegerin OSTA X von der Bundespolizeidirektion Linz am 12. August 2010 zeugenschaftlich einvernommen. Die Meldungslegerin gab im Wesentlichen an, dass zum angeführten Zeitpunkt ein X mit dem Kennzeichen X aus Richtung Darrgutstraße kommend in Richtung Krankenhausstraße 26 gelenkt wurde. Sie hätte ihren Standort in der Krankenhausstraße gehabt und habe das Kennzeichen, Marke, Farbe und Type im Anfahren und während der Vorbeifahrt einsehen bzw. ablesen können Am 30. August 2010 gab die Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an, sie habe sich mit einer Freundin um 08.00 Uhr beim X getroffen. Um 11.00 Uhr habe sie zu arbeiten begonnen. Sie sei wie üblich mit dem Bus gefahren. Einen Zweitschlüssel für das Fahrzeug habe nur ihr Mann, welcher jedoch zu dieser Zeit eine Besprechung hatte und somit auch nicht um 09.39 Uhr an der angeführten Örtlichkeit das Fahrzeug gelenkt haben konnte. Sie arbeite in der Wildbergstraße und komme so gut wie nie in die Krankenhausstraße. Da das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt in der Tiefgarage gestanden sei, habe sie keine Auskunft erteilen können. Herr X gab am 19.10. 2010 vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an, dass er am 17.02.2010 in der Zeit von ca. 07.30 Uhr bis 10.30 Uhr in der X im Dienst gewesen sei. Er habe an diesem Tag das Auto nicht benützt. Seit 2008 besitzen sie dieses Fahrzeug und es sei ihm nicht bekannt, dass er seit dieser Zeit jemals mit diesem Auto in der Krankenhausstraße gewesen wäre Er sei daher der Meinung, dass hier bei der Anzeigelegung ein Irrtum passiert sein müsse.

 

Bei der Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011 gab die Meldungslegerin, Frau OSTA X, zeugenschaftlich einvernommen an, das besagte Fahrzeug im Anfahren und auch beim Vorbeifahren gesehen zu haben. Eine Anhaltung sei wahrscheinlich nicht möglich gewesen. Sie hätte sich das Kennzeichen des Fahrzeuges, Marke, Type und Farbe notiert. Sie wisse heute nicht mehr, weshalb eine Anhaltung nicht mehr möglich gewesen war. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie die Farbe des Fahrzeuges sofort notiert habe oder ob sie diese auf Grund einer EKIS-Anfrage dokumentiert habe.

 

Herr X, der Gatte der Bw, gab zeugenschaftlich einvernommen bei der Berufungsverhandlung an, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Soweit er weiß, sei seine Frau zu diesem Zeitpunkt im Cafehaus gewesen. Daher nehme er an, dass auch seine Frau dieses Fahrzeug nicht gelenkt habe. Normalerweise lenke dieses Fahrzeug nur seine Frau und er. Selten lenken dieses Fahrzeug auch seine Kinder. Diese seien jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in Linz gewesen. Das Fahrzeug stehe normalerweise in der Garage, wenn es nicht benützt wird. Er sei am Vormittag im Büro gewesen. Als die Sache anhängig wurde, habe er in seinem Terminkalender festgestellt, dass er am Vormittag einen Termin gehabt habe. Er sei sich sicher, dass er mit der Straßenbahn gefahren ist. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er mit diesem Fahrzeug, welches er sei August 2008 besitze, noch nie in der Krankenhausstraße in Linz unterwegs gewesen sei. Frau X gab am 11. März 2011 zeugenschaftlich vor dem UVS einvernommen an, sich regelmäßig mit der Bw im Cafehaus "X" zu reffen. In der Regel treffen sie sich ab 08:00 Uhr, bis sie (die Bw) zu arbeiten beginnt. Wenn die Bw vorbringt, sie hätte um 10:30 bzw. 11:00 Uhr zu arbeiten begonnen, haben sie sicher noch um 10:00 Uhr im Cafehaus aufgehalten.

 

Beweiswürdigend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass die Bw mit ihrem Vorbringen die Richtigkeit der Anzeige der Meldungslegerin in Frage stellt, und zwar in der Richtung, dass der anzeigenden Organwalterin ein Irrtum beim Notieren des KFZ-Kennzeichens unterlaufen sein müsse. Im konkreten Fall stehen sohin Beweismittel einander gegenüber, nämlich einerseits die Anzeige der ML und andererseits die gegensätzliche Behauptung der Bw. Da die Behauptungen der Bw von zwei zusätzlichen Zeugen gestützt werden, konnte der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs.2 AVG) nicht mit der für ein (Verwaltungs-)Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon überzeugt werden, dass der Meldungslegerin beim Ablesen bzw. Notieren des Kennzeichens kein Fehler unterlaufen ist. Unter Abwägung sämtlicher Beweismittel konnte der Oö. Verwaltungssenat keine ausreichende Sicherheit darüber gewinnen, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 17.02.2010 um 09.39 Uhr tatsächlich gelenkt wurde, weshalb die Antwort der Bw vom 8. Juni 2010 auf die Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.05.2010 , sie könne keine Auskunft darüber erteilen, da das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X zum angefragten Zeitpunkt von niemanden gelenkt wurde, nicht das Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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