Linz, 18.03.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen von Herrn x und Frau x, x, Herrn x, x, Herrn x und Frau x, x, Frau x, x, Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, Herrn x und Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2004, Ge20-10-20-25-2004, mit dem der x (nunmehr x) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Sägewerks-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Gst.Nr. x, KG x, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Den Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2004, Ge20-10-20-25-2004, wird insofern Folge gegeben, als
1.) die im Spruchpunkt I. enthaltene Anlagenbeschreibung um folgende
Projektskonkretisierungen ergänzt wird:
"Für die kontinuierliche Überwachung der beantragten Biomassefeuerung werden folgende Daten öffentlich (Internet) zur Verfügung gestellt:
CO, Feuerraumtemperatur, Rauchgastemperatur nach Kessel,
E-Filterspannung und E-Filterstrom, Staub.
Das zum Einsatz kommende Notstromaggregat wird folgende Emissionswerte aufweisen:
Staub: 80 mg/Nm3
Nox:2500 mg/Nm3
CO: 650 mg/Nm3
Diese Werte gelten für trockenes Abgas im Normzustand und bezogen auf 5 % O2 in der Regel und bei Nennlast",
2.) die Anlagenbeschreibung unter 10.b) und 12.d) betreffend LKW-Anlieferung wie folgt geändert wird:
"LKW-Anlieferung nur bei Störfällen der Rohrgutförderanlage"
3.) folgende Auflagenpunkte ergänzend vorgeschrieben werden:
"- Bei gleichzeitigem Betrieb der alten Heizanlage mit dem neuen Biomasse-Heizkraftwerk darf die alte Heizanlage eine Mindestbrennstoffwärmeleistung von 2,5 MW nicht unterschreiten. Eine diesbezügliche Brennstoffwärmeleistungsbegrenzung ist technisch vorzusehen und die ordnungsgemäße Ausführung durch eine dazu befugte Stelle zu bestätigen.
- Folgende Parameter sind kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen:
Staub, CO, CO2 oder O2, Abgastemperatur, Spannung im Elektrofilter, Druckverlust im Elektrofilter.
Die kontinuierlichen Emissionsmessungen haben bei einer normgerechten Messstelle zu erfolgen. Die registrierenden Emissionsmessgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige vorzunehmen.
- Es ist eine Abnahmemessung des Biomasse-Heizkraftwerks auf die nach LRV-K zu begrenzenden Luftschadstoffe durchzuführen und zumindest alle 3 Jahre zu wiederholen. Diese Emissionsmessungen sind durch eine akkreditierte Stelle durchzuführen.
- Die Schornsteinhöhe hat mindestens 45 m über Umgebungsniveau und die Austrittsgeschwindigkeit hat mindestens 12 m/s zu betragen.
- Es ist eine Emissionsmessung bei der alten Heizanlage bei Teillastbetrieb (ca. 2,5 MWtherm.) durchzuführen, bei der die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte bei diesem Leistungsbereich nachgewiesen wird.
- Die Übergabestellen bei der Beförderung von Rinde und dergleichen mittels Rohrgutförderer sind einzuhausen.
- Das Notstromaggregat darf nur bei Ausfall der Stromversorgung und zu Überprüfungszwecken betrieben werden. Die Ablufthöhe hat mind. 0,5 m über Elektro-Bürogebäude zu betragen und es ist ein ungehinderter Austritt der Abluft senkrecht nach oben zu gewährleisten.
- Die Lagerung von wässriger Natronlauge und Ammoniaklösung hat in einer medienbeständigen und flüssigkeitsdichten Auffangwanne zu erfolgen, wobei das Auffangvolumen mindestens 50 % der Gesamtlagermenge betragen muss. Bei Lagerung im Freien ist der gesamte Lagerbereich zu überdachen.
- Der Antransport von Holzbrennstoffen darf nur bei technischen Gebrechen der Rohrgutförderanlage mit LKWs erfolgen.
- Folgende Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten:
Staub: 20 mg/m3
org. C: 10 mg/m3
CO: 100 mg/m3
Stickoxide als NO2: 200 mg/m3
Diese Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf 13% O2 und Normbedingungen" sowie
4.) Auflagepunkt 92 wie folgt zu lauten hat:
"Nach Fertigstellung der Betriebsanlage sind Kontrollmessungen mit Angaben zu den Lärmemissionen und –immissionen bei den angenommenen Rechenpunkten durch den Ersteller des schalltechnischen Projektes durchzuführen. Weiters sind Angaben zur Realisierung der im Projekt angeführten Schallschutzmaßnahmen in Form eines Ausführungsberichtes zu treffen; der Ausführungsbericht ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorzulegen."
Darüber hinaus werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG);
§§ 356, 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Eingabe vom 17.3.2004 hat die x, Frankenmarkt, (nunmehr x) unter Vorlage eines Projektes um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zur Erzeugung von Wärme und Strom am Gst. Nr. x, KG. x, angesucht.
Über dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Kundmachung vom 21.7.2004 eine mündliche Verhandlung für 24. August 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden von der Erstbehörde noch ergänzende Ermittlungen geführt und Gutachten aus den Fachbereichen Gewerbetechnik, Luftreinhaltetechnik, Maschinenbautechnik, Lärmtechnik, Elektrotechnik sowie Medizin eingeholt.
Diese ergänzend eingeholten Gutachten wurden in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Ansuchen der x Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.
2.1. Von den Nachbarn x wurden in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen Einwendungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht vorgebracht. So wurde bemängelt, dass in den eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass neben der jetzt geplanten Erweiterung der Sägewerksbetriebsanlage durch eine Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage von der x ein bereits bewilligtes Biomasseheizkraftwerk mit einer Nennleistung von 8.000 kW thermisch betrieben werde, die dadurch bewirkten Emissionen mit der begutachteten neuen Anlage zusammenzurechnen seien und dadurch jedenfalls die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung überschritten würden.
Von den Berufungswerbern wurde weiters die im Zuge des Verfahrens erhobene Vorbelastung bemängelt.
Seit März 2004 sei in x eine Wetterstation installiert; dem Bescheid sei jedoch ein umweltmeteorologisches Gutachten der ZAMG Wien zu Grunde gelegt worden, welches Werte von Mattsee, Salzburg, Vöcklabruck und Lenzing heranziehe. Bereits vom Oö. Umweltanwalt sei festgestellt worden, dass auf Grund der im Gutachten getroffenen Annahmen und der verwendeten Methode die Ergebnisse als relativ unsicher anzusehen seien. Es werde daher die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Umweltmedizin über die durch die geplante KWK-Anlage zu erwartenden Emissionskonzentrationen unter Einbeziehung des schon bestehenden Biomasseheizkraftwerkes und der in Frankenmarkt bereits bestehenden Vorbelastungen beantragt.
In der Zeit vom 5.11. bis 7.12.2004 sei der Oö. Luftmesswagen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der Oö. Landesregierung in Frankenmarkt aufgestellt gewesen. Der Standort des Messwagens sei vom geplanten Projekt ca. 400 m entfernt. Im Prüfbericht seien gravierende Überschreitungen der Feinstaubwerte (PM 10) festgehalten worden. Diese neuesten Messungen seien in die Berechnungen des meteorologischen Gutachtens einzubeziehen. Weiters sei dazu auch ein Gutachten eines Umweltmediziners einzuholen.
In den Ausbreitungsberechnungen und –modellen würden die für das Vöcklatal typischen wochenlangen Nebelperioden unberücksichtigt bleiben.
In der Stellungnahme des Oö. Umweltanwaltes werde ausgeführt, dass durch Einsatz anderer Technologien zur Rauchgasreinigung wesentlich niedrigere Staub-Emissionswerte erreicht werden könnten. Auch bei Elektrofiltern, wie im gegenständlichen Fall geplant, erwähne der Sachverständige die Erreichbarkeit eines Garantiewertes von 10 mg/m3. Als Stand der Technik sei daher im Hinblick auf Größe und Standort der Anlage unzweifelhaft nicht mehr jener von 20 mg/m3 für staubförmige Emissionen anzusehen. Im Hinblick auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse müsse den oben angeführten Punkten durch den Einsatz des soweit wie möglich besten Standes der Technik Rechnung getragen werden.
2.2. Von den Nachbarn x, x, x, x, x und x wurde in der Berufungsschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtsirrig sei, weil er auf unvollständige und unrichtige Gutachten gründe.
Das meteorologische Gutachten gehe nicht von den tatsächlichen Verhältnissen in x aus, obwohl entsprechende Aufzeichnungen der örtlichen Wetterstation und Messergebnisse der Luftmessstation des Landes Oberösterreich vorliegen würden. Das Gutachten der Sachverständigen für Luftreinhaltung und Medizin würden die Vorbelastungen, insbesondere durch das bestehende Heizwerk der Antragsteller nicht oder nicht ausreichend erfassen. Selbst aus diesen Gutachten ergebe sich aber, dass die gesundheitsschädlichen Grenzwerte bezüglich Stickoxide und Kohlenmonoxid überschritten werden müssen, wenn schon bezüglich der beantragten neuen Anlage die Grenzwerte erreicht werden.
Das Lärmgutachten berücksichtige nicht die besonders lärmintensiven Radladerbewegungen und Lkw-Fahrbewegungen hinsichtlich des zugekauften Materials und gehe daher von falschen Annahmen aus.
Die Frage der Widmung wäre wegen der Verbindung mit der Baurechtsverhandlung auch von der erkennenden Behörde zu behandeln gewesen.
Die gegenständliche Anlage hätte als widmungswidrig nicht genehmigt werden dürfen, zumal es sich hier um eine Industrieanlage handle. Das Gutachten des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft in der Verhandlungsschrift vom 24.8.2004 widerspreche dem Inhalt des Schreibens vom 19.11.2004. Laut der Stellungnahme in der Verhandlungsschrift seien vor Bescheiderlassung Unterlagen zu übermitteln, die jedoch nicht vollständig vorliegen würden, sodass der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.
Der Bescheid enthalte keinerlei Vorschriften zur kontinuierlichen Überwachung des Schadstoffausstoßes. Dies sei sowohl für die bestehende Anlage als auch für das nunmehr beantragte Kraftwerk jedoch völlig unabdingbar, zumal die Grenzwerte ansonsten jederzeit völlig unkontrolliert bzw. in unzumutbarem Ausmaß und gesundheitsgefährdet überschritten werden könnten.
2.3. Vom Berufungswerber x wird in der Berufungsschrift ebenfalls die mangelhafte Ermittlung der Vorbelastung gerügt und eine permanente Überprüfung der im Betrieb befindlichen Feuerungsanlagen gefordert. Weiters sei die Betriebszeit auf Montag bis Freitag 7.00 bis 18.00 Uhr einzuschränken, um die Lärmbelästigung auf die für die Umgebung üblichen Betriebszeiten einzuschränken. In der Berufungsschrift wird weiters darauf hingewiesen, dass die Energiebilanz der projektierten Anlage derart ungenügend sei, dass es nicht dem Gemeinwohl oder ökologischen Anliegen diene, die Anlage im Sinne der beantragten Form zu genehmigen.
2.4. Die Berufungswerber x begründen ihre Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass für das beantragte Kraftwerk keine geeignete Flächenwidmung bestehe. Das gegenständliche Projekt sei mit dem Landschaftsbild, dem Ortsbild und dem Naturschutz nicht zu vereinbaren und werde sohin abgelehnt. Für das nachgereichte Projekt der Rohrgutförderanlage werde ein gesondertes baurechtliches, gewerberechtliches, natur- und landschaftsschutzrechtliches sowie ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gefordert. Durch den zu erwartenden Verkehr sei überdies mit massiven Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Es werde daher ein wirkungsvoller Lärmschutz gefordert.
2.5. Von der Berufungswerberin x wird in der Berufung allgemein vorgebracht, dass die in Rede stehende gewerbliche Betriebsanlage wegen ihrer Betriebsweise geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub in Form grenzwertiger Emissionen (Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid) zu belästigen und trete somit eine Gefährdung der Gesundheit ein.
2.6. Die Nachbarn x führen in der Berufung im Wesentlichen aus, dass es sich gegenständlich um eine sehr große Verbrennungsanlage handle, die unmittelbar neben dem bereits bestehenden Großsägewerk geplant sei. Dieses Sägewerk betreibe schon derzeit einen Verbrennungsofen, der hinsichtlich Filtertechnologie nicht dem Stand der Technik entspreche und ganz wesentliche Emissionen verursache. Wenngleich die Erzeugung von Wärme und Energie aus Biomasse als sinnvoll erachtet werde, sei der gegenständliche Standort in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet und durch die kleinräumig gegebenen meteorologischen Verhältnisse als äußerst kritisch bzw. ungeeignet zu bewerten. Könne nicht zweifelsfrei sichergestellt werden, dass eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Umwelt nicht gegeben sei, dürfe eine Genehmigung nicht erteilt werden.
2.7. Von den Berufungswerbern x, x wird in der Berufungsschrift zunächst auf Verfahrensmängel hingewiesen. Die Projektsergänzungen seien nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgehandelt worden und sei die Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit von entscheidender Bedeutung, weil dadurch das Recht der Fragestellung an die Sachverständigen verletzt worden sei.
Darüber hinaus seien die Fristen für die Abgabe einer Stellungnahme zu den ergänzend eingeholten Gutachten zu kurz bemessen worden.
Als weiterer Verfahrensmangel sei auch die Verletzung der Verbindungspflicht zu sehen. Neben der gewerbe- und baurechtlichen Bewilligung seien auch noch die energie-, wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die gegenständliche Anlage erforderlich. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Verfahren zu verbinden, weil bei einer Gesamtbetrachtung die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen könne als bei den jeweiligen Einzelverfahren. Die Gewerbebehörde sei verpflichtet, das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit allen sonst für die Betriebsanlage in Betracht kommenden bundesrechtlichen Bewilligungen zu konzentrieren.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde die Bewilligung nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen erteilt. Der auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides angeführte dritte Ordner enthalte zwar die Projektsergänzungen zum technischen Bericht der Firma x, sei aber nicht mit dem im Spruch erwähnten Genehmigungsvermerk der erkennenden Behörde versehen. Dies sei insofern relevant, als sich die Emissionsüberwachung, die nach Angabe des Verhandlungsleiters Teil des Projektes sei, sich aus der Projektsergänzung im dritten Ordner ergebe, doch dieser nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehen sei, sodass er offenbar nicht Teil des Spruches sei. In den Projektsunterlagen werde eine Rauchgasmenge von 78.200 m3/h angegeben und baue darauf das meteorologische Gutachten auf. Im angefochtenen Bescheid wird die Rauchgasmenge aber mit 82.000 Bm3/h angegeben und handle es sich demnach um eine Differenz von nahezu 4.000 Bm3/h. Unerklärlich sei, wieso die Gewerbebehörde nicht das Ende des Bauverfahrens abgewartet habe, zumal keineswegs fest stehe, dass die baurechtliche Bewilligung auch tatsächlich erteilt werde. Diese setze nämlich unabdingbar das Vorliegen der naturschutzbehördlichen, wasserrechtlichen und straßenrechtlichen Bewilligungen voraus.
Die Anlage würde auch einen gravierenden Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild darstellen, sodass bei der strengen Einstellung der Naturschutzbehörde nicht davon auszugehen sei, dass die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung auch tatsächlich erteilt werde oder erteilt werden könne.
Es stelle auch einen Verfahrensmangel dar, dass der beantragte Umwidmungsakt nicht beigeschaffen worden sei.
Festzuhalten sei auch, dass das Problem der Flächenwidmung nicht gelöst sei. Die geplante Anlage sei als Industriebetrieb zu qualifizieren und daher die Errichtung auf dem geplanten Areal rechtswidrig.
Im Ordner 3 liege auch ein nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehenes Projekt über Rindenmanagement ein, in welchem behauptet werde, die Rinde würde zur Vermeidung der Vermengung mit Eis und Schnee unter Dach gelagert werden. Im angefochtenen Bescheid finde sich darüber jedoch kein Wort, was einen bedeutenden Verfahrensmangel darstelle.
In weiterer Folge werden von den Berufungswerbern Einwendungen in luftreinhaltetechnischer Sicht vorgebracht:
Seit Frühjahr 2004 werde in x eine Wetterstation betrieben und seien die diesbezüglichen Messdaten jederzeit abrufbar. Es gehe nicht an, die Wetterverhältnisse des Flughafens Salzburg heranzuziehen, wenn exakte Messdaten über die Luftgeschwindigkeit und die Strömungsrichtungen der Wetterstation x vorliegen würden.
Dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die beantragten CO- und NO2-Konzentrationen mit den Grenzwerten nach der LRV-K auffallend ident seien. Rechne man bezüglich der beiden angeführten Emissionen noch die Vorbelastungen auf Grund insbesondere des bestehenden Kesselwerkes hinzu, ergebe sich auf Grund einer einfachen schlüssigen Folgerung, dass bezüglich beider Schadstoffe durch die beantragte Anlage eine gesundheitsschädigende Überschreitung der zulässigen Emissionswerte erreicht werden müsse. Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Denkgesetzen widersprechen.
Das Verfahren sei überdies unter unzutreffenden Prämissen durchgeführt worden. So sei die Bevölkerung von x dahingehend informiert worden, dass x Mitbetreiber sei. Nunmehr liege das Ausscheiden der x vor und damit sei jeder Rest an Gewähr dafür geschwunden, dass die beantragte Anlage auch ordnungsgemäß betrieben werde.
Die erkennende Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, alle Vorbelastungen aus der bestehenden Anlage exakt zu ermitteln und den Berechnungen zu Grunde zu legen. Nach Erhebung der Vorbelastung hätte die Behörde zudem ein umweltmedizinisches Gutachten einholen müssen; das Nichteinholen dieses beantragten Gutachtens stelle daher auch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufungen samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zuletzt mit Erkenntnis vom 9.1.2008, VwSen-530279 bis 530291 aus Anlass der Berufungen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck behoben und den Antrag der X, X, als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gegenständliche Anlage im Grunde des § 74 Abs.5 GewO 1994 keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, da für die gegenständliche Anlage Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz vorliegen.
Diese Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
§ 74 Abs.5 GewO 1994 den Entfall der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für jenen Teil der Anlage normiere, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, sofern dieser Teil nach bundesrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden muss. Entscheidend ist daher für den Fall der Genehmigungspflicht, ob für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, eine (andere) bundesrechtliche Bewilligung erforderlich ist, was voraussetzt, dass von der bundesrechtlichen Bewilligung eben dieser Teil der Anlage erfasst wird. Die angeführten wasserrechtlichen Genehmigungen betreffen einerseits eine Genehmigung für die Ableitung von Niederschlagswässern und andererseits für die Errichtung einer Rohrgutförderanlage, beides im Zusammenhang mit der Ableitung von auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin anfallenden Niederschlagswässern in näher bezeichnete Gewässer. Beides sind daher keine Genehmigungen, die den Wärme erzeugenden Teil der Anlage erfassen. Sie sind somit nicht geeignet, gemäß § 74 Abs.5 GewO 1994 die Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 74 Abs.2 leg. cit. auszuschließen.
Im Grunde dieses VwGH-Erkenntnisses wurde vom Oö. Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung für den 3.12.2010 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines luftreinhaltetechnischen, lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Vorab wurde ein luftreinhaltetechnisches Gutachten (datiert mit 30.9.2010) eingeholt, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einbeziehung und Einsichtnahme des Verfahrensaktes betreffend die elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung zu EnRo-2008-107.597/216, welches mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31.7.2008 abgeschlossen wurde sowie in den im Wege des Devolutionsverfahrens gemäß Artikel 12 Abs.3 BV-G ergangenen Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familien und Jugend vom 12.3.2009, Zl. BMWFJ-556.050/0232-IV/5a/2008, betreffend elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß Oö. ElWOG 2006.
Diese Bewilligung betrifft das dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Projekt und wurden die in den oben genannten elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Bewilligungsbescheiden eingeholten luftreinhaltetechnischen und lärmtechnischen Gutachten von jenen Sachverständigen die dem gegenständlichen Verfahren beigezogen wurden erstellt. Diese Gutachten wurden in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2009 von den beigezogenen Amtssachverständigen erörtert und – soweit erforderlich – ergänzt.
Den berufungsführenden Nachbarn wurden diese Gutachten auch schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.3.2009 wurde unter anderem von den im gegenständlichen Verfahren berufungsführenden Nachbarn Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 21.12.2010, 2009/04/0103-10, als unbegründet abgewiesen wurde.
4.1. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden von den Vertretern der Konsenswerberin folgende Projektskonkretisierungen angegeben:
1. Die im Projekt eingereichte Schornsteinhöhe von 35 m wird auf 45 m erhöht.
2. Der Grenzwert für Staub, der mit 25 mg/Nm3 eingereicht wurde (der gesetzliche Grenzwert liegt bei 50 mg/Nm3), wird auf den Halbstundenmittelwert von 20 mg/Nm3 (trockenes Rauchgas 13 % O2) herabgesetzt.
3. Der Grenzwert für Corg, der mit 20 mg/Nm3 eingereicht wurde (der gesetzliche Grenzwert liegt bei 50 mg/Nm3), wird auf 10 mg/Nm3 (trockenes Rauchgas 13 % O2) herabgesetzt.
4. Für die kontinuierliche Überwachung der beantragten Biomassefeuerung werden folgende Daten öffentlich (Internet) zur Verfügung gestellt:
CO, Feuerraumtemperatur, Rauchgastemperatur nach Kessel, E-
Filterspannung und E-Filterstrom, Staub.
Das zum Einsatz kommende Notstromaggregat wird folgende Emissionswerte aufweisen:
Staub: 80 mg/Nm3
Nox:2500 mg/Nm3
CO: 650 mg/Nm3
Diese Werte gelten für trockenes Abgas im Normzustand und bezogen auf
5 % O2 in der Regel und bei Nennlast.
4.2. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte in der gutachtlichen Stellungnahme vom 30.9.2010 Folgendes aus:
4.3. In den vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen genannten Verhandlungsschriften (VHS) vom 5.4.2006 und 3.7.2006 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 13.2.2007 wird vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ausgeführt:
4.3.1. VHS 5.4.2006:
PM1o: 77,5 µg/m3 als max. TMW
S02: 95,1 µg/m3 als max. HMW
organ. C: 50 mg/m3
organ. C: 20 mg/m3
CO: 10 mg/m3 als MW8