Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164767/15/Kei/Eg

Linz, 28.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2015-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden herabgesetzt wird.

         Zwischen "km 2.081," und "mit" wird eingefügt "in Fahrtrichtung Grein als Lenkerin" statt "als Lenker des" wird gesetzt "als Lenkerin des" und unmittelbar vor "Geldstrafe von" wird eingefügt "wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:".

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro (= 20 Euro + 20 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1.     Sie sind am 09.06.2009 um 17:15 Uhr im Gemeindegebiet Grein,    Greinerwaldstraße Nr. L573 bei km 2.081, mit einem Verkehrsunfall mit          Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht       ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

2.      Sie sind als Lenker des PKW VW x, Kennzeichen x, zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort mit einem Verkehrsunfall in         ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht     sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 4 Abs. 5 StVO
  2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,        gemäß §

Euro                       Ersatzfreiheitsstrafe

1. 250,00               72 Stunden                                 99 Abs. 3 lit. b StVO

2. 250,00               72 Stunden                                 99 Abs. 2 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Februar 2010, Zl. VerkR96-2015-2009, Einsicht genommen und am 7. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen x, xx und xxx einvernommen und der technische Sachverständige xxxx äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 9. Juni 2009 um 17.15 Uhr im Gemeindegebiet von Grein auf der Greinerwaldstraße Nr. L573 bei km 2.081 in Fahrtrichtung Grein.

Sie fuhr dabei alleine in dem durch sie gelenkten PKW. Im Zuge dieser Fahrt überholte die Bw den durch xx gelenkten PKW. Zu dieser Zeit kam der Bw der durch xxx gelenkte PKW mit dem Kennzeichen x entgegen. Die Bw konnte sich nach dem durchgeführten Überholvorgang gerade noch rechts einordnen. Der entgegenkommende xxx machte mit dem durch ihn gelenkten PKW eine starke Bremsung und er fuhr rechts auf einen Randstein – um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dabei wurde der durch xxx gelenkte PKW beschädigt – und zwar am rechten Vorderrad.

Die Bw hielt im gegenständlichen Zusammenhang den durch sie gelenkten PKW nicht an und sie fuhr weiter nach Grein. Dort begab sich die Bw dann zur Firma VW x, dann zu sich nach Hause und dann ging sie zur Polizeiinspektion Grein und sie erstattet dort am 9. Juni 2009 um 18.06 Uhr eine Meldung den o.a. Vorfall betreffend.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen xxx und xx und der Bw und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen xxxx in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen, und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen xx und xxx wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen xxxx ist schlüssig.

 

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, Manz-Verlag, Seiten 86, 89, 94 und 95 hingewiesen:

"Der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und in bestimmten Verkehrssituationen (zB beim Fahrstreifenwechsel) einen Blick in den Rückspiegel zu werfen oder durch einen Blick über die Schulter das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen zu beobachten. VwGH 17.4.1991, 90/02/0209, ZVR 1992/86."

 

"Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist. Der Tatbestand nach Abs. 5 ist auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. VwGH 16.12.1976, 1418/75 (s. auch VwGH 22.3.2000, 99/03/0469)."

 

"Es kann nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht von einem unnötigen Aufschub der polizeilichen Meldung gesprochen werden, wenn der Beschädiger noch einige Zeit am Unfallort verbleibt, um auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zu warten und einen Verständigungszettel auszufüllen und am Fahrzeug anzubringen und sich sodann vom Unfallort unmittelbar zum Gendarmerieposten begibt, wo nach Verstreichen einer halben Stunde nach dem Unfallzeitpunkt die vorgeschriebene Verständigung erfolgt. VwGH 19.9.1984, 83/03/0358, ZVR 1985/72."

 

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bw die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung zu stellen.

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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