Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 18.03.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen von Herrn x und Frau x, x, Herrn x, x, Herrn x und Frau x, x, Frau x, x, Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Frau x, x,  Herrn x und Frau x, x,  Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2004, Ge20-10-20-25-2004, mit dem der x (nunmehr x) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Sägewerks-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Gst.Nr. x, KG x, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2004, Ge20-10-20-25-2004, wird insofern Folge gegeben, als

1.) die im Spruchpunkt I. enthaltene Anlagenbeschreibung um folgende  
      Projektskonkretisierungen ergänzt wird:

 

"Für die kontinuierliche Überwachung der beantragten Biomassefeuerung werden folgende Daten öffentlich (Internet) zur Verfügung gestellt:

CO, Feuerraumtemperatur, Rauchgastemperatur nach Kessel,
E-Filterspannung und E-Filterstrom, Staub.

 

Das zum Einsatz kommende Notstromaggregat wird folgende Emissionswerte aufweisen:

Staub: 80 mg/Nm3

Nox:2500 mg/Nm3

CO: 650 mg/Nm3

Diese Werte gelten für trockenes Abgas im Normzustand und bezogen auf 5 % O2 in der Regel und bei Nennlast",

 

2.) die Anlagenbeschreibung unter 10.b) und 12.d) betreffend LKW-Anlieferung wie folgt geändert wird:

     "LKW-Anlieferung nur bei Störfällen der Rohrgutförderanlage"

 

3.) folgende Auflagenpunkte ergänzend vorgeschrieben werden:

 

"- Bei gleichzeitigem Betrieb der alten Heizanlage mit dem neuen Biomasse-Heizkraftwerk darf die alte Heizanlage eine Mindestbrennstoffwärmeleistung von 2,5 MW nicht unter­schreiten. Eine diesbezügliche Brennstoffwärme­leistungs­begrenzung ist technisch vorzusehen und die ordnungsgemäße Ausführung durch eine dazu befugte Stelle zu bestätigen.

 

- Folgende Parameter sind kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen:

     Staub, CO, CO2 oder O2, Abgastemperatur, Spannung im Elektrofilter,  Druckverlust im Elektrofilter.

Die kontinuierlichen Emissionsmessungen haben bei einer normgerechten Messstelle zu erfolgen. Die registrierenden Emissionsmessgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.

 

-         Es ist eine Abnahmemessung des Biomasse-Heizkraftwerks auf die nach LRV-K zu begrenzenden Luftschadstoffe durchzuführen und zumindest alle 3 Jahre zu wiederholen. Diese Emissionsmessungen sind durch eine akkreditierte Stelle durchzuführen.

 

-         Die Schornsteinhöhe hat mindestens 45 m über Umgebungsniveau und die Austrittsgeschwindigkeit hat mindestens 12 m/s zu betragen.

 

-         Es ist eine Emissionsmessung bei der alten Heizanlage bei Teillastbetrieb (ca. 2,5 MWtherm.) durchzuführen, bei der die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte bei diesem Leistungsbereich nachgewiesen wird.

 

-         Die Übergabestellen bei der Beförderung von Rinde und dergleichen mittels Rohrgutförderer sind einzuhausen.

 

-         Das Notstromaggregat darf nur bei Ausfall der Stromversorgung und zu Überprüfungszwecken betrieben werden. Die Ablufthöhe hat mind. 0,5 m über Elektro-Bürogebäude zu betragen und es ist ein ungehinderter Austritt der Abluft senkrecht nach oben zu gewährleisten.

 

-         Die Lagerung von wässriger Natronlauge und Ammoniaklösung hat in einer medienbeständigen und flüssigkeitsdichten Auffangwanne zu erfolgen, wobei das Auffangvolumen mindestens 50 % der Gesamtlagermenge betragen muss. Bei Lagerung im Freien ist der gesamte Lagerbereich zu überdachen.

 

-         Der Antransport von Holzbrennstoffen darf nur bei technischen Gebrechen der Rohrgutförderanlage mit LKWs erfolgen.

 

-         Folgende Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten:

Staub:                          20 mg/m3

org. C:                          10 mg/m3

CO:                               100 mg/m3

Stickoxide als NO2:      200 mg/m3

Diese Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf 13% O2 und Normbedingungen" sowie

 

4.) Auflagepunkt 92 wie folgt zu lauten hat:

"Nach Fertigstellung der Betriebsanlage sind Kontrollmessungen mit Angaben zu den Lärmemissionen und –immissionen bei den angenommenen Rechenpunkten durch den Ersteller  des schalltechnischen Projektes durchzuführen. Weiters sind Angaben zur Realisierung der im Projekt angeführten Schallschutzmaßnahmen in Form eines Ausführungsberichtes zu treffen; der Ausführungsbericht ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorzulegen."

    

Darüber hinaus werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG);

§§ 356, 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 17.3.2004 hat die x, Frankenmarkt, (nunmehr x) unter Vorlage eines Projektes um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung  der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zur Erzeugung von Wärme und Strom am Gst. Nr. x, KG. x, angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Kundmachung vom 21.7.2004 eine mündliche Verhandlung für 24. August 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden von der Erstbehörde noch ergänzende Ermittlungen geführt und Gutachten aus den Fachbereichen  Gewerbetechnik, Luftreinhaltetechnik, Maschinenbau­technik, Lärmtechnik, Elektrotechnik sowie Medizin eingeholt.

Diese ergänzend eingeholten Gutachten wurden in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Ansuchen der x Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

2.1. Von den Nachbarn x wurden in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen Einwendungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht vorgebracht. So wurde bemängelt, dass in den eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass neben der jetzt geplanten Erweiterung der Sägewerksbetriebsanlage durch eine Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage von der x ein bereits bewilligtes Biomasseheizkraftwerk mit einer Nennleistung von 8.000 kW thermisch betrieben werde, die dadurch bewirkten Emissionen mit der begutachteten neuen Anlage zusammenzurechnen seien und dadurch jedenfalls die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung überschritten würden.

Von den Berufungswerbern wurde weiters die im Zuge des Verfahrens erhobene Vorbelastung bemängelt.

Seit März 2004 sei in x eine Wetterstation installiert; dem Bescheid sei jedoch ein umweltmeteorologisches Gutachten der ZAMG Wien zu Grunde gelegt worden, welches Werte von Mattsee, Salzburg, Vöcklabruck und Lenzing heranziehe. Bereits vom Oö. Umweltanwalt sei festgestellt worden, dass auf Grund der im Gutachten getroffenen Annahmen und der verwendeten Methode die Ergebnisse als relativ unsicher anzusehen seien. Es werde daher die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Umweltmedizin über die durch die geplante KWK-Anlage zu erwartenden Emissionskonzentrationen unter Einbeziehung des schon bestehenden Biomasseheizkraftwerkes und der in Frankenmarkt bereits bestehenden Vorbelastungen beantragt.

In der Zeit vom 5.11. bis 7.12.2004 sei der Oö. Luftmesswagen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der Oö. Landesregierung in Frankenmarkt aufgestellt gewesen. Der Standort des Messwagens sei vom geplanten Projekt ca. 400 m entfernt. Im Prüfbericht seien gravierende Überschreitungen der Feinstaubwerte (PM 10) festgehalten worden. Diese neuesten Messungen seien in die Berechnungen des meteorologischen Gutachtens einzubeziehen. Weiters sei dazu auch ein Gutachten eines Umweltmediziners einzuholen.

In den Ausbreitungsberechnungen und –modellen würden die für das Vöcklatal typischen wochenlangen Nebelperioden unberücksichtigt bleiben.

In der Stellungnahme des Oö. Umweltanwaltes werde ausgeführt, dass durch Einsatz anderer Technologien zur Rauchgasreinigung wesentlich niedrigere Staub-Emissionswerte erreicht werden könnten. Auch bei Elektrofiltern, wie im gegenständlichen Fall geplant, erwähne der Sachverständige die Erreichbarkeit eines Garantiewertes von 10 mg/m3. Als Stand der Technik sei daher im Hinblick auf Größe und Standort der Anlage unzweifelhaft nicht mehr jener von 20 mg/m3 für staubförmige Emissionen anzusehen. Im Hinblick auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse müsse den oben angeführten Punkten durch den Einsatz des soweit wie möglich besten Standes der Technik Rechnung getragen werden.

 

2.2. Von den Nachbarn x, x, x, x, x  und x wurde in der Berufungsschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtsirrig sei, weil er auf unvollständige und unrichtige Gutachten gründe.

Das meteorologische Gutachten gehe nicht von den tatsächlichen Verhältnissen in x aus, obwohl entsprechende Aufzeichnungen der örtlichen Wetterstation und Messergebnisse der Luftmessstation des Landes Oberösterreich vorliegen würden. Das Gutachten der Sachverständigen für Luftreinhaltung und Medizin würden die Vorbelastungen, insbesondere durch das bestehende Heizwerk der Antragsteller nicht oder nicht ausreichend erfassen. Selbst aus diesen Gutachten ergebe sich aber, dass die gesundheitsschädlichen Grenzwerte bezüglich Stickoxide und Kohlenmonoxid überschritten werden müssen, wenn schon bezüglich der beantragten neuen Anlage die Grenzwerte erreicht werden.

Das Lärmgutachten berücksichtige nicht die besonders lärmintensiven Radladerbewegungen und Lkw-Fahrbewegungen hinsichtlich des zugekauften Materials und gehe daher von falschen Annahmen aus.

Die Frage der Widmung wäre wegen der Verbindung mit der Baurechtsverhandlung auch von der erkennenden Behörde zu behandeln gewesen.

Die gegenständliche Anlage hätte als widmungswidrig nicht genehmigt werden dürfen, zumal es sich hier um eine Industrieanlage handle. Das Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft in der Verhandlungsschrift vom 24.8.2004 widerspreche dem Inhalt des Schreibens vom 19.11.2004. Laut der Stellungnahme in der Verhandlungsschrift seien vor Bescheiderlassung Unterlagen zu übermitteln, die jedoch nicht vollständig vorliegen würden, sodass der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.

Der Bescheid enthalte keinerlei Vorschriften zur kontinuierlichen Überwachung des Schadstoffausstoßes. Dies sei sowohl für die bestehende Anlage als auch für das nunmehr beantragte Kraftwerk jedoch völlig unabdingbar, zumal die Grenzwerte ansonsten jederzeit völlig unkontrolliert bzw. in unzumutbarem Ausmaß und gesundheitsgefährdet überschritten werden könnten.

 

2.3. Vom Berufungswerber x wird in der Berufungsschrift ebenfalls die mangelhafte Ermittlung der Vorbelastung gerügt und eine permanente Überprüfung der im Betrieb befindlichen Feuerungsanlagen gefordert. Weiters sei die Betriebszeit auf Montag bis Freitag 7.00 bis 18.00 Uhr einzuschränken, um die Lärmbelästigung auf die für die Umgebung üblichen Betriebszeiten einzuschränken. In der Berufungsschrift wird weiters darauf hingewiesen, dass die Energiebilanz der projektierten Anlage derart ungenügend sei, dass es nicht dem Gemeinwohl oder ökologischen Anliegen diene, die Anlage im Sinne der beantragten Form zu genehmigen.

 

2.4. Die Berufungswerber x begründen ihre Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass für das beantragte Kraftwerk keine geeignete Flächenwidmung bestehe. Das gegenständliche Projekt sei mit dem Landschaftsbild, dem Ortsbild und dem Naturschutz nicht zu vereinbaren und werde sohin abgelehnt. Für das nachgereichte Projekt der Rohrgutförderanlage werde ein gesondertes baurechtliches, gewerberechtliches, natur- und landschaftsschutzrechtliches sowie ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gefordert. Durch den zu erwartenden Verkehr sei überdies mit massiven Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Es werde daher ein wirkungsvoller Lärmschutz gefordert.

 

2.5. Von der Berufungswerberin x wird in der Berufung allgemein vorgebracht, dass die in Rede stehende gewerbliche Betriebsanlage wegen ihrer Betriebsweise geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub in Form grenzwertiger Emissionen (Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid) zu belästigen und trete somit eine Gefährdung der Gesundheit ein.

 

2.6. Die Nachbarn x führen in der Berufung im Wesentlichen aus, dass es sich gegenständlich um eine sehr große Verbrennungsanlage handle, die unmittelbar neben dem bereits bestehenden Großsägewerk geplant sei. Dieses Sägewerk betreibe schon derzeit einen Verbrennungsofen, der hinsichtlich Filtertechnologie nicht dem Stand der Technik entspreche und ganz wesentliche Emissionen verursache. Wenngleich die Erzeugung von Wärme und Energie aus Biomasse als sinnvoll erachtet werde, sei der gegenständliche Standort in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet und durch die kleinräumig gegebenen meteorologischen Verhältnisse als äußerst kritisch bzw. ungeeignet zu bewerten. Könne nicht zweifelsfrei sichergestellt werden, dass eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Umwelt nicht gegeben sei, dürfe eine Genehmigung nicht erteilt werden.

 

2.7. Von den Berufungswerbern x, x wird in der Berufungsschrift zunächst auf Verfahrensmängel hingewiesen. Die Projektsergänzungen seien nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgehandelt worden und sei die Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit von entscheidender Bedeutung, weil dadurch das Recht der Fragestellung an die Sachverständigen verletzt worden sei.

Darüber hinaus seien die Fristen für die Abgabe einer Stellungnahme zu den ergänzend eingeholten Gutachten zu kurz bemessen worden.

Als weiterer Verfahrensmangel sei auch die Verletzung der Verbindungspflicht zu sehen. Neben der gewerbe- und baurechtlichen Bewilligung seien auch noch die energie-, wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die gegenständliche Anlage erforderlich. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Verfahren zu verbinden, weil bei einer Gesamtbetrachtung die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen könne als bei den jeweiligen Einzelverfahren. Die Gewerbebehörde sei verpflichtet, das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit allen sonst für die Betriebsanlage in Betracht kommenden bundesrechtlichen Bewilligungen zu konzentrieren.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde die Bewilligung nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen erteilt. Der auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides angeführte dritte Ordner enthalte zwar die Projektsergänzungen zum technischen Bericht der Firma x, sei aber nicht mit dem im Spruch erwähnten Genehmigungsvermerk der erkennenden Behörde versehen. Dies sei insofern relevant, als sich die Emissionsüberwachung, die nach Angabe des Verhandlungsleiters Teil des Projektes sei, sich aus der Projektsergänzung im dritten Ordner ergebe, doch dieser nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehen sei, sodass er offenbar nicht Teil des Spruches sei. In den Projektsunterlagen werde eine Rauchgasmenge von 78.200 m3/h angegeben und baue darauf das meteorologische Gutachten auf. Im angefochtenen Bescheid wird die Rauchgasmenge aber mit 82.000 Bm3/h angegeben und handle es sich demnach um eine Differenz von nahezu 4.000 Bm3/h. Unerklärlich sei, wieso die Gewerbebehörde nicht das Ende des Bauverfahrens abgewartet habe, zumal keineswegs fest stehe, dass die baurechtliche Bewilligung auch tatsächlich erteilt werde. Diese setze nämlich unabdingbar das Vorliegen der naturschutzbehördlichen, wasserrechtlichen und straßenrechtlichen Bewilligungen voraus.

Die Anlage würde auch einen gravierenden Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild darstellen, sodass bei der strengen Einstellung der Naturschutzbehörde nicht davon auszugehen sei, dass die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung auch tatsächlich erteilt werde oder erteilt werden könne.

Es stelle auch einen Verfahrensmangel dar, dass der beantragte Umwidmungsakt nicht beigeschaffen worden sei.

Festzuhalten sei auch, dass das Problem der Flächenwidmung nicht gelöst sei. Die geplante Anlage sei als Industriebetrieb zu qualifizieren und daher die Errichtung auf dem geplanten Areal rechtswidrig.

Im Ordner 3 liege auch ein nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehenes Projekt über Rindenmanagement ein, in welchem behauptet werde, die Rinde würde zur Vermeidung der Vermengung mit Eis und Schnee unter Dach gelagert werden. Im angefochtenen Bescheid finde sich darüber jedoch kein Wort, was einen bedeutenden Verfahrensmangel darstelle.

 

In weiterer Folge werden von den Berufungswerbern Einwendungen in luftreinhaltetechnischer Sicht vorgebracht:

Seit Frühjahr 2004 werde in x eine Wetterstation betrieben und seien die diesbezüglichen Messdaten jederzeit abrufbar. Es gehe nicht an, die Wetterverhältnisse des Flughafens Salzburg heranzuziehen, wenn exakte Messdaten über die Luftgeschwindigkeit und die Strömungsrichtungen der Wetterstation x vorliegen würden.

Dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die beantragten CO- und NO2-Konzentrationen mit den Grenzwerten nach der LRV-K auffallend ident seien. Rechne man bezüglich der beiden angeführten Emissionen noch die Vorbelastungen auf Grund insbesondere des bestehenden Kesselwerkes hinzu, ergebe sich auf Grund einer einfachen schlüssigen Folgerung, dass bezüglich beider Schadstoffe durch die beantragte Anlage eine gesundheitsschädigende Überschreitung der zulässigen Emissionswerte erreicht werden müsse. Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Denkgesetzen widersprechen.

Das Verfahren sei überdies unter unzutreffenden Prämissen durchgeführt worden. So sei die Bevölkerung von x dahingehend informiert worden, dass x Mitbetreiber sei. Nunmehr liege das Ausscheiden der x vor und damit sei jeder Rest an Gewähr dafür geschwunden, dass die beantragte Anlage auch ordnungsgemäß betrieben werde.

Die erkennende Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, alle Vorbelastungen aus der bestehenden Anlage exakt zu ermitteln und den Berechnungen zu Grunde zu legen. Nach Erhebung der Vorbelastung hätte die Behörde zudem ein umweltmedizinisches Gutachten einholen müssen; das Nichteinholen dieses beantragten Gutachtens stelle daher auch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufungen samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zuletzt mit Erkenntnis vom 9.1.2008, VwSen-530279 bis 530291 aus Anlass der Berufungen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck behoben und den Antrag der X, X, als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gegenständliche Anlage im Grunde des § 74 Abs.5 GewO 1994 keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, da für die gegenständliche Anlage Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz vorliegen.

Diese Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
§ 74 Abs.5 GewO 1994 den Entfall der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für jenen Teil der Anlage normiere, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, sofern dieser Teil nach bundesrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden muss. Entscheidend ist daher für den Fall der Genehmigungspflicht, ob für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, eine (andere) bundesrechtliche Bewilligung erforderlich ist, was voraussetzt, dass von der bundesrechtlichen Bewilligung eben dieser Teil der Anlage erfasst wird. Die angeführten wasserrechtlichen Genehmigungen betreffen einerseits eine Genehmigung für die Ableitung von Niederschlagswässern und andererseits für die Errichtung einer Rohrgutförderanlage, beides im Zusammenhang mit der Ableitung von auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin anfallenden Niederschlagswässern in näher bezeichnete Gewässer. Beides sind daher keine Genehmigungen, die den Wärme erzeugenden Teil der Anlage erfassen. Sie sind somit nicht geeignet, gemäß § 74 Abs.5 GewO 1994 die Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 74 Abs.2 leg. cit. auszuschließen.

 

Im Grunde dieses VwGH-Erkenntnisses wurde vom Oö. Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung für den 3.12.2010 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines luftreinhaltetechnischen, lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Vorab wurde ein luftreinhaltetechnisches Gutachten (datiert mit 30.9.2010) eingeholt, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einbeziehung und Einsichtnahme des Verfahrensaktes betreffend die elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung zu EnRo-2008-107.597/216, welches mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31.7.2008 abgeschlossen wurde sowie in den im Wege des Devolutionsverfahrens gemäß Artikel 12 Abs.3 BV-G ergangenen Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familien und Jugend vom 12.3.2009, Zl. BMWFJ-556.050/0232-IV/5a/2008, betreffend elektrizitätsrechtliche  Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß Oö. ElWOG 2006.

Diese Bewilligung betrifft das dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Projekt und wurden die in den oben genannten elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Bewilligungsbescheiden eingeholten luftreinhaltetechnischen und lärmtechnischen Gutachten von jenen Sachverständigen die dem gegenständlichen Verfahren beigezogen wurden erstellt. Diese Gutachten wurden in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2009 von den beigezogenen Amtssachverständigen erörtert und – soweit erforderlich – ergänzt.

Den berufungsführenden Nachbarn wurden diese Gutachten auch schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.3.2009 wurde unter anderem von den im gegenständlichen Verfahren berufungsführenden Nachbarn Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 21.12.2010, 2009/04/0103-10, als unbegründet abgewiesen wurde.

 

4.1. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden von den Vertretern der Konsenswerberin folgende Projektskonkretisierungen angegeben:

1. Die im Projekt eingereichte Schornsteinhöhe von 35 m wird auf 45 m erhöht.

2. Der Grenzwert für Staub, der mit 25 mg/Nm3 eingereicht wurde (der gesetzliche Grenzwert liegt bei 50 mg/Nm3), wird auf den Halbstundenmittelwert von 20 mg/Nm3 (trockenes Rauchgas 13 % O2) herabgesetzt.

3. Der Grenzwert für Corg, der mit 20 mg/Nm3 eingereicht wurde (der gesetzliche Grenzwert liegt bei 50 mg/Nm3), wird auf 10 mg/Nm3 (trockenes Rauchgas 13 % O2) herabgesetzt.

4. Für die kontinuierliche Überwachung der beantragten Biomassefeuerung werden folgende Daten öffentlich (Internet) zur Verfügung gestellt:

     CO, Feuerraumtemperatur, Rauchgastemperatur nach Kessel, E-

     Filterspannung und E-Filterstrom, Staub.

 

Das zum Einsatz kommende Notstromaggregat wird folgende Emissionswerte aufweisen:

Staub: 80 mg/Nm3

Nox:2500 mg/Nm3

CO: 650 mg/Nm3

Diese Werte gelten für trockenes Abgas im Normzustand und bezogen auf
5 % O2 in der Regel und bei Nennlast.

 

4.2. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte in der gutachtlichen Stellungnahme vom 30.9.2010 Folgendes aus:

"Zum gegenständlichen Projekt über die Errichtung einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage der X, in X wurden schon mehrmals diverse Gutachten aus luftreinhaltetechnischer Sicht im gewerblichen und im elektrizitätsrechtlichen Verfahren verfasst. Da sich die einzelnen Projekte aus luftreinhaltetechnischer Sicht gleichen - auch die jeweils eingebrachten Änderungen - darf Ihnen beiliegend folgende Auszüge aus den Verhandlungsschriften bzw. Ergänzungen übermittelt werden:

         Verhandlungsschrift vom 5.4.2006, Seite 24-30

         Verhandlungsschrift vom 3.7.2006, Seite 6

         Ergänzung des luftreinhaltetechnischen Gutachtens, U-UT-802742/22-2007 vom 13.2.2007

In diesen Gutachten wurde ausführlich auf die Frage des Standes der Technik, Vorbelastung, Inversion u. dgl. eingegangen. Weiters wurde auf die bis dahin vorgenommenen Immissions­messungen und Studien eingegangen. Mit 30. Jänner 2009 wurde ein weiterer Inspektionsbericht des oberösterreichischen Luftmessnetzes "Luftgütemessung X II, S 178" veröffentlicht. Ziel dieser Messung war, die Luftqualität im Zentrum von X zu erheben und im Falle von Grenzwertüberschreitungen eine Statuserhebung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Messung war, dass keine Immissionsgrenzwertüberschreitung nach dem Immissionsschutzgesetz Luft gegeben war. Weiters wurden im Vergleich zu den anderen Messstationen hohe Immissionskonzentrationen gemessen, die jedoch sehr vom vorbeiführenden Verkehr geprägt waren. Weiters ist die Lage der Messstation sehr stark von der unmittelbaren Örtlichkeit geprägt und somit nicht unbedingt als räumliche Vorbelastung und auch nicht für die meteorologischen Gegebenheiten (Windgeschwindigkeit, Windrichtungsverteilung, u. dgl.) für den ganzen Bereich "X" repräsentativ. Daher stellte diese Messstation nur eine IG-L-Messstation zur Beobachtung der verkehrsbedingten Immissionen und keine IG-L-Messstation für die Beurteilung der räumlichen Immissionsbelastung dar. Somit sind die in diesem Messbericht ausgewiesenen Immissions­konzentrationen für das gegenständliche Verfahren als Grundlage für die Vorbelastung als nicht geeignet anzusehen und werden die bisherigen Annahmen weiter aufrecht erhalten. Die bisherigen luftreinhaltetechnischen Gutachten bedürfen keiner Anpassung auf Grund des Inspektionsberichtes X  II.

Bezüglich der Feststellung der Berufungswerber, dass bereits jetzt einzuhaltende Grenzwerte überschritten werden, ist festzustellen, dass offensichtlich eine Verwechslung von Emissionen und Immissionen und somit auch Emissions- und Immissionsgrenzwerte stattgefunden hat. Emissions­grenzwerte werden bei gegenständlicher Kraft-Wärme-Kopplungsanlage projektsgemäß nicht überschritten. Auch kann nicht die Emissionskonzentration zweier Feuerungsanlagen addiert werden, um die Summe mit einem Emissionsgrenzwert zu vergleichen. Jede Feuerungs- und Dampfkesselanlage muss für sich einen Emissionsgrenzwert einhalten. Im gleichen Sinne gibt es bei den Emissionen keine hinzurechnende Vorbelastung. Vorbelastungen sind immissionsseitig gegeben und bei den relevanten Immissionspunkten zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen wurde in den beiliegenden Gutachten ausführlich dokumentiert und bewertet.

 

Die Emissionsüberwachung wurde bereits in den Gutachten berücksichtigt (z.B. Auflage 2 in der Verhandlungsschrift vom 5.4.2006). Dies entspricht jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen für eine Emissionsüberwachung."

 

4.3. In den vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen genannten Verhandlungsschriften (VHS) vom 5.4.2006 und 3.7.2006 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 13.2.2007 wird vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ausgeführt:

 

4.3.1. VHS 5.4.2006:

 

"Die Fa. X projektiert auf den Parzellen X, X und X KG. X ein neues Biomasse-Heizkraftwerk zu errichten. Mit diesem neuen Biomasse-Heizkraftwerk soll der eigene Betrieb mit Raum- und Prozesswärme und das öffentliche Netz mit Strom versorgt werden.

Zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung liegen folgende Unterlagen vor:

 

•  Ordner 1:    Technischer Bericht, Abfallwirtschaftskonzept, Schema der Stoff­ströme, Verfahrensschema Brennstoff-Luft-Rauchgas, Wasser-Dampf-Schema, Schema Heizöl-EL-Versorgung der Zündbrenner, Lageplan, Aufstellungspläne

•  Ordner 2:    Schornsteinhöhenberechnung, Lärmschutzgutachten, Ausbrei­tungs­berechnung, Sicherheitsdatenblätter, EL- und LT-Schemata, bautechnische Beschreibung, Baupläne, Projektsergänzungen

•  Erklärung der Vertreter der Antragstellerin zu Beginn der heutigen Verhandlung

 

Das Biomasse-Heizkraftwerk soll im Wesentlichen aus einem Brennstoff-Tagesbunker, einer Biomasse-Vorschubrostfeuerung, einer Wasserrohr-Dampfkesselanlage und einem Dampfturbosatzes bestehen. Zur Abgasreinigung ist ein Multizyklon und ein Elektrofilter vorgesehen. Als Brennstoff wird chemisch unbehandelte Biomasse wie z.B. Säge- und Hobelspäne, Rinde oder Energiehackgut eingesetzt. Die Verbrennung von Holzstäube wird dezidiert ausgeschlossen. Als Brennstofflieferant dient vor allem der eigene Betrieb.

 

Auslegungsdaten der Dampfkesselanlage:

Art der Feuerung:                             Rostfeuerung

Brennstoffwärmeleistung:                 22 MW

Wärmeträger:                                   Dampf

Dampfdurchsatz:                              23 t/h

Frischdampfdruck:                                      63 bar

Frischdampftemperatur:                    510 °C

Abgastemperatur:                             140 °C

Kesselwirkungsgrad:                         85 %

Abgasreinigung:                                Multizyklon u. Elektrofilter

Schornsteinhöhe:                             45 m

Auslegungsdaten der alten Dampfkesselanlage:

Brennstoffwärmeleistung:              8 MW

Abgasreinigung:                            Multizyklon u. Elektrofilter

Schornsteinhöhe:                          22 m

Lage zum neuen Biomasse-Heizkraftwerk: ca. 200 m nördlich des neuen Biomasse-Heizkraftwerk

 

Folgende Emissionskonzentrationen an Luftschadstoffen sind im Rauchgas des gegenständlichen Biomasse-Heizkraftwerk nach der Staubabscheidung zu erwarten:

 

Staub:                                        <20 mg/m3

Kohlenmonoxid:                          100 mg/m3

Stickstoffoxide als N02:              <200 mg/m3

organi. Kohlenstoff:                     <10 mg/m3

jeweils bezogen auf 13% O2 und auf Normbedingungen.

 

In der Technischen Beschreibung geht hervor, dass die Biomassefeuerung als Rostfeuerung ausgeführt wird. Der Feuerraum wird in eine Primär- und eine Sekundärfeuerung geteilt. Weiters ist eine automatische Regelung der Feuerraumtemperatur und der Luftzufuhr - teilweise Rauchgasrezirkulation - vorgesehen. Für das Anfahren und das Erreichen der notwendigen Feuerraumtemperatur sind zwei Zündbrenner mit einer Brennstoffwärmeleistung von je 3000 kW unter Verwendung von Heizöl extraleicht vorgesehen. Die Reinigung des Rauchgases erfolgt einerseits über einen vorgeschalteten Multizyklon und andererseits über einen nachgeschalteten Elektrofilter. Die Auslegungsdaten des E-Filters werden im Projekt wie folgt angegeben:

 

Rauchgasmenge:                          82000 Bm3/h

Rauchgastemperatur:                    130-150 °C

Abscheidegrad:                             86,7 %

Druckverlust:                                1,5 mbar

Anzahl der elektr. Felder:              1

Niederschlagsfläche:                     702 m2

 

Der erzeugte Dampf wird zuerst über eine Entnahmekondensationsturbine mit Generator und danach über einen Heizkondensator (Abdampf aus dem Hochdruckteil der Turbine) bzw. über eine luftgekühlte Kondensationsanlage (Abdampf aus dem Niederdruckteil der Turbine) geleitet.

 

Ergänzend zum Biomasse-Heizkraftwerk ist eine Wasseraufbereitungsanlage und ein Notstromaggregat vorgesehen. Zur Entsalzung wird eine Salzsole aus NaCl hergestellt. Zur Versorgung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile bei Netzausfall wird ein Notstromaggregat installiert, welches folgende luftreinhaltetechnisch relevante Kenndaten besitzt:

 

Brennstoffwärmeleistung:             800 kW

Nennleistung:                               400 kVA

Abgasmenge:                                3780 m3/h

Kraftstoffart:                                 Diesel

 

Folgende Emissionskonzentrationen sind in der Abluft des Notstromaggregates zu erwarten:

Staub: 80 mg/Nm3

Nox: 2500 mg/Nm3

CO:   650 mg/Nm3

Diese Werte beziehen sich auf 5 % O2 und auf Normbedingungen.

Die Abluft wird über Dach des Elektro-Bürogebäude mit einer Höhe von ca. 12,5 m über Umgebungsniveau geführt.

 

Holzbrennstoffversorgung:

Die Versorgung der gegenständlichen Biomasse-Heizkraftwerk erfolgt vom bestehenden Betrieb mittels Rohrgurtförderer. Eine Anlieferung per LKW ist nur bei technischen Gebrechen des Rohrgurtförderer vorgesehen.

 

Chemikalienlagerung:

Laut heutigen Angaben der Konsenswerberin soll im Gegensatz zum Projekt nur NaOH- und Ammoniaklösung zur Speisewasserkonditionierung gelagert werden. Salzsäure ist nicht mehr vorgesehen. Die max. Lagermenge soll jeweils 1m3 betragen, wobei die üblichen Transportcontainer vorgesehen sind. Bezüglich Lagerort wird dieser im Zuge der Betriebsbewilligung festgelegt und durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen beurteilt.

 

Umgebungssituation:

Die Emissionsquelle (Schornstein) ist ca. 570 m vom Ortskern X entfernt. Die nächstgelegenen Nachbarwohngebäude befinden sich in ca. 100 m Entfernung südöstlicher Richtung.

 

Immissionssituation auf Grund der Ausbreitungsberechnung der ZAMG:

Die nachstehenden Angaben beruhen auf die bisherigen Projektsunterlagen. Aufgrund der heutigen Änderungen der zu erwartenden Staub- und Organisch Kohlenstoffemissionen und der Schornsteinhöhe sind defakto geringere Immissionskonzentrationen als nachstehend angeführt zu erwarten.

•   im ebenen Gelände als max. HMW bei genannten Emissionskonzentrationen:

N02:                                   4,2 -6,3 µg/m3

PMI0:                                  3,4 -5,0 µg/m3

CO:                                 15,0-22,2 µg/m3

S02:                                   4,5 -6,6 µg/m3

•   bei den erhöhten Geländepunkten (Ortskern X, X u. X als max. HMW bei genannten Emissionskonzentrationen:

N02:                                 3,2 - 12,4 µg/m3

PM1o:                                 3,4 -7,6 µg/m3

CO:                                 15,3- 33,6 µg/m3

S02:                                 4,6-10,1 µg/m3

   max. Jahresmittelwerte bei genannten Emissionskonzentrationen:

N02:                                        0,16 µg/m3

PM1o:                                      0,14 µg/m3

CO:                                          0,6 µg/m3

S02:                                        0,18 µg/m3

   Gesamtbelastung unter Heranziehung der Vorbelastung der Messstationen Vöcklabruck und Lenzing:

N02:                                       103,4 µg/m3     als max. HMW

15,2 µg/m3 als JMW
PM1o:                                   77,5 µg/m3      als max. TMW

(12 bzw. 14 Über­schreitungen bei Vorbe­lastung)

                                              22,1 µg/m3 als JMW
S02:                                        95,1 µg/m3   als max.  HMW

20,1 µg/m3   als max. TMW 4,2 µg/m3      als JMW

   max. Zusatzbelastung bei einer Staubemissionskonzentration von 50 mg/m3 (lt. LRV-K1989 idgF:) im ebenen Gelände:

PMi0:                                7,5 - 11,1 µg/m3       als max. HMW

0,3 µg/m3       als JMW

   Gesamtbelastung bei einer Staubemissionskonzentration von 50 mg/m3 (lt. LRV-K1989 idgF:):

PM1o:                                      80,6 µg/m3      als max. TMW

(12 bzw. 14 Überschrei­tungen bei Vorbelastung)

22,3    µg/m3      als JMW

•   Staubniederschlag:

als errechnete Zusatzbelastung:                     0,45 mg/m2.d

als errechnete Gesamtbelastung:                    ca. 80 mg/m2.d

 

Abschließend wird auf die Projektsunterlagen verwiesen.

 

 

vorläufiges luftreinhaltetechnisches Gutachten:

 

Eingangs wird festgehalten, dass dieses vorläufige Gutachten auf die zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Messberichte aus dem Jahr 2004 beruht. Am heutigen Tage wurden Luftmessungen aus dem Zeitraum November 2005 bis Februar 2006 bekannt (siehe Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom 4. April 2006), deren Ergebnisse noch nicht vorliegen. Falls diese Immissionsmessungen in das Gutachten einfließen sollten, wäre ein Einfordern dieser Messberichte vom Auftraggeber durch die Behörde erforderlich. Falls eine Immissionsbeurteilung auf bestimmte Punkte (spezielle Wohngebäude oder andere relevante Einrichtungen) seitens der Behörde für erforderlich erachtet wird, ist eine Auflistung dieser Immissionspunkte erforderlich. Unter Umständen ist die im Projekt vorliegende Ausbreitungsberechnung auf diese Umstände anzupassen.

 

Die gegenständliche Erweiterung der bestehenden Heizanlage der Fa. X durch Errichtung eines zusätzlichen Biomasse-Heizkraftwerks unterliegt dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K, BGBl. I 150/2004 in Verbindung mit der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, LRV-K, BGBl. 19/1989 idgF..

Die gegenständliche Brennstoffwärmeleistungsaufteilung zwischen dem neuen Biomasse-Heizkraftwerk und der alten Heizanlage ergibt sich für den Normalbetrieb lt. Projekt folgendermaßen:

          bis 10,5 MWtherm.:                       nur neues Biomasse-Heizkraftwerk

          zw. 10,5 MWtherm und 13 MWtherm.ca. 2,5 MWtherm alte Heizanlage u. neues    Biomasse-Heizkraftwerk

          ab 13 MWtherm:                            neues Biomasse-Heizkraftwerk u.                     Restabdeckung alte Heizanlage

Die örtliche Entfernung zwischen den beiden Heizanlagen beträgt ca. 200 m. Eine gegenseitige Beeinträchtigung bzw. Einheit als eine einzige Dampfkesselanlage ist aus luftreinhaltetechnischer Sicht auf Grund dieser Entfernung nicht gegeben.

Für die Brennstoffwärmeleistung des gegenständlichen Biomasse-Heizkraftwerks von 22 MW und für den Brennstoff "Holzbrennstoff1 sind lt. LRV-K 1989 idgF. folgende Emissionsgrenzwerte vorgesehen:

 

Staub:               50 mg/m3

CO:                  100 mg/m3

NOx als NOz: 200 mg/m3
organ. C:           50 mg/m3

jeweils bezogen auf 13 % 02 und auf Normbedingungen.

 

Als analoge Verordnung wird die Feuerungsanlagenverordnung, BGBl. II 331/1997, zitiert, in der für Feuerungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur von unter 100 °C folgende relevante Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind:

 

Staub:               50 mg/m3

CO:                  100 mg/m3

NOx als N02: 200 mg/m3
organ. C:           20 mg/m3

jeweils bezogen auf 13 % O2 und auf Normbedingungen.

 

Lt. heutigen Angaben werden im Gegensatz zum bisherigen Projekt folgende Emissionskonzentrationen erwartet:

Staub:                                    <20mg/m3

Kohlenmonoxid:                       100 mg/m3

Stickstoffoxide als N02:          <200 mg/m3

organi. Kohlenstoff:                 <10 mg/m3

jeweils bezogen auf 13% O2 und auf Normbedingungen.

 

Immissionsseitig gelten nach dem Immissionsschutzgesetz Luft, IG-L, BGBl. I 115/1997 idgF. folgende Grenzwerte:

 

PM10:                      50 µg/m3   als max. TMW

Anzahl der Überschreitungen: bis 2009: 30

                                                                                                ab 2010:   25

                                  40 µg/m3 als JMW
CO:                        10 mg/m3   als MW8

NOx als NO2:         200 µg/m3   als max. HMW

                                 30 µg/m3 als JMW

Staubniederschlag: 210 mg/m2.d   als JMW

 

Auf Grund der im Projekt aufliegenden Ausbreitungsberechnungen sind folgende Immissionen als Zusatzbelastung zu erwarten:

Die nachstehenden Angaben beruhen auf die bisherigen Projektsunterlagen. Aufgrund der heutigen Änderungen der zu erwartenden Staub- und Organisch Kohlenstoffemissionen und der Schornsteinhöhe sind defakto geringere Immissionskonzentrationen als nachstehend angeführt zu erwarten.

 

im ebenen Gelände als max. HMW bei genannten Emissionskonzentrationen:

N02:                                   4,2-6,3 µg/m3

PM10:                                 3,4 - 5,0 µg/m3

CO:                                 15,0-22,2 µg/m3

S02:                                   4,5 - 6,6 µg/m3

bei den erhöhten Geländepunkten (Ortskern X, X u. X als max. HMW bei genannten Emissionskonzentrationen:

N02:                                 3,2 - 12,4 µg/m3

PMl0:                                  3,4 - 7,6 µg/m3

CO:                                 15,3- 33,6 µg/m3

S02:                                 4,6 -10,1 µg/m3

max. Jahresmittelwerte bei genannten Emissionskonzentrationen:

N02:                                        0,16 µg/m3

PM10:                                      0,14 µg/m3

CO:                                          0,6 µg/m3

S02:                                        0,18 µg/m3

max. Zusatzbelastung bei einer Staubemissionskonzentration von 50 mg/m3 (lt. LRV-K1989 idgF:) im ebenen Gelände:

PM10:                                7,5 -11,1 µg/m3       als max. HMW

0,3 µg/m3      als JMW

Staubniederschlag:

als errechnete Zusatzbelastung:    0,45 mg/m2.d

 

Unter Heranziehung einer Vorbelastung von der Luftmessstation Vöcklabruck und Lenzing sind folgende Gesamtbelastungen in der Umgebung zu erwarten:

•   Gesamtbelastung:

N02:                                      103,4 µg/m3       als max. HMW

15,2 µg/m3       als JMW

PM10:                                      77,5 µg/m3       als max. TMW

(12 bzw. 14 Überschreitungen

  bei Vorbelastung)

22,1 µg/m3 als JMW

S02:                                         95,1 µg/m3 als max. HMW

                                                20,1 µg/m3  als max. TMW

                                                 4,2 µg/m3  als JMW

 

Gesamtbelastung bei einer Staubemissionskonzentration von 50 mg/m3 (lt. LRV-K1989 idgF:):

PM10:                                       80,6 µg/m3      als max. TMW

(12 bzw. 14 Überschrei­tungen bei Vorbelastung)

22,3 µg/m3      als JMW

Staubniederschlag:

als errechnete Gesamtbelastung: ca. 80 mg/m2.d

 

Weiters liegen am heutigen Tage ein Prüfbericht des Landes Oberösterreich "Staubniederschlag und Schwermetalle in X; April 2003 - April 2004" und ein Prüfbericht des Landes Oberösterreich "Prüfbericht X  5.11.2004 - 7.12.2004" vor, welche vom Verhandlungsleiter bzw. von der Gemeinde X (Amtsleiter) zur Verfügung gestellt wurden. Aus diesen Prüfberichten geht folgende Staubbelastung für den jeweiligen Messzeitraum hervor:

•   PM10:    MP1 (Ortszentrum):               59 µg/m3 als max. TMW mit insgesamt                   7 Überschreitungen

                MP2 (östlich von Fa. X):           30 µg/m3

•   Staubniederschlag:                             54- 180 mg/m2.d

 

Zu diesen gemessenen Immissionswerte ist festzustellen, dass diese die angenommene Vorbelastung bei der Ausbreitungsberechnung der ZAMG weitgehend bestätigen.

 

Ein Vergleich mit den zit. Immissionsgrenzwerte lässt den Schluss zu, dass im Normalbetrieb bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach LRV-K i.d.g.F. keine immissionsseitige Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Bezüglich PM10 ist festzustellen, dass auf Grund der hohen Vorbelastung zwar eine Grenzwertüberschreitung für den max. Tagesmittelwert zu erwarten ist, jedoch durch die errechnete Zusatzbelastung keine wesentliche Änderung der Häufigkeiten an Grenzwertüberschreitungen zu erwarten ist. Aufgrund der heute durchgeführten Reduzierung der Staubemissionen und der Erhöhung der Schornsteinhöhe ist eine weitere Verminderung der jeweiligen Immissionskonzentrationen gegeben und kann damit davon ausgegangen werden, dass die durch das ggst. Biomasse-Heizkraftwerk verursachten, möglichen PM10-Überschreitungen verringert werden.

 

Da ein Gleichzeitigkeitsbetrieb mit der alten Heizanlage gegeben ist und diese ihren üblichen Betriebszustand auf Teillast (>= 30%) ändert, sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht auch diesbezüglich Maßnahmen bzw. Auflagenänderungen bei der alten Heizanlage erforderlich.

 

Gegen die Erweiterung der Heizanlage durch ein zusätzlich Biomasse-Heizkraftwerk bestehen aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine Bedenken, wenn dieses projekts- und befundgemäß errichtet und betrieben wird, die zitierten Emissionsgrenzwerte der LRV-K 1989 idgF. eingehalten werden und zusätzlich nachstehende Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben und eingehalten werden:

 

1.      Bei Gleichzeitigkeit der alten Heizanlage mit dem neuen Biomasse-Heizkraftwerk darf die alte Heizanlage eine Mindestbrennstoffwärmeleistung von 2,5 MW nicht unterschreiten. Eine diesbezügliche Brennstoffwärmeleistungsbegrenzung ist technisch vorzusehen und die ordnungsgemäße Ausführung durch eine dazubefugte Stelle zu bestätigen.

2.  Folgende Parameter sind kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen:

Staub, CO, CO2 oder 02, Abgastemperatur, Spannung im Elektrofilter, Druckverlust im Elektrofilter

Die kontinuierlichen Emissionsmessungen haben bei einer normgerechten Messstelle zu erfolgen. Die registrierenden Emissionsmessgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.

3.      Es ist eine Abnahmemessung des Biomasse-Heizkraftwerk auf die nach LRV-K zu begrenzenden Luftschadstoffe durchzuführen und zumindest alle 3 Jahre zu wiederholen. Diese Emissionsmessungen sind durch eine akkreditierte Stelle durchzuführen.

4.      Die Schornsteinhöhe hat mindestens 45 m über Umgebungsniveau und die Austrittgeschwindigkeit hat mindestens 12 m/s zu betragen.

5.      Es ist eine Emissionsmessung bei der alten Heizanlage bei Teillastbetrieb (ca. 2,5 MWtherm.) durchzuführen, bei der die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte bei diesem Leistungsbereich nachgewiesen wird.

6.      Die Übergabestellen bei der Beförderung von Rinde udgl. mittels Rohrgurtförderer sind einzuhausen.

7.      Das Notstromaggregat darf nur bei Ausfall der Stromversorgung und zu Überprüfungszwecke betrieben werden. Die Ablufthöhe hat mind. 0,5 m über Elektro-Bürogebäude zu betragen und es ist ein ungehinderter Austritt der Abluft senkrecht nach oben zu gewährleisten.

8.      Die Lagerung von wässriger Natronlauge und Ammoniaklösung hat in einer medienbeständigen und flüssigkeitsdichten Auffangwanne zu erfolgen, wobei das Auffangvolumen mindestens 50% der Gesamtlagermenge betragen muss. Bei Lagerung im Freien ist der gesamte Lagerbereich zu überdachen.

 

9.      Der Antransport von Holzbrennstoffen darf nur bei techn. Gebrechen der Rohrgutförderanlage mit LKW's erfolgen."

 

4.3.2. VHS 3.7.2006:

 

Am Freitag, den 30.6.2006, wurde von der Oö. Umweltanwaltschaft der vorläufige Bericht des Umweltbundesamtes über die durchgeführten Immissionsmessungen übermittelt. Innerhalb dieser Zeit war es nicht möglich, diesen ca. 150-seitigen Messbericht in ausreichender Tiefe durchzuarbeiten. Es kann jedoch festgehalten werden, dass das Umweltbundesamt auf folgende Schlussfolgerungen kam:

-         Die erhaltenen Immissionsergebnisse sind nur bedingt für den Vergleich mit dem IG-L heranzuziehen. Dies bezieht sich vor allem auf den zu kurzen Zeitraum und zum Teil auf die Situierung des Messpunktes B1.

-         Das gegenständliche Blockheizkraftwerk hat nur einen unwesentlichen Einfluss auf die gegenständliche Immissionssituation.

 

Zur weiteren Vorgangsweise wird vorgeschlagen, auf die Endfassung des Messberichtes zu warten, um eine genaue Aussage über die bestehende Ist-Immissionssituation im Vergleich zur zukünftigen Immissionssituation durchzuführen. Das weitere luftreinhaltetechnische Gutachten wird nach Vorliegen dieser Endfassung schriftlich erfolgen."

 

4.3.3. Ergänzungsgutachten vom 13.2.2007:

"Aufgrund des nun vorliegenden Berichtes "Belastung durch PM10 in Frankenmarkt - Bewertung und Herkunftsanalyse", UBA Wien, wird folgende

 

 

Ergänzung der luftreinhaltetechnischen Gutachten

 

 

der Verhandlungsschriften vom 5. April 2006 und 3. Juli 2006 vorgenommen:

 

In den bisherigen luftreinhaltetechnischen Befunden wurden die jeweiligen zu erwartenden Schadstoffimmissionen aus dem Projekt zitiert. Zur vorgenommenen Reduktion der Staubemissionen und Erhöhung des Schornsteins wurde vom unterfertigten ASV ausgeführt, dass sich die jeweiligen Immissionskonzentrationen und die PM10-Überschreitungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt vermindern. Dazu wird nachstehend, basierend auf die Ausbreitungsberechnung der ZAMG, folgende numerische Abschätzung dieser Verringerung der Zusatzbelastung vorgenommen:

 

•   ursprüngliches Projekt (Staub: 25 mg/m3, Schornsteinhöhe: 35 m): max. TMW = 2,5 µg/m3 = 5 % des TMW-Grenzwertes

JMW = 0,14 µg/m3 = < 0,5 % des JMW-Grenzwertes

•   geändertes Projekt (Staub: 20 mg/m3, Schornsteinhöhe: 45 m) max. TMW = ca. 1,4 µg/m3 = ca. 2,8 % des TWW-Grenzwertes

JMW = ca. 0,08 µg/m3 = ca. 0,2 % des JMW-Grenzwertes

 

Aufgrund des jeweils erhaltenen Jahresmittelwertes von < 0,2 µg/m3 ist basierend auf dem statistischen Zusammenhang zwischen JMW und TMW-Überschreitungen der bisherigen Immissionsmessungen in Österreich mit einer Erhöhung der in X gemessenen PM10-TMW-Überschreitungen von ≤ 1 pro Jahr zu rechnen.

 

Zur Bewertung der errechneten Zusatzbelastung darf mangels österreichischer Regelung auf die TA-Luft 2002 verwiesen werden, in der Zusatzbelastungen von kleiner 3 % des Jahresmittelwertes als irrelevant betrachtet werden. Im UBA-Leitfaden "UVP & IG-L" wird angeregt, dass Zusatzbelastungen von < 3 % des Kurzzeitgrenzwertes und < 1 % des Langzeitgrenzwertes als irrelevant anzusehen sind. Die TA-Luft 2002 sieht diese Regelung speziell für Gebiete vor, wo schon Immissionsgrenzwertüberschreitungen gegeben sind oder durch die zusätzlichen Immissionen zu erwarten sind. Bei einer irrelevanten Zusatzbelastung ist eine Genehmigung zu erteilen. Im Oö. Elwog ist eine entsprechende Regelung nicht verankert, jedoch ist in der Gewerbeordnung im § 77 Abs. 3 eine analoge Vorgangsweise zu finden: § 77 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1.    die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2.    der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere aufgrund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind."

 

Im Bericht "Belastung durch PM10 in X - Bewertung und Herkunftsanalyse" wurden die gemessenen PM10-Immissionen ("Frankenmarkt B1" und "X Uferweg") einerseits auf ihre Herkunft analysiert und andererseits mit anderen Messstationen (u.a. Vöcklabruck) verglichen. Dabei wurde auch ein meteorologischer Vergleich diverser Messstationen vorgenommen. Aus diesem Bericht geht bezüglich der Immissionen hervor, dass bei der Messstation "X Uferweg" die PM10-Immissionen im Durchschnitt größenordnungsmäßig den Immissionen in Vöcklabruck entsprechen. Weiters sind im Messzeitraum November 2005 bis Februar 2006 bei sämtlichen Messstationen in Oberösterreich die PM10-Immissionen aufgrund der damals gegebenen langen Hochdruckwetterlage gegenüber den Vorjahren erhöht. Damit ist die herangezogene Vorbelastung bei der Ausbreitungsberechnung für den Bereich "X Uferweg" und auch für die Ortschaften "X" und "X" als richtig anzusehen. Die gemessene Immissionsbelastung "F B1" ist jedoch wesentlich höher als die angenommene Vorbelastung. Zu dieser Immissionsmessung ist festzustellen, dass diese unmittelbar neben der Straße (Gehsteig) vorgenommen wurde und wesentlich durch die spezifischen örtlichen Gegebenheiten, sowohl was die meteorologischen Werte als auch die PM10-Immissionen betrifft, geprägt werden. Bezüglich der Herkunft der PM10-Belastung darf aus der Zusammenfassung des Berichtes, S. 9, zitiert werden:

"Die vorliegenden Untersuchungen geben keinen deutlichen Hinweis auf einen nennenswerten Beitrag von Emissionen des Biomassekraftwerkes der Fa. X zur PM10-Belastung. Die Lage der Messstelle Uferweg würde erwarten lassen, dass bei Westwind die vom Biomassekraftwerk verursachten Emissionen zum Tragen kommen. Die Ergebnisse zeigen allerdings im Mittel höhere PM10-Konzentrationen bei Ostwind als bei Westwind; bei Westwind ist in der Regel die Messstelle B 1 höher belastet als Uferweg. Am Uferweg ist somit keine "Zusatzbelastung" durch Emittenten, die zwischen B1 und Uferweg liegen, festzustellen."

 

Im Kapitel 9 "Herkunftszuordnung der PM10-Belastung", S 94 ff, wurde eine prozentuelle Zuordnung der PM10-Immissionen vorgenommen. Beim "Uferweg" sind 80 % dem regionalen Hintergrund und je 10 % dem Straßenverkehr und örtlichen Emissionen aus Hausbrand, Gewerbe und Industrie zuzuordnen. Bei der "B1" fallen ca. 60 % auf den regionalen Hintergrund, ca. 30 % auf Verkehrsemissionen (20 % auf die B1) und ca. 10 % auf Hausbrand, Gewerbe und Industrie.

 

Abschließend wird in diesem Kapitel festgehalten:

"Die Frage nach dem Beitrag von Emissionen des Biomassekraftwerkes der Fa. X auf die in X gemessene PM10-Belastung lässt keine eindeutigen Schluss zu. Die Messstelle Uferweg befindet sich bei Westwind direkt im Lee dieses Emittenten; zu dem ist damit zu rechnen, dass Emissionen des Biomassekraftwerkes sich bei extrem windschwachen Situationen im gesamten Bereich von X verteilen und beide Messstellen beeinflussen."

 

Weiters wurde im Kapitel 5 ausführlich auf die meteorologische Situation in Frankenmarkt und Umgebung eingegangen. Dabei wurden u. a. die meteorologischen Daten der Messstation "B!" (Kap. 6, S. 50), "Uferweg", "X - X", "Vöcklabruck" und "Enzenkirchen" miteinander verglichen:

 

Mindestgeschwindigkeit

Seehöhe     Kalmenläufigkeit    Mittelwert         Ost            West

B1

536 m

83%

-

-

-

Uferweg

515m

40 (48) %

1,1 m/s

1,5 m/s

2,5 m/s

Pointen

560 m

28%

2,5 m/s

2,7 m/s

3,2 m/s

Vöcklabruck

420 m

40%

0,9 m/s

1,3 m/s

1,7 m/s

Enzenkirchen

525 m

23%

2,9 m/s

3,5 m/s

3,5 m/s

 

Aus diesen meteorologischen Daten geht hervor, dass die Kalmenhäufigkeiten in Vöcklabruck als hoch anzusehen sind, wobei im Talbereich selbst ("Uferweg") ähnliche Bedingungen wie in Vöcklabruck herrschen. Die höhere Kalmenhäufigkeit im Ortszentrum (B1) ist vor allem durch die enge Verbauung bedingt. Dagegen ist in Frankenmarkt-Pointen, Hügel nördlich vom Ortszentrum, eine wesentlich niedrigere Kalmenhäufigkeit gegeben, die weitgehend dem Niveau der Hindergrundmessstelle "Enzenkirchen" entspricht. Die Kalmenhäufigkeit ist ein Parameter für Inversionswetterlagen und Luftaustausch. Bei entsprechender Wetterlage entwickelt sich in der Atmosphäre eine Temperatursperrschicht, die den Austausch von bodennaher Luft mit der höheren Luftschicht verhindert. Im Gebiet Frankenmarkt dürfte diese "Sperrschicht" höhenmäßig zumeist zwischen Ortszentrum und Pointen liegen (zw. Seehöhe 536 m und 560 m). Dies beruht auf die offensichtlich unterschiedlichen Kalmenhäufigkeiten. Emittenten unter dieser Sperrschicht verursachen mangels Ausbreitungs- und Verdünnungsmöglichkeit erhöhte Schadstoffkonzentrationen.

 

Je niedriger die Sperrschicht zum Boden ist, desto höher wird die Schadstoffkonzentration. Die Höhendifferenz "B1" zur Sperrschicht ist wesentlich geringer als "Uferweg" zur Sperrschicht. Zusätzlich kommt die Verkehrsemissionsquelle B1 hinzu. Somit ergeben sich im Ortszentrum "B1") wesentlich höhere PM10-Imrnissionen als Tagesmittelwert als beim "Uferweg". Die bestehende Kesselanlage der Fa. X besitzt eine Schornsteinhöhe von 22 m und liegt mit der Mündungshöhe im Höhenniveau vom Ortszentrum. Somit ist ein Beitrag aus dieser Kesselanlage auf die hohen PM10-Immissionen bei Inversionswetterlage zu erwarten, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Ausruhrungen im Bericht kein markanter Einfluss auf die PM10-Belastung durch die bestehende Kesselanlage gegeben erscheint. Bezüglich des gegenständlichen Biomassekraftwerkes ist auszuführen, dass die geplante Schornsteinhöhe 45 m beträgt. Somit wird die Schomsteinmündungshöhe bei ca. 560 m Seehöhe liegen - entspricht der Seehöhe der Messstation Frankenmarkt-"Pointen". Bei dieser Mündungshöhe wird die übliche Inversionssperrschicht überschritten, was durch die dokumentierten Kalmenhäufigkeiten belegt ist. Diese Sperrschicht verhindert in umgekehrter Folge ebenfalls den Luftaustausch zwischen den höheren Luftschichten und der bodennahen Luftschicht. Somit kann ein Schadstoffaustritt oberhalb dieser Sperrschicht keine relevanten Immissionsbeiträge in der bodennahen Luftschicht bewirken, was bedeuten würde, dass auch bei den extremen Inversionswetterlagen das gegenständliche Biomassekraftwerk keine merkbaren Zusatzbelastungen an PM10-Immissionskonzentrationen im Ortszentrum beitragen wird.

Daher bestehen aus luftreinhaltetechnischer Sicht weiterhin keine Bedenken gegen das gegenständliche Biomasseheizwerk, wenn dieses projekts- und befundgemäß errichtet wird, die bisherigen Auflagen vorgeschrieben werden und zusätzlich folgende Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden:

 

1.  Folgende Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten:

-            Staub: 20 mg/m3 org.C: 10 mg/m3

-            CO: 100 mg/m3

-            Stickoxide als N02: 200 mg/m3

Diese Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf 13 % O2 und Normbedingungen.

2.      Die Schornsteinhöhe hat mindestens 45 m über Nullniveau zu betragen."

 

 

4.3.4. In der mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 wurde vom luftreinhaltetechnischen ASV ausgeführt:

"Im Anschluss wird das ergänzend eingeholte Gutachten vom 30.9.2010  des sowie die Gutachten luftreinhaltetechnischen Gutachten (Verhandlungsschrift vom 5.4.2006, Seite 24 bis 30, Verhandlungsschrift vom 3.7.2006, Seite 6, Ergänzung des luftreinhaltetechnischen Gutachtens, U-UT-802742/22-2007 vom 13.2.2007, sowie Schreiben vom 30.9.2010, UBAT-802742/24-2010) mündlich erörtert und vom ASV hiezu ergänzend ausgeführt:

Bezüglich des ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 30.2.2007, U-UT-802742/22-2007, Seite 5, 2. Absatz, wird folgende Erläuterung vorgenommen:

Unter der zitierten "Sperrschicht" ist eine kleinräumige, flache Inversion gemeint, die vor allem auf Grund von abendlichen und nächtlichen Abkühlungen auftritt. Diese Beschreibung bezieht sich auf mündliche Auskunft des Meteorologen des Landes Oberösterreich. Weiters besteht natürlich eine großräumige Inversionslage deren Sperrschicht natürlich in weit größerer Höhe sich befindet. Die beschriebe "Sperrschicht" beruht auf die beschriebenen Kalmenhäufigkeiten der diversen meteorologischen Messungen im Raum Frankenmarkt, die im zit. Bericht des Umweltbundesamtes näher beschrieben sind.

 

Bezüglich der Vorbelastungsdiskussion wird ergänzend ausgeführt, dass zur allgemeinen Beurteilung für den ganzen Raum Frankenmarkt eine repräsentative Vorbelastung zu wählen ist, die auch in den entsprechenden Gutachten dokumentiert wurde. Die Immissionsbelastungsergebnisse des Inspektionsberichtes "Frankenmarkt II" stellen die Immissionskonzentrationen im Bereich Ortszentrum in unmittelbarer Umgebung zur stark befahrenen Bundesstraße dar. Dieser Inspektionsbericht weist zum Zeitpunkt der Messung ebenfalls keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen bezogen auf die damaligen gesetzlichen Regelungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft dar. Unter Heranziehung sämtlicher ausgewiesenen Immissionskonzentrationen wird trotzdem darauf hingewiesen, dass bezogen auf die bereits in den Beilagen formulierten Auflagen und deren Emissionsgrenzwerte, die ausgewiesenen Immissionskonzentrationen bei den errechneten Immissionspunkten (inkludiert auch das Ortszentrum X) im irrelevanten Bereich liegen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 13.2.2007 verwiesen.

 

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass die diversen luftreinhaltetechnischen Gutachten (Verhandlungsschrift vom 5.4.2006, Seite 24 bis 30, Verhandlungsschrift vom 3.7.2006, Seite 6, Ergänzung des luftreinhaltetechnischen Gutachtens, U-UT-802742/22-2007 vom 13.2.2007, sowie Schreiben vom 30.9.2007, UBAT-802742/24-2007) weiterhin aufrecht erhalten werden und die darin formulierten Auflagen weiterhin als erforderlich erachtet werden."

 

 

4.4. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2010  Folgendes ausgeführt:

In lärmtechnischen Hinsicht beziehe ich mich auf das lärmtechnische Gutachten, welches im Zuge der energierechtlichen Verhandlung am 5.4.2006 erstellt wurde. Es haben sich dazu keine Änderungen ergeben. In Bezug auf die am heutigen Tag gestellten Fragen der Anrainer wird noch ausgeführt, dass in den Prognoserechnungen für die betriebsbedingten Geräusche der Betrieb eines Radladers inkludiert ist. Dieser Radlader wird zu Manipulationszwecken beim Hackgutlager benötigt. Es stellten sich auch Fragen im Zusammenhang mit Transporten von Hackgutmaterial mit Lkw's. Dazu wurde seitens der Antragstellerin ausgeführt, dass Lkw-Transporte auch Projektsgegenstand sind und dann notwendig werden, wenn nicht mit dem Rohrgutförderer Material zur gegenständlichen Anlage gebracht werden kann (zB. bei Wartungsarbeiten oder Reparaturarbeiten). Wie die Berechnungen zeigen ist der Materialtransport mit dem Rohrgutförderer leiser als der Transport mit Lkw's. Aber auch der alleinige Transport des gesamten benötigten Materials führt zu einem betriebsbedingten Geräuschzustand, welcher deutlich unter der bestehenden Ist-Situation liegt. Es ist damit jedenfalls ein zwischenzeitlicher Transport durch Lkw's neben dem hauptsächlich verwendeten Transport mit dem Rohrgutförderer nicht geeignet, die bestehenden örtlichen Lärmverhältnisse zu verändern."

 

4.4.1. VHS 5.4.2006:

 

Die schalltechn. Beurteilung bezieht sich auf das Biomasse-Heizkraftwerk und den Rohrgurtförderer der X.

Für die schalltechn. Beurteilung liegen folgende Projektunterlagen zugrunde:

Biomasse-Heizkraftwerk:

schalltechn. Projekt des Büro x, x, vom 7.7.2004

Ergänzung zum schalltechn. Projekt des Büro x, x, vom 29.7.2004

Rohrgurtförderer:

schalltechnische Stellungnahme des Büro x, x vom 9.9.2004

 

a)    Biomasse-Heizkraftwerk:

 

Feststellung zu den schalltechn. Projekten:

 

Die Bezeichnung der Rechenpunkte der schalltechn. Projekte TAS vom 7.7.2004 und der Ergänzung vom 29.7.2004 stimmen nicht überein. Dazu wird festgehalten, dass sich die weitere Beschreibung in dieser Verhandlungsschrift auf die Bezeichnung der Rechenpunkte wie in der Ergänzung zum schalltechn. Projekt vom 29.7.2004 angeführt, bezieht.

 

Durch diese Bezeichnung ist auch eine Übereinstimmung mit der Bezeichnung der Rechenpunkte im Sinne des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.4.1998, Ge20-10-20-03-1998 betreffend die Beurteilung des Nachtbetriebes in der Sägehalle (3. Schicht) gegeben.

 

Die Bezeichnung der Rechenpunkte im schalltechn. Projekt TAS vom 7.7.2004 werden in dieser Verhandlungsschrift jenen in der Ergänzung vom 29.7.2004 angepasst.

 

Die genaue Lage der Messpunkte und Rechenpunkte, die Situierung des Biomasse-Heizkraftwerkes, die Lage der ÖBB-Strecke, öffentl. Straßen und Gewässer sind im beiliegenden Lageplan in der Ergänzung zum schalltechn. Projekt vom 29.7.2004 ersichtlich.

 

Allgemeine Beschreibung:

 

Die ggst. Grdst. liegen südlich des Vöckla Flusses bzw. südlich der Betriebsanlage der x (Sägewerksbetrieb). Die Aufschließung erfolgt über die westlich verlaufende x Straße (Landesstraße) und in der Folge über die nördlich verlaufende x Straße.

 

Das Biomasse-Heizkraftwerk wird zur Tages- und Nachtzeit betrieben, wobei die Brennstoffanlieferung mittels LKW ausschließlich zur Tageszeit erfolgt.

 

Die nächstgelegenen Nachbarwohnliegenschaften befinden sich in südöstlicher, südlicher sowie westlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 100 bis 140 m (zwischen Mittelpunkt der Anlage  und Wohnhaus). In südlicher Richtung verläuft die ÖBB-Westbahnstrecke, wobei die betroffenen Wohnhäuser in einer Entfernung von ca. 40 m bis 130 m zur Westbahnstrecke liegen. Nördlich des ggst. Betriebsareals verläuft der x Fluss, im Süden teilweise sehr nahe an Wohnliegenschaften verläuft die x Ache.

 

Messbericht - Ist-Situation: (Auszug aus dem schalltechn. Projekt x vom 7.7.2004)

 

Die Ist-Situations-Erhebungen erfolgten am 4. und 5.11.2003, sowie am 8. und 9.11.2003. Die Messergebnisse für die Messpunkte 5, 6 und 7 für den Tages- und Nachtzeitraum sind im schalltechn. Projekt vom 7.7.2004 auf den Seiten 9 bis 15 angeführt.

 

Subjektive Beschreibung der Messergebnisse:

 

Messpunkt 7 (Messpunkt 1 lt. Projekt x vom 7.7.2004):

Der Basispegel wird am Messpunkt 7 sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit durch das schwach hörbare Wasserplätschern der nördlich verlaufenden x Ache geprägt. Der Ist-Bestandwert (LA,eq) sowie der mittlere Spitzenpegel werden maßgeblich durch Zugvorbeifahrten der ÖBB-Westbahnstrecke bestimmt.

 

Im Zusammenhang mit dem Basispegel wird angeführt, dass das bestehende Sägewerk im Tages- und Nachtzeitraum bis Samstag Mittag betrieben wird. Die Sägewerksgeräusche zur Nachtzeit waren lt. Projektsdarstellung nur bei angestrengtem Hinhören und nur schwach während verkehrsberuhigter Phasen wahrnehmbar.

 

Messpunkt 6 (Messpunkt 2 lt. Projekt TAS vom 7.7.2004):

 

Am Messpunkt 6 wird der Basispegel Werktags durch bestehende Werksgeräusche des Sägewerks x geprägt. Bei Betriebsstillstand des Sägewerks (Wochenendmessung) zeigt der niedrigst gemessene Basispegel von L95= 36 bis 37 dB(A) das schwach wahrnehmbare Wasserrauschen des x Flusses. Das Wasserplätschern des südlich verlaufenden x Ache war rein Subjektiv nicht wahrnehmbar.

 

Der Ist-Bestandsmesswert (LA,eq und LA,1) wird maßgeblich durch Zugfahrbewegungen auf der ÖBB-Westbahnstrecke geprägt. Zusätzlich war zur Tageszeit entfernter Verkehrslärm auf der x Straße zuordenbar.

 

 

Messpunkt 5 (Messpunkt 3 lt. Projekt TAS vom 7.7.2004):

 

Zur Tageszeit wird die örtliche Ist-Situation durch KFZ-Fahrbewegungen auf der x Straße geprägt. Der Basispegel werktags zeigt das leicht hörbare Wasserrauschen des x Flusses sowie Betriebsgeräusche des Sägewerks x.

 

Während der Wochenendmessung repräsentiert der Basispegelmesswert ausschließlich das Wasserrauschen der x.

 

Gesamtübersicht der Messwerte (Auszug aus dem schalltechn. Projekt x vom 7.7.2004):

 

 

In der nachfolgenden Übersicht sind die Messergebnisse für die Werktage sowie die Sonn- und Feiertage für den Tages- und Nachtzeitraum zusammengefasst.

 

Die Messpunkte in der nachstehenden Tabelle wurden der Bezeichnung der Messpunkte im Sinne des Projektes x vom 29.7.2004 angepasst.

 

 

 

Messpunkt

 

Übersicht TAG

Werktag

 

Übersicht Nacht

 

(Mo 06:00-Sa,12:00 Uhr)

 

Werktag (Mo-Sa)

Feiertag  (Sa/So)

 

LA,eq

  LA,95

 LA,1

.LA,eq

  LA,95

 LA,1

  LA,eq

 LA,95

  LA,1

MP-7

67

45-48

55-88

58-72

42-44

70-87

42-66

40

47-82

MP-6

58

46-49

63-77

51-63

42-45

64-75

42-56

36-37

53-72

MP-5

59

46

76

 

43

 

53

40

69

 

 

Darstellung der betrieblichen Schallemissionen:

 

Die betrieblichen Schallemissionen werden aufgrund des unterschiedlichen zeitlichen Auftretens, sowie der unterschiedlichen Geräuscharten gegliedert in

 

Heizkraftwerk (Anlagengeräusche) Verkehrsgeräusche.

 

 

Kraftwerksanlage (Anlagengeräusche):

 

Die Kraftwerksanlage ist durchgehend (werktags, sonn- und feiertags) sowie zur Tages- und Nachtzeit in betrieb.

 

Im schalltechn. Projekt x vom 7.7.2004 wurden auf Grundlage der Beschreibungen des techn. Berichtes und von Vergleichsmessungen Innenpegel für die einzelnen Gebäudebereiche festgelegt und aufgelistet.

 

Die Betriebsgeräusche im Turbinenhaus, im Kesselhaus, sowie im Bereich der Rauchgasreinigung, können als gleichbleibende Geräusche bezeichnet werden. Tonhaltigkeiten wurden nicht angenommen. Aufgrund der nicht ausschließbaren Tonkomponenten beim Hydraulikantrieb des Schubbodens wird ein Anpasswert von KT= 6 dB(A) berücksichtigt.

Weiters befinden sich im schalltechn. Projekt Angaben über bewertete Bauschalldämmmaße und Angaben zu den Lüftungsquellen im Freien.

 

Verkehrsgeräusche:

 

Anlieferverkehr bzw. Ascheabtransport finden ausschließlich Montag bis Freitag zur Tageszeit täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr statt. Bei der Berechnung wurde von 10 LKW-Fahrbewegungen im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr ausgegangen.

 

Berechnung:

 

Im Projekt TAS vom 7.7.2004 erfolgte die Berechnung der betriebsbedingten Schallimmissionen für die Rechenpunkte 5, 6 und 7 (Bezeichnung im schalltechnischen Projekt RP1, RP2 und RP3).

 

Die Berechnungsvariante ohne Schallschutzmaßnahmen ist für die Beurteilung nicht relevant und wird daher nicht näher eingegangen. In der Folge wurden im Projekt als zweckmäßige Schallschutzmaßnahmen 6 Punke aufgelistet und erfolgt eine Berechnung der zu erwartenden Betriebsimmissionen, welche in der folgenden Tabelle (Auszug aus dem schalltechnischen Projekt x vom 7.7.2004) aufgelistet sind.

Die Messpunkte in der nachstehenden Tabelle wurden der Bezeichnung der Messpunkte im Sinne des Projektes x vom 29.7.2004 angepasst.

 

 

Tageszeitraum (dB)

 

Nachtzeitraum(dB)

Rechenpunkt

Anlagen-

Verkehr

Summe

 

 

 

geräusche

 

 

 

 

 

 

LA,r

8-Std.

LA,max

LA,r

8 Std.

LA,max

LA,r

8 Std.

LA,r

½ Std.

LA,max

RP-7-Freiber./EG

34

34-36

38

57-65

40

34

34-36

RP-7-OG

35

35-37

37

57-65

39

35

35-37

RP-6-Freiber./EG

34

34-36

45

58-69

45

34

34-36

RP-6-OG

34

34-36

43

58-65

44

34

34-36

RP-5-OG

32

32-34

40

57-63

41

32

32-34

 

Zusammenfassung:

 

Das Biomasse-Heizkraftwerk wird rund um die Uhr täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr betrieben. Die Anlieferung der Brennstoffe und der Abtransport der Asche erfolgt von Montag bis Freitag zur Tageszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr.

 

 

Beurteilung des Tageszeitraums (Auszug aus dem Projekt x vom 7.7.2004):

 

In der nachfolgenden Tabelle erfolgt eine Gegenüberstellung der Ist-Bestandsmesswerte mit den betriebsbedingten Schallimmissionen wobei bei der Beurteilung nur die Variante "mit zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen" relevant ist.

 

Mess-/

Rechenpunkt

IST-Bestand TAG (dB)

ohne zusätzl. LS

(dB)

mit zusätzl. LS

(dB)

 

LA,eq 1)

LA,95

LA,1

LA,r

8 Std.

LA,max

LA,r

8 Std.

LA,max

MP-7/RP-7- EG

67

45-48

55-88

45

57-65

40

57-65

MP-7/RP-7-OG

67

45-48

55-88

47

57-65

39

57-65

MP-6/RP-6-EG

58

46-49

63-77

46

58-69

45

58-69

MP-6/RP-6 OG

58

46-49

63-77

45

58-65

44

58-65

MP-5/RP-5 OG

59

46

76

44

57-63

41

57-63

1)..... Mittelwert sämtlicher ½-Stundenmesswerte TAG

().... Klammerwerte: Geräusche mit gleichbleibenden Geräuschcharakter

 

Im Tageszeitraum sind durch die Verkehrsbewegungen in erster Linie die südlich und westlich gelegenen Wohnliegenschaften bei den Rechenpunkten 5,6 und 7 betroffen. Die prognostizierten Immissionspegel für den Rechenpunkt 5 können auch für die Rechenpunkte 4 und 6 angesetzt werden.

Laut Projektsdarstellung liegen die zu erwartenden betriebsbedingten Beurteilungspegel Lr unter Berücksichtigung von Schallschutz­maßnahmen immissionsseitig um mind. 13 dB unter dem festgestellten Ist-Bestandswert (LA)eq). Geräusche mit gleichbleibenden Geräuschcharakter der Anlage

(Lr= 32 bis 35 dB) liegen im Bereich des häufig gemessenen Basispegel zur Tageszeit.

 

Aus den Differenzen zwischen gemessenen energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq und den prognostizierten Beurteilungspegel Lr, sowie bei Vergleich des Basispegelmesswertes L95 mit den prognostizierbaren Anlagengeräuschen mit gleichbleibenden Geräuschcharakter zeigt sich, dass die örtlichen Ist-Situationsverhältnisse nicht weiter angehoben werden.

 

Betriebsbedingte Schallpegelspitzen liegen immissionsseitig zum Teil deutlich unter den gemessenen mittleren Spitzenpegel des Bestandes.

 

Beurteilung des Nachtzeitraums (Auszug aus dem Projekt x vom 29.7.2004'):

 

Die Emissionsansätze wurden unverändert aus dem schalltechn. Projekt x vom 7.7.2004 übernommen. Ergänzend wurde die zusätzliche Schallquelle "Ölkühler", welche am Dach des EMSR-Gebäudes situiert ist, berücksichtigt.

 

In der nachfolgenden Tabelle erfolgt eine Gegenüberstellung der Ist-Bestandsmesswerte mit den betriebsbedingten Schallimmissionen.

 

Bei der Berechnung der betriebsbedingten Schallimmissionen wurden die im Projekt x vom 7.7.2004 angesetzten Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt.

Die Ist-Bestandswerte Nachts der Rechenpunkte 1 bis 4 wurden aus dem schalltechn. Messbericht x GZ.: 04-0106T vom 3.6.2004 entnommen.

 

 

Rechenpunkte

 

IST-Bestand NACHT (dB)

Anteil Säge +

Trockenkam-

mer Bestand

(dB)

 

BKW mit LS

(dB)

LA,95 4)

LA,eq

LA,1

LA,eq

LA,r

LA,eq

RP-1 "x

41-45

47-58

59-72

38 6)  (38 6) )

26

26

RP-2 "x"

43-47

48-59

61-73

40 6)  (41  6) )

28

28

RP-3 "x"

33-41

48-56

62-69

< 23 6)

(36 6) )

26

26

RP-4 "x"

41-47

59-69

74-82

38 5)  (3 6) )

30

29

RP-5 1) "x"

43

-

-

40 5)  (-)

31

30

RP-6 2) "x"

42-45

51-63

64-75

41 5)  (-)

34

32

RP-7 3) "x"

42-44

58-72

70-87

38 5) (-)

34

34

 

1) ....vormals RP-3/MP-3 gem. Projekt 03A0271T; 03-0271T

2)    vormals RP-2/MP-2 gem. Projekt 03A0271T; 03-0271T

3)    vormals RP-1/MP-1 gem. Projekt 03A0271T; 03-0271T

4)    Betriebsgeräusche und Umgebung

5)    theoretischer Anteil Sägewerk Bestand (durch energetische Subtraktion der Basispegel aus Werktagsmessung und Wochenendmessung abgeleitet

6)    aus schalltech. Messbericht 04-0106T erfasster Wert – Klammerwerte: zulässiger Immissionsanteil Säge Bestand gem. Bescheid

 

Bei Vergleich der Prognosewerte mit den Ist-Bestandswerten zeigt sich für sämtliche Rechenpunkte, dass die Prognosewerte auch in der ungünstigsten halben Nachtstunde um 8 bis 15 dB unter den niedrigst gemessenen Basispegel nachts zu liegen kommen.

 

Weiters liegen die Betriebsgeräusche um mind. 17 dB unter dem niedrigst gemessenen ½-Stundenmesswert für den LA,eq zur Nachtzeit.

 

Laut Projektsdarstellung ist eine messtechnisch nachweisbare Anhebung der örtlichen Ist-Situationsverhältnisse (sowohl des Basispegels als auch des energieäquivalenten Dauerschallpegels) daher für sämtliche festgelegte Immissionspunkte auszuschließen.

 

Die Prognosewerte sind an folgende Schallschutzmaßnahmen gebunden:

 

  1. Versetzen des LUKOs in die Mitte der Turbinenhausdachfläche
  2. Einsatz eines speziellen lärmreduzierten Luftkondensators, wobei durch entsprechende Drehzahlregulierung und Schaufelform ein maximal zulässiger Gesamtschallleistungspegel des Luftkondensators nachts von LW,A,eq = 91 dB gewährleistet wird.

 

          Beim LUKO wurde zusätzlich die Errichtung von sogenannten Windleitflächen abluftseitig über die gesamte Luftkondensatorablufthöhe berücksichtigt.

Die Windleitflächen sind gegebenenfalls an der Innenseite schallabsorbierend zu verkleiden, damit der anteilige Schallleistungspegel der Abluftseite einen Wert von LW,A,eq = 85 dB nicht überschreitet.

 

  1. Errichtung von Schallschutzwänden an der südlichen sowie teilweise an der östlichen und westlichen Außenkante des Generatordaches, über eine Höhe von mindestens 05, m über Zulufteintritt LUKO.

     Die Lage der Schallschutzwand sowie eine Prinzipskizze der Schallschutzwand zur Verdeutlichung der Höhe der Wand sowie der beschriebenen Windleitflächen ist in den Anlagen beigelegt.

 

4. Einbau eines verbesserten Abluftschalldämpfers zur Reduktion des Kaminabluftgeräusches der Heizkraftanlage auf einen maximal zulässigen Schallleistungspegel von LW,A,eq 0 76 dB.

 

 

5.    Reduktion des Frischluftansauggeräusches der Kesselanlage auf einen maximal zulässigen Schallleistungspegel von Lw,A,eq = 74 dB durch Einbau eines entsprechenden Schalldämpfers.

6.     Reduktion des Innenpegels im Brennstofflager (Schubboden) auf einen Innenpegel von max. LA,r= 59 dB durch Schallisolierung der Antriebe.

7.     Bei Aufstellung des Ölkühlers auf dem EMSR-Dach ist der Ölkühler mit einer max. zulässigen Schallleistung von LW,A,eq=78 dB auszuführen. Bei einer alternativen Aufstellung des Ölkühlers an der Nordfassade des Turbinenhauses ist bei gleicher immissionsseitigen Wirkung eine um 10 dB höhere Schallleistung des Ölkühlers (Lw,A,eq= 88 dB) zulässig.

 

 

Beurteilung des Betriebes des Biomasse-Heizkraftwerkes zur Nachtzeit im Zusammenhang mit der 3. Schicht in der Sägehalle - Bescheid der BH Vöcklabruck vom 22.4.1998, Ge20-10-20-03-1998:

 

Wie aus der zuletzt dargestellten Tabelle für den Nachtzeitraum ersichtlich ist werden durch die Prognosewerte der zu erwartenden betriebsbedingten Immissionen des Biomasse-Heizkraftwerkes die für den Nachtbetrieb (3. Schicht) in der Sägehalle im Bescheid der BH Vöcklabruck vom 22.4.1998 bei den Rechenpunkten 1 bis 4 festgelegten zulässigen Immissionen nicht weiter angehoben.

 

Diese für den Nachtschichtbetrieb in der Sägehalle festgelegten Immissionspegel bei den Rechenpunkten 1 bis 4 werden nochmals angeführt und sind in der obigen Tabelle in der Spalte "Anteil Säge + Trockenkammer – Bestand" als Klammerwerte ersichtlich.

 

RP1 "x"                                  Leq- 38 dB(A)

RP2 "Wohnhaus x"                Leq= 41 dB(A)

RP3 "x"                                 Leq= 36 dB(A)

RP4 "x."                                Leq= 38 dB(A)

 

 

b)    Rohrgurtförderer:

 

Anstelle der im ursprünglichen Einreichprojekt x geplanten Anlieferung der Hackschnitzel mittels LKW ist die Anlieferung der Hackschnitzel mittels Rohrgurtförderer geplant.

Der Rohrgurtförderer verläuft von der bestehenden Entrindungsanlage des Sägewerkbetriebs x. über die Sägehalle und über die x bzw. x Straße bis zur Hackguthalle des Biomasse-Kraftwerkes. Von dort wird das Hackgut direkt in die Hackgutlagerhalle eingebracht und mittels Förderband innerhalb der Halle verteilt.

 

Der Betrieb des Rohrgurtförderers sowie die Aufgabe des Hackgutes erfolgt ausschließlich zur Tageszeit 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sind als weitgehender Ersatz der ursprünglich geplanten LKW-Anlieferung zu sehen.

 

Die Immissionen des Rohrgurtförderers werden anstelle der LKW-Fahrbewegungen im Betriebsareal mittels Linienschallquellen zwischen Hackgutlagerhalle und bestehender Entrindung eingegeben. Die Antriebsgeräusche sowie die Geräusche der Übergabestation wurden mittels einer Punktschallquelle berücksichtigt.

 

Für die im schalltechnischen Projekt der x. GZ 03B0271T vom 29.7.2004 beschriebenen Immissionspunkte (ident mit der Bezeichnung in dieser Verhandlungsschrift) errechnen sich die Immissionsanteile der Hackgutanlieferung mittels Rohrgurtförderer zur Tageszeit wie folgt:

 

 

Rechenpunkte                                   Immissionen Gurtförderer

 

RPRP1

OG "x"

34 dB

RPRP2

OG "x"

37 dB

RRRP3

OG "x"

29 dB

RPRP4

OG

36 dB

RRRP 5

OG

37 dB

RPRP6

Freibereich

40 dB

RRRP6

OG

39 dB

RRRP 7

Freibereich

34 dB

RPRP7

OG

34 dB

 

Aufgrund des Ersatzes des LKW-Verkehrs durch den Rohrgurtförderer können diese ursprünglich prognostizierten Immissionen mit den neuen Immissionen des Gurtförderers wie folgt verglichen werden:

Rechenpunkt             LKW-Verkehrsgeräusche             Gurtförderer

                                  gem. Einreichprojekt                   Leq(A)

Lr 8 Std. 

RP 5 OG 1)                               40 dB                             37 dB

RP 6 Freibereich 2)                    45 dB                             40 dB

RP6 0G 2)                                43 dB                             39 dB

RP 7 Freibereich 3)                    38 dB                             34 dB

RP7 0G 3)                                37 dB                             34 dB

 

1)             vormals MP 3/RP 3 gem. Projekt 03-0271T

2)             vormals MP 2/RP 2 gem. Projekt 03-027IT

3)             vormals MP 1/RP 1 gem. Projekt 03-0271T

 

Bei Vergleich der Schallimmissionen der Gurtförderanlage mit den ursprünglichen Immissionen der Verkehrsgeräusche (LKW) zeigen sich in der Projektsdarstellung generell niedrigere Schallimmissionen als ursprünglich angegeben.

 

Durch die Geräusche der Gurtförderanlage ist mit keiner Immissionsverschlechterung gegenüber der ursprünglichen LKW-Anlieferung zu rechnen.

 

 

Aus schalltechnischer Sicht ist folgende Auflage vorzuschreiben:

 

1.      Nach Fertigstellung der Betriebsanlage sind Kontrollmessungen mit Angaben zu den Lärmemissionen und -immissionen bei den angenommenen Rechenpunkten durch den Ersteller des schalltechnischen Projektes durchzuführen. Weiters sind Angaben zur Realisierung der im Projekt angerührten Schallschutzmaßnahrnen in Form eines Ausführungsberichtes zu treffen."

 

 

4.5. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 Folgendes ausgeführt:

 

Zum gegenständlichen Projekt liegen aus medizinischer Sicht die Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Dr. x, ein umweltmedizinisches Gutachten x sowie das medizinische Gutachten von x vor.

Frau x ist in ihrem Gutachten zum Thema Lärm zu einer positiven Beurteilung gekommen, in der Ergänzung zu ihrem Gutachten zum Thema Luftschadstoffe zu einer negativen Beurteilung. x ist zum Thema Luftschadstoffe zu einer positiven Beurteilung gekommen. In dieser offensichtlichen Diskrepanz hat das Amt der Oö. Landesregierung Herrn x beauftragt, sowohl zu diesen beiden Gutachten Stellung zu nehmen und gleichsam eine Überbegutachtung durchzuführen: Mit dem Gutachten vom 22.2.2008 kommt x zu einer positiven Beurteilung und führt Folgendes aus:

"Durch die Errichtung oder den Betrieb der beantragten gegenständlichen Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen ist aus lufthygienischer Sicht weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen noch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn zu erkennen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren ist aus fachlicher Sicht dem Gutachten des Herrn x der Vorzug vor dem der Frau x zu geben."

 

Nach Durchsicht und Prüfung der Gutachten ist den Ausführungen des x nichts hinzuzufügen und der Gefertigte schließt sich diesen Ausführungen an.

 

Zur Frage des Irrelevanzkriteriums ist festzustellen, dass dieses zur technischen Beurteilung von Zusatzbelastungen der Luft geschaffen wurde. Direkte medizinisch begründete Begrenzungen sind darin nicht enthalten. 

 

 

4.5.1. x stellte im Gutachten zunächst fest, dass die Einschätzung der beiden Vorgutachter (Dr. x und Dr. x), wonach die derzeitige Feinstaubbelastung zu gesundheitlichen nachteiligen Effekten führe, korrekt sei. Dr. x stimmte der ASV Dr. x auch darin zu, dass ein zusätzlicher Emittent eine zusätzliche Belastung mit sich bringe, führte aber dazu aus, dass die Frage der gesundheitlichen Relevanz einer Zusatzbelastung mit Feinstaub nicht von der Vorbelastung, sondern allein von der örtlichen meteorologischen Situation, dem Ort der Emissionsquelle (Höhe des Schornsteins) und dem Ausmaß der zusätzlich Emission abhängig ist. Im Gutachten Univ. Prof. Dr. x wird weites ausgeführt, dass zwar bei bestimmten Schadstoffkonzentrationen mit Wirkschwellen bei bestehender Vorbelastung bereits eine geringere Zusatzbelastung problematisch sein könne, dies aber auf die Belastung durch Feinstaub nicht zutrifft. Wissenschaftlich ist erwissen, dass in dem in Frage stehenden Konzentrationsbereich ein weitgehend linearer Zusammenhang zwischen Belastung und Gesundheitseffekten besteht. Eine bestimmte Zusatzbelastung hat somit – unabhängig von der Vorbelastung – stets den gleichen Effekt. Im Gutachten Dr. x wird weiters festgehalten, dass für die gesundheitliche Bewertung der Feinstaubbelastung langfristige Belastungen bedeutsamer sind. Die Zusatzbelastung mit Feinstaub beim meistbetroffenen Anrainer von rund 0,08 µg/m3 im Jahresmittel (ca. 0,2 % des Jahresmittelwert-Grenzwertes) ist vernachlässigbar gering. Zur mittelfristigen Belastung (Tagesmittelwert) wurde darauf hingewiesen, dass nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten an austauscharmen Wetterlagen mit hoher Vorbelastung die gegenständliche Anlage nicht zur örtlichen Belastung beitragen kann. Deshalb ist auch die ohnehin nicht sehr hohe Zusatzbelastung eines max. Tagesmittelwertes von 1,4 µg/m3 (ca. 2,8 % des Tagesmittelwert-Grenzwertes) nicht gesundheitlich bedeutsam. Dr. x hat weiters im Gutachten unter Berufung auf aktuelle Studien festgehalten, dass die (Nicht)Einhaltung von Grenzwerten für Feinstaub aus medizinischer Sicht für die Beurteilung von Zusatzimmissionen nicht wirklich relevant ist, weil die Konzentrations-Wirkungsbeziehungen im Bereich der derzeitigen Grenzwerte weitgehend linear sind; unabhängig von der jeweiligen Vorbelastung bringe eine bestimmte Zusatzbelastung daher stets eine gleiche Erhöhung des Gesundheitsrisikos mit sich.

 

4.6. Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2010 haben die berufungsführenden Nachbarn eine Stellungnahme abgegeben und in dieser im Wesentlichen bemängelt, dass die vorliegenden Gutachten nicht für eine Entscheidung herangezogen werden dürfen, da sie von einer falschen Vorbelastung der Luft in x ausgehen würden. Die Luftgütemessungen im Zeitraum November 2005 bis März 2006 seien in die Befundaufnahme und Begutachtung einzubeziehen. Während der angeführte Sachverständige von 12 bis 14 TMW-Grenzwertüberschreitungen pro Jahr ausgehe, hätten die beim Messpunkt 1 vorgenommenen Messungen in einem Zeitraum von 3 Monaten insgesamt 38 Grenzwertüberschreitungen ergeben. Die Luftgütesituation sei daher in x wesentlich schlechter als vom angeführten Sachverständigen angenommen.

Die Annahme x, durch die Schornsteinhöhe von 45 m würde der Inversionssee im x überragt und eine Durchmischung des Abgasstromes mit tiefer gelegenen Schichten verhindert werden, sei einerseits durch nichts belegt und andererseits durch Fotos zu widerlegen. Darüber hinaus sei diese Frage nicht von einem luftreinhaltetechnischen Gutachter, sondern nur von einem meteorologischen Sachverständigen zu beantworten.

Da das luftreinhaltetechnische Gutachten von falschen Prämissen ausgehe, seien auch die eingeholten medizinischen Gutachten unschlüssig. Von den Berufungswerbern wird weiters vorgebracht, dass die derzeitige Situation mit den Antragsunterlagen auch insoweit nicht mehr zu vergleichen sei, als die Antragstellerin nur mehr im Zweitschichtbetrieb arbeite und damit das benötigte Brennmaterial nicht mehr im eigenen Betrieb in ausreichender Menge anfalle und zur Verfügung stehe, was zwingende Voraussetzung des gegenständlichen Projektes sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin zwischenzeitig das Sägewerk x erworben und würden dort auch Entrindungen vorgenommen werden, sodass die Verkehrssituation nicht mehr mit der Antragstellung überein stimme.

 

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Gemäß § 77 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde  Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

-            des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-            des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-            des Jahrsmittelwertes für PM 2,5, gemäß Anlage 1b zum IG-L,

-                eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs.5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

-            des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-            des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-            des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-            des Grenzwertes für Blei im PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

-            eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt, oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Emissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß  § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 17.3.2004 hat die x (nunmehr x), x, x, unter Vorlage eines Projektes um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Sägewerks-Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses zur Erzeugung von Wärme und Strom auf dem Gst. Nr. x, KG. x.

 

Aus diesen Projektsunterlagen geht in ihrer Gesamtheit hervor, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll.

 

5.3. Soweit die Berufungswerber in ihrer letzten Stellungnahme vom 4.1.2011 vorbringen, dass sich die derzeitige Situation des bestehenden Betriebes verändert habe und demnach das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr wie in den Antragsunterlagen beschrieben, betrieben werden könne, ist hiezu Folgendes auszuführen:

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren herrscht der Grundsatz des Projektverfahrens vor.

Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird eben durch das Ansuchen und die Projektsunterlagen bestimmt; der Umfang des Ansuchen und diese Projektsunterlagen ist somit entscheidend für den Umfang der behördlichen Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186 ua.).

Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist somit ausschließlich das eingereichte Projekt, sogar dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet sein sollte (vgl. VwGH 26.5.1998, 98/04/0023).

Sohin ist für die gegenständliche Beurteilung ausschließlich das vorliegende Projekt maßgeblich, auch wenn es tatsächlich wie von den Berufungswerbern vorgebracht, auf Grund betrieblicher Umstellungen der bestehenden Anlage – sei aus technischen, sei aus wirtschaftlichen Gründen – in der Form nicht mehr realisiert werden könnte. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass die Konsensinhaberin an den Umfang des Genehmigungsbescheides gebunden ist. Sollte eine davon abweichende Betriebsweise geplant sein, so ist hiefür – soweit eine Genehmigungspflicht vorliegt – um gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen. Vorliegend ist eine Anlieferung von Holzbrennstoffen mittels LKW nur bei Störfällen der Rohrgurtförderanlage genehmigt. 

 

In den Berufungsschriften wird releviert, dass im erstinstanzlichen Verfahren das gegenständliche Projekt ergänzt worden sei und diesbezüglich keine mündlichen Erörterungen stattgefunden haben. Darüber hinaus seien die Fristen für die Abgabe einer Stellungnahme zu den ergänzend eingeholten Gutachten zu kurz bemessen worden.

Hiezu ist auszuführen, dass nach der über die mündliche Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.8.2004 aufgenommenen Niederschrift sämtliche Projektsergänzungen bzw. –modifizierungen in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. Davon abgesehen normiert das AVG (mit Ausnahme bestimmter Verfahren vor dem Verwaltungssenat) die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit nicht.

Die nach Ansicht der Berufungswerber vorliegende Verletzung des Parteiengehörs durch eine zu kurz bemessene Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu den ergänzend eingeholten Gutachten ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als saniert anzusehen, da die Berufungswerber die Gelegenheit gehabt haben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht haben (vgl. VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, ua.)

 

Zu Unrecht sehen die Berufungswerber einen Verfahrensmangel darin, dass das gegenständliche gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mit allen sonst für die Betriebsanlage in Betracht kommenden bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren konzentriert worden ist. Diesbezüglich wird auf § 39 Abs.2a AVG hingewiesen, wonach ein verbundenes Verfahren nur dann in Betracht kommt, wenn vom Konsenswerber die für das Vorhaben erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen unter einem beantragt sind. Ein solcher gesamtheitlicher Antrag liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb für die Behörde auch keine Verpflichtung zur Verfahrensverbindung bestand.

Zu den von den Berufungswerbern unter dem Blickwinkel der Raumordnung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechts, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist. Insoweit ist auch das Berufungsvorbringen, die Gewerbebehörde hätte das Ende des Bauverfahrens abwarten müssen, verfehlt; ein behördliches Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften (wie etwa auch nach dem Oö. Naturschutzgesetz) stellt nach der Gewerbeordnung keinen Grund für eine Versagung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung dar (VwGH 16.7.1996, 95/04/0241).

 

Die Berufungswerber sehen eine weitere Rechtswidrigkeit des Bescheides darin, dass die vorliegende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen erteilt worden sei, der auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides angeführte dritte Ordner jedoch keinen Genehmigungsvermerk enthalte und sohin auch nicht Teil des Spruches sei.

Grundsätzlich ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen und Pläne ihrerseits für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. VwGH 12.7.2000, 2000/04/0022).

Dieses Bestimmtheitserfordernis wird gegenständlich erfüllt, sind doch die im Bescheid genannten Projektsunterlagen, welche der Genehmigung zu Grunde liegen, näher bezeichnet und auch datumsmäßig individualisiert.

Davon abgesehen enthält die von den Berufungswerbern genannte Projektsergänzung zum technischen Bericht vom 9.9.2004 auch einen Genehmigungsvermerk.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Emissionsüberwachung, die sich aus den im 3. Ordner befindlichen Projektsunterlagen ergibt, zur Konkretisierung auch als Auflage vorgeschrieben wurde.

 

Wenn die Berufungswerber bemängeln, dass in den Projektsunterlagen eine Rauchgasmenge von 78.200 m3/h  aufscheint, im Bescheid hingegen die Rauchgasmenge mit 82.000 Bm3/h angegeben wird, so ist diesbezüglich festzustellen, dass es sich hiebei um verschiedene Einheiten handelt. Darüber hinaus ist der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung auch von den im Spruch genannten 82.000 Bm3/h ausgegangen.

 

Schließlich sehen die Berufungswerber einen weiteren Verfahrensmangel darin, dass das Projekt (0rdner 3) ein Rindenmanagement vorsehe, hierüber der angefochtene Bescheid jedoch keine Feststellungen enthalte. Hiezu ist vorerst auf die Ausführungen zur ausreichenden Konkretisierung der Projektsunterlagen zu verweisen; daraus ableitend ergibt sich, dass dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der konkretisierten Projektsunterlagen erteilt wurde, diese Projektsangaben auch insofern normativen Charakter erlangen, als damit der Betrieb der Betriebsanlage auch nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein davon abweichender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung – sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen – nicht betrieben werden. Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, sind grundsätzlich nicht als Auflagen vorzuschreiben.

 

Zum Antrag der Berufungswerber auf Abtretung des Aktes an den Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den vorliegenden positiven Kompetenzkonflikt ist auszuführen, dass nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ein solcher Kompetenzkonflikt nicht vorliegt.

Das in gegenständlicher Angelegenheit durchgeführte elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Bewilligungsverfahren gründet sich auf das Ansuchen der x vom 24.6.2005, das in Folge des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 2.6. 2005, VwSen-530279-530291, gestellt wurde, mit dem das Ansuchen der x um gewerbebehördliche Genehmigung für das gegenständliche Projekt zurückgewiesen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war für die Konsensinhaberin davon auszugehen, dass eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

Mit der Durchführung der Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 und dem Oö. ElWOG sind die Berufungswerber nicht beschwert.     

 

Was die Einwendungen der Nachbarn betreffend Energieeffizienz betrifft wird auf den oben zitierten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familien und Jugend und die darin diesbezüglich getroffenen Aussagen verwiesen.

 

5.4. Zentrales Thema in den Berufungsvorbringen und Stellungnahmen ist die luftreinhaltetechnische Beurteilung des gegenständlichen Projektes. Konkret wird von den Berufungswerbern bemängelt, dass vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen bei seiner Beurteilung von einer unrichtigen Vorbelastungssituation ausgegangen worden sei; die Luftgütesituation sei in Frankenmarkt wesentlich schlechter als vom ASV angenommen.

 

5.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 ausgeführt hat, dass er die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2006 und 3.7.2006 sowie im Gutachten vom 13.2.2007 aufrecht hält.

 

In der Verhandlung am 5.4.2006 führte der luftreinhaltetechnische ASV nach Zitierung der für die gegenständliche Anlage geltenden Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und nach Anführung der für die jeweiligen relevanten Luftschadstoffe als Zusatzbelastung zu erwartenden Immissionen aus, dass es zu keiner Gesamtbelastung kommt, bei der immissionsseitige Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind.

Bezüglich PM10 wurde vom ASV festgestellt, dass auf Grund der hohen Vorbelastung und der durch die Anlage verursachten Zusatzbelastung die zu erwartenden PM10-Grenzwertüberschreitungen für den maximalen Tagesmittelwert nicht wesentlichen ansteigen würden. Auf Grund der Projektsänderungen (Reduzierung von Staubemissionen und Erhöhung des Schornsteins) würden die Immissionskonzentrationen weiter vermindert und könne daher davon ausgegangen werden, dass die durch die Anlage verursachten möglichen PM10-Überschreitungen verringert würden.

 

Diese Aussagen beruhen auf Messberichten aus dem Jahr 2004.

Im Zeitraum November 2005 bis März 2006 erfolgten weitere Luftgütemessungen und wurde darauf aufbauend vom Umweltbundesamt eine Analyse betreffend die Belastung durch Feinstaub (PM10) in x, Bewertung und Herkunftsanalyse, erstellt. In der Gutachtensergänzung des luftreinhaltetechnischen ASV vom 13.2.2007 wurde auf diese Analyse eingegangen und konnte nunmehr vom ASV die Einschätzung im Gutachten vom 5.4.2006 auf konkrete Zahlen auf Grund der mittlerweile vorliegenden Analyse  gestützt werden.

 

Basierend auf der Ausbreitungsberechnung der ZAMG 2006 ergab sich für den ASV folgende Einschätzung der Verringerung der Zusatzbelastung durch PM10:

 

Ursprüngliches Projekt (Staub: 25 mg/m3, Schornsteinhöhe: 35 m):

max. Tagesmittelwert (TMW)             2,5 µg/m3 = 5 % des TMW-Grenzwertes

max. Jahresmittelwert (JMW)            0,14 µg/m3 = < 0,5 % des JMW-
                                                        Grenzwertes

 

Geändertes Projekt (Staub: 20 mg/m3, Schornsteinhöhe: 45 m):

max. Tagesmittelwert (TMW)             ca. 1,4 µg/m3 = ca. 2,8 % des TMW-Grenz­                                                          wertes

max. Jahresmittelwert (JMW)            ca. 0,08 µg/m3 = ca. 0,2 % des JMW-                                                                 Grenzwertes

 

Diese dargestellten Ergebnisse zeigen deutlich, dass der gesamte Zusatzimmissionsanteil durch den Betrieb des gegenständlichen Projektes unter der Irrelevanzgrenze von 3 % des Kurzzeitimmissionsgrenzwertes und 1% der Langzeitimmissionsgrenzwerte liegt.

Im Leitfaden UVP-G und IG-L des Umweltbundesamtes, Hilfestellung im Umgang mit der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren des Umweltbundesamtes ist festgelegt, dass eine Genehmigung dann nicht versagt werden darf, wenn die durch die Emissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung 3 % des Immissionsgrenzwertes und 1 % des Langzeitimmissionsgrenzwertes nicht überschritten wird.

Nochmals zu betonen ist, dass die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Zusatzbelastung auch hinsichtlich PM10 unter 1 % des Langzeitgrenzwertes und unter 3 % des Kurzzeitgrenzwertes liegt. Diese Zusatzbelastung wurde vom ASV als irrelevant angesehen.

 

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 4.1.2011, der ASV gehe von überholten Werten aus, da die Luftgütemessungen im Zeitraum November 2005 bis Ende März 2006 in die Befundaufnahme und Begutachtung einzubeziehen gewesen wäre.

Gerade die Einbeziehung dieser Messwerte war Gegenstand der ergänzenden Beurteilung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 13.2.2007; der ASV hat in seiner Beurteilung den aktuellen Bericht: "Belastung durch PM10 in Frankenmarkt – Bewertung und Herkunftsanalyse", "Umweltbundesamt Wien" herangezogen.

Soweit die Berufungswerber vermeinen, dass die vom ASV berechnete Zusatzbelastung schon deshalb unrichtig sei, da sie von einer falsch angenommenen Vorbelastung ausgehe, verkennen sie, dass für die Berechnung der Zusatzbelastung die Vorbelastung nicht relevant ist.

Die Kenntnis der Vorbelastung ist ausschließlich relevant zur Abschätzung der Gesamtbelastung, die sich aus der quadratischen Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung ergibt.

Hinsichtlich der Zusatzbelastung wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass die zu erwartenden Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag (irrelevante Zusatzbelastung) zur Immissionsbelastung leisten; zur Vorbelastung wurde in der mündlichen Verhandlung und im Gutachten vom 30.9.2010 ausgeführt, dass nach dem zuletzt gültigen Inspektionsbericht des oö. Luftmessnetzes "Luftgütemessung x II, S 178" (veröffentlicht mit 30.1.2009) keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen nach dem IG-L vorgelegen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2008, 2008/05/0009, verwiesen, wonach eine messtechnisch nicht erfassbare Zusatzbelastung eine nachvollziehbare Zurechenbarkeit der Emissionen zu den von der bewilligten Anlage ausgehenden Emissionen verhindere. Im Erkenntnis vom 25.6.2008, 2005/04/0182 wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage, mit deren Betrieb (wie vorliegend) keine erhebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffen Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt.  Vorliegend liegt eine solche Überschreitung nach der letzten  Luftgütemessung gar nicht vor.

Die von den Berufungswerbern beantragte Einvernahme von Dr. x als Zeugin hinsichtlich der Luftgütemessung 2008 ist nicht erforderlich, da der Inspektionsbericht veröffentlicht ist (als Zeichnungsberechtigte für die Inspektionsstelle scheint Fr. Dr. x auf) und die Daten somit für jedermann nachlesbar sind; dementsprechend erübrigt sich auch die von den Berufungswerbern beantragte Beischaffung der Luftgütemessung 2008 in x. 

Die von den Berufungswerbern beantragte Einholung einer Auskunft der BH Vöcklabruck, Verkehrsabteilung, über LKW-Verkehrsbeschränkungen in Frankenmarkt 2008 ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur festgestellten irrelevanten Zusatzbelastung ebenso nicht erforderlich.

 

Der ASV ist auch auf die besondere meteorologische Situation in Frankenmarkt eingegangen und führte aus, dass die in Frankenmarkt gemessenen Kalmenhäufigkeiten einen Parameter für Inversionswetterlagen und Luftaustausch darstellen. Demnach verhindere die sich bei entsprechender Wetterlage entwickelnde Temperatursperrschicht einen Austausch von bodennaher Luft mit der höheren Luftschicht; diese "Sperrschicht" liegt im Bereich Frankenmarkt nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen ASV etwa zwischen den Seehöhen 536 m und 560 m. Bei einer Höhe des Schornsteins von 45 m wird dessen Mündungshöhe bei etwa 560 m Seehöhe liegen und somit die Inversionssperrschicht überschreiten. Ein Schadstoffaustritt oberhalb dieser Sperrschicht kann keine relevanten Immissionsbeiträge in der bodennahen Luftschicht bewirken, sodass auch bei extremen Inversionswetterlagen das gegenständliche Biomassekraftwerk keine merkbaren Zusatzbelastungen an PM10 zu den sehr hohen PM10-Immissionskonzentrationen im Ortszentrum beitragen würde.

Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 hiezu vom ASV noch ausgeführt, dass unter der zitierten "Sperrschicht" eine kleinräumige flache Inversion gemeint ist, die vor allem auf Grund von abendlichen und nächtlichen Abkühlungen auftritt. Die beschriebene "Sperrschicht" beruht auf die beschriebenen Kalmenhäufigkeiten der diversen meteorologischen Messungen im Raum x, die im zitierten Bericht des Umweltbundesamtes näher beschrieben sind.

Von den Berufungswerbern wird unter Vorlage von Fotos entgegengehalten, dass diese Annahme nicht richtig seien. Die vorgelegten Fotos der Wetterbildkamera der Wetterstation x würden beweisen, dass bei den Inversionslagen der Rauch zwar zunächst aufsteige, in der Folge aber auf Ortshöhe niedergedrückt werde.

Dazu ist auszuführen, dass grundsätzlich das gehäufte Auftreten von Inversionswetterlagen im Raum x nicht in Zweifel gezogen wurde. Sowohl im ZAMG-Gutachten vom September 2006 (welches der luftreinhaltetechnische ASV heranzieht) als auch im Bericht des Umweltbundesamtes und dem folgend auch im Gutachten des luftreinhaltetechnischen ASV wurde dies wiederholt festgehalten. Die Berufungswerber halten den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen ASV (unbelegt) entgegen, dass die Wetterstation sich auf einer Höhe von 571 m befinde und demnach die Annahme, dass die Schornsteinöffnung über der Sperrschicht liege, nicht zutreffen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Annahme des ASV auf den Bericht des Umweltbundesamtes (Seite 32) stützt.

Soweit die Berufungswerber vorbringen, mit der Aussage, der 45 m hohe Schornstein würde die Inversionsgrenze durchstoßen, überschreite der ASV seine Kompetenzen, ist dem entgegenzuhalten, dass der ASV als Luftreinhaltetechniker sehr wohl die entsprechende Fachkunde besitzt, um diese Aussage treffen zu können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der ASV in seinen Aussagen auch auf den Bericht des Umweltbundesamtes stützt.

 

Soweit die Berufungswerber einwenden, das Gutachten der ZAMG vom September 2006 beziehe sich lediglich auf die Windverhältnisse in x, die Messstelle liege aber wesentlich höher als die geplante Anlage am tiefsten Punkt des x und enthalte verlässliche Daten über die Windverhältnisse am Standorte der Bericht des Umweltbundesamtes und wären diese Daten von der ZAMG dem Ergänzungsgutachten zu Grunde gelegen gewesen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Umweltbundesamt mit der PM10-Messstelle Uferweg für seine Messungen auch einen Standort am östlichen Ortsrand von x nahe dem Werksgelände des bestehenden Heizkraftwerkes gewählt hat – somit am Talboden östlich des Werksgeländes der Firma x, in dessen Bereich laut Ansicht des Umweltbundesamtes die höchsten Immissionskonzentrationen in Folge des Biomassekraftwerkes x zu erwarten sind.

In der Zusammenfassung des Berichtes des Umweltbundesamtes "Belastung durch PM10 in Frankenmarkt – Bewertung und Herkunftsanalyse" wird darauf verwiesen, dass die Lage der Messstelle Uferweg erwarten lassen würde, dass bei Westwind die vom Biomassekraftwerk verursachten Emissionen zum Tragen kommen, die Ergebnisse allerdings im Mittel höhere PM10-Konzentrationen bei Ostwind als bei Westwind zeigen ("am Uferweg ist somit keine Zusatzbelastung durch Emittenten, die zwischen B1 und Uferweg liegen, festzustellen"). Weiters wird festgehalten, dass Quellen westlich der Messstelle Uferweg (Firma x) keinen dominierenden Beitrag zur dort gemessenen PM10-Belastung liefern. Die gegenständlich vorliegenden hauptsächlichen Windrichtungen werden übereinstimmend gleich im ZAMG-Gutachten und im Bericht des Umweltbundesamtes beschrieben, weshalb der Einwand der Berufungswerber, es müssten die Daten über die Windverhältnisse im Bericht des Umweltbundesamtes dem Ergänzungsgutachten der ZAMG zu Grunde gelegt werden, ins Leere geht.

 

Wenn von den Berufungswerbern vorgebracht wird, dass das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 (bei 13 % O2) mit einem Multizyklon und einem E-Filter mit einem Abscheidegrad von 86,7 % nicht gesichert einzuhalten ist, ist dem entgegenzuhalten, dass im Bericht des Umweltbundesamtes die "genehmigten" 20 mg/Nm3 Staub als Stand der Technik in der Filteranlagentechnik bezeichnet werden.  Auch wäre selbst für den Fall, dass dieser Grenzwert an einzelnen Tagen nicht eingehalten werden kann, jedenfalls der gesetzliche Grenzwert von 50 mg/Nm3 eingehalten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dieser Emissionsgrenzwert als Auflage vorgeschrieben wurde und demnach von der Konsenswerberin auch einzuhalten ist. Sollte dieser Grenzwert nicht eingehalten werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Soweit von den Berufungswerbern eingewendet wird, die durch das bereits bestehende Biomasseheizkraftwerk bewirkten Emissionen müssten mit der begutachteten neuen Anlage zusammengerechnet werden, sind dem die Ausführungen des ASV im Gutachten vom 30.9.2010 entgegenzuhalten, wonach die Emissionskonzentration zweier Feuerungsanlagen nicht addiert werden könne, um die Summe mit einem Emissionsgrenzwert zu vergleichen. Jede Feuerungs- und Dampfkesselanlage muss für sich einen Emissionsgrenzwert einhalten. Im gleichen Sinn gibt es bei den Emissionen keine hinzurechnende Vorbelastung; Vorbelastungen sind immissionsseitig gegeben und bei den relevanten Immissionspunkten zu berücksichtigen.

 

Dem Einwand der Berufungswerber, der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Vorschriften zur kontinuierlichen Überwachung des Schadstoffausstoßes, wird durch die ergänzende Vorschreibung der kontinuierlichen Emissionsmessung, Überwachung und Aufzeichnung der Schadstoffe Rechnung getragen.    

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Bedenken bestehen, die luftreinhaltetechnischen Gutachten, die im Ergebnis davon ausgehen, dass die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung an Luftschadstoffen im irrelevanten Bereich liegt, der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der beigezogene Amtssachverständige verfügt auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihm eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ermöglicht. Die Vorbringen der Berufungswerber konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Beurteilung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat (siehe VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0103-10).

 

5.5. Die Berufungswerber befürchten durch das geplante Vorhaben eine Gesundheitsgefährdung der x Bevölkerung.

 

5.5.1. Hiezu ist zunächst auszuführen, dass im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren über das geplante Vorhaben zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Dr. x eingeholt wurde, das zwar betreffend Lärm zu einer positiven Beurteilung kommt, hingegen betreffend Luft im Ergebnis ausführt, dass das Gemeindegebiet x mit Feinstaubimmissionen bereits sehr stark vorbelastet sei, sodass ein zusätzlicher Emittent mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung der Luftqualität bringen würde und aus medizinischer Sicht dies nicht vertretbar erscheint.

Von der Konsenswerberin wurde daraufhin ein umweltmedizinisches Gutachten des Dr. x vorgelegt, der darin zum Schluss kommt, dass durch das beantragte Vorhaben keine messtechnisch und gesundheitlich relevanten Zusatzbelastungen an Feinstaub und anderen Schadstoffen zu befürchten seien.

 

In weiterer Folge wurde von der Oö. Landesregierung ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. x eingeholt.

Der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige hat sich nach Überprüfung der vorliegenden Gutachten den Ausführungen des Univ.-Prof. Dr. x angeschlossen.

 

Dr. Neuberger stimmt im Gutachten der ASV Dr. x darin zu, dass ein zusätzlicher Emittent eine zusätzliche Belastung mit sich bringe, führte aber dem entgegen aus, dass die Frage der gesundheitlichen Relevanz einer Zusatzbelastung mit Feinstaub nicht von der Vorbelastung, sondern allein von der örtlichen meteorologischen Situation, dem Ort der Emissionsquelle (Höhe des Schornsteins) und dem Ausmaß der zusätzlichen Emission abhängt. Nach den Ausführungen des Univ.-Prof. Dr. x kann bei bestimmten Schadstoffkonzentrationen mit Wirkschwellen bei bestehender Vorbelastung bereits eine geringere Zusatzbelastung problematisch sein. Dies trifft aber auf die Belastung durch Feinstaub nicht zu. Vielmehr ist wissenschaftlich erwiesen, dass in dem in Frage stehenden Konzentrationsbereich ein weitgehend linearer Zusammenhang zwischen Belastung und Gesundheitseffekten besteht. Eine bestimmte Zusatzbelastung hat somit – unabhängig von der Vorbelastung – stets den gleichen Effekt.

Zum Ausmaß der Zusatzbelastung an Feinstaub hält Dr. x fest, dass für die gesundheitliche Bewertung der Feinstaubbelastung langfristige Belastungen bedeutsamer sind. Die Zusatzbelastung mit Feinstaub beim meistbetroffenen Nachbarn von 0,08 µg/m3 im Jahresmittel (= 0,2 % des Jahresmittel-Grenzwertes nach dem Luftreinhaltetechnischen Gutachten) ist vernachlässigbar gering. Zur mittelfristigen Belastung (Tagesmittelwert) weist Dr. x auf das Gutachten des luftreinhaltetechnischen ASV hin, wonach an austauscharmen Wetterlagen mit hoher Vorbelastung die gegenständliche Anlage nicht zur örtlichen Belastung beitragen kann. Deshalb ist auch die ohnehin nicht sehr hohe Zusatzbelastung eines max. Tagesmittelwertes von 1,4 µg/m3 (= 2,8 % des Tagesmittel-Grenzwertes) nicht gesundheitlich bedeutsam.

 

Zusammenfassend kommt Univ.-Prof. Dr. x zu der Auffassung, dass durch die Errichtung oder den Betrieb der beantragten Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen aus lufthygienischer Sicht weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen noch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn zu erwarten ist.

Weiters weist er darauf hin, dass dem Gutachten des Dr. x zugestimmt wird, der sich in seinem Gutachten auch mit Expositions-Wirkungs-Beziehungen bei der Allgemeinbevölkerung und Kindern hinsichtlich Belastung durch Feinstaub auseinandergesetzt hat.   

 

Unter Zugrundelegung der Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. x, wonach die Frage der gesundheitlichen Relevanz einer Zusatzbelastung mit Feinstaub "nicht von der Vorbelastung...abhängt" ist der Einwand der Nachbarn, das medizinische Gutachten gehe von einer unrichtigen Annahme der gegebenen Vorbelastung aus, nicht relevant. Insofern war auch dem Beweisantrag der Berufungswerber auf Einholung eines Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen der BH Vöcklabruck unter Berücksichtigung der Messergebnisse des Jahres 2008 nicht stattzugeben. Davon abgesehen zeigt, wie oben ausgeführt, die "Luftgütemessung x II, S 178" keine Grenzwertüberschreitungen.

 

Die Berufungswerber bringen weiters vor, dass das Gutachten des Dr. x von seinem sonstig geäußerten Wissensstand abweiche. Hiezu ist auszuführen, dass der Sachverständige konkret die beantragte Anlage beurteilt hat und diese Beurteilung der Entscheidung zu Grunde zu legen ist und nicht allgemein gehaltene Ausführungen.

 

5.6. Dem gegenständlichen Verfahren wurde auch ein lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung am 3.12.2010 verwies der lärmtechnische Amtssachverständige auf das Gutachten vom 5.4.2006. In dieser Beurteilung wurden sämtliche Anlagenteile einer Beurteilung unterzogen; zu Grunde gelegt wurden dieser Beurteilung die schalltechnischen Projekte. In diesen schalltechnischen Projekten wird die maßgebliche Bestandsituation und die prognostizierbare Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben dargestellt. Der Ist-Bestandwert sowie der mittlere Spitzenpegel wird demnach maßgeblich durch Zugvorbeifahrten der ÖBB-Westbahnstrecke bestimmt.

Die schalltechnischen Projekte basieren einerseits auf Prognoserechnungen und andererseits auf Messereignissen. Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Anlagen entstehen, berücksichtigt. Ebenso wurde bei der Prognose auch auf besondere Eigenheiten der Geräusche Rücksicht genommen; so ist bei den Prognoseberechnungen auch der Betrieb eines Radladers berücksichtigt worden.

Im Ergebnis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation durch das beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der im schalltechnischen Projekt enthaltenen Schallschutzmaßnahmen (über deren Realisierung ein Ausführungsbericht vorzulegen ist) nicht verändert wird. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung am 3.12.2010 gilt dies auch für den Fall, dass der Materialtransport nicht mit dem Rohrgutförderer, sondern mit Lkw erfolgt.

 

5.7. Die Vorschreibung ergänzender Auflagen ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten; die Ergänzung der Anlagenbeschreibung erfolgte zur Konkretisierung.

 

5.8 Aus sämtlichen oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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