Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165050/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 22.03.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, geb. x, p. A. x, vom 10. April 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. März 2010, GZ VerkR96-648-2009, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 4. im Schuldspruch abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird die verhängte Geldstrafe zu Punkt 1. auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, zu Punkt 2. auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und zu Punkt 4. auf 40 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.              Betreffend Punkt 3. wird der Berufung stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wird nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

III.          Betreffend die Punkte 1., 2. und 4. hat der Berufungswerber für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Perg Verfahrenskosten in der Höhe von 15 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen) zu leisten. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages.

 

 

IV.            Betreffend Punkt 3. entfällt die Verpflichtung zur Leistung von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991  - VStG.

zu III. und IV.:§§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. März 2010, GZ VerkR96-648-2009, wurde Herr x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 30.01.2009 von 18:40 bis 18:45 Uhr auf der L 569 Pleschinger Landesstraße, Ortsgebiet von Gusen in Richtung St. Georgen/Gusen und in weiterer Folge auf der Gusental Straße im Ortsgebiet von St. Georgen/Gusen bis zum Parkplatz des Unimarktes als Lenker des Fahrzeuges x folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1.     Sie haben nach der Kreuzung Mayrhausstraße – Pleschinger Straße auf der L 569 Pleschinger Straße, Fahrtrichtung entgegen der Kilometrierung, zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

 

2.     Sie haben nach der Kreuzung Mayrhausstraße – Pleschingerstraße auf der L 569 Pleschinger Straße, Fahrtrichtung entgegen der Kilometrierung, Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat.

 

3.     Sie haben auf der L 569 Pleschinger Straße im Ortsgebiet von Gusen auf Höhe des Gasthauses Sturm ein Fahrzeug überholt bzw. zu überholen begonnen, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

4.     Sie haben an der Kreuzung Pleschinger Straße – Gusental Straße die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten."

 

Der Berufungswerber habe dadurch 1. § 18 Abs.1 StVO, 2. § 22 Abs.2 StVO, 3. § 16 Abs.1 lit.c StVO und 4. § 11 Abs.2 StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 1. 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), 2. 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 3. 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und 4. 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 29 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 13. April 2010 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene, an die Bezirkshauptmannschaft Perg gerichtete Berufung vom 10. April 2010, die sich im Ergebnis gegen die Begehung der vorgeworfenen Übertretungen richtet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 20. April 2010, GZ VerkR96-648-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Auf Grund der Aktenlage ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30. Jänner 2009 um 18.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet von St. Georgen an der Gusen, auf der Pleschinger Straße (L 569), in Fahrtrichtung entgegen der Kilometrierung.

 

Er wurde anlässlich dieser Fahrt von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt, zumal er nach der Kreuzung Pleschinger Straße - Mayrhausstraße den zuvor nach rechts in die Pleschinger Straße eingebogenen Pkw mit dem Kennzeichen x, der vom Anzeiger gelenkt wurde, mehrmals angehupt hätte und durch Betätigen der Lichthupe optische Warnzeichen abgegeben hätte. Der Berufungswerber habe laut Schilderungen des Privatanzeigers außerdem den Sicherheitsabstand zu seinem Pkw drastisch verringert und sei in solch geringem Abstand hinter ihm hergefahren, dass gerade noch die Scheinwerfer sichtbar gewesen wären. Nach Schätzungen des Anzeigers habe der eingehaltene Abstand des nachfolgenden Pkws rund 5 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h betragen.  

 

Auf Höhe des Gasthauses Sturm habe der Berufungswerber in weiterer Folge  versucht, den Anzeiger zu überholen, wobei er den Überholvorgang eingeleitet und sich bereits am linken Fahrstreifen befunden habe, als er den Vorgang infolge herannahenden Gegenverkehrs abbrechen und sich wieder hinter dem Fahrzeug des Anzeigers einreihen musste. Außerhalb des Ortsgebietes von St. Georgen an der Gusen gelang es dem Berufungswerber schließlich den Pkw des Anzeigers zu überholen.

 

Nach dem Überholvorgang habe der Berufungswerber sein Fahrzeug bis zur Kreuzung Pleschinger Straße – Gusental Straße weiter gelenkt und sei anschließend nach rechts in die Gusental Straße eingebogen, ohne diese Fahrtrichtungsänderung mittels Blinkzeichen anzuzeigen.

 

 

Zu I.:

 

4.2. An diesen Angaben des Anzeigers vermag nicht gezweifelt werden. Sie wurden anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen sachlich und überzeugend vorgetragen und von der weiteren Fahrzeuginsassin im Pkw des Privatanzeigers bestätigt. Der Anzeiger vermittelte keinesfalls den Eindruck, dass er in seiner Darstellung übertrieben hätte oder er damit den Berufungswerber gar wahrheitswidrig zu belasten geneigt gewesen sein könnte. Der Berufungswerber vermochte weder mit seinem bestreitenden Berufungsvorbringen noch mit seinen Darstellungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Anzeigefakten und der erstinstanzlichen Beurteilung zu Punkt 1., 2. und 4. entgegen zu treten. Darüber hinaus ist zumindest die Tatbegehung zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in Punkt 2. (§ 22 Abs.2 StVO) durch den Berufungswerber im Verfahren vor der Erstinstanz unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 22 Abs.2 StVO ist die Abgabe von Schallzeichen (Abs.1) unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs.2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

5.2. Auf Grund der nachvollziehbaren Darstellung des Privatanzeigers über den Verlauf und die Ereignisse der gegenständlichen Fahrt und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung, gilt für den Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm im Straferkenntnis der Erstinstanz vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1. (§ 18 Abs.1 StVO), 2. (§ 22 Abs.2 StVO) und 4. (§ 11 Abs.2 StVO)  tatsächlich begangen hat, wobei der Übertretung in Punkt 2. zusätzlich die geständige Verantwortung des Berufungswerbers zu Grunde liegt. Es ist daher der objektive Tatbestand der dieser dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erfüllt zu bewerten.  

 

Was das unter Punkt 1. genannte Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes (§ 18 Abs.1 StVO) anlangt, ist festzustellen, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Mindestabstand beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs.1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten ist, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht. Der Reaktionsweg beträgt - für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde - in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 23. Oktober 1986, 86/02/0081 uva.). Dies bedeutet, dass der Berufungswerber bei der vom Anzeigenleger angegebenen Fahrgeschwindigkeit von rund 50 km/h einen Sicherheitsabstand von mindestens 15 m zum Vorderfahrzeug einhalten hätte müssen.

 

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Nachfahrabstand gegenständlich nun tatsächlich bis auf 5 m verkürzt wurde, zumal der Anzeiger jedenfalls schlüssig aufgezeigt hat, dass sich der Berufungswerber zumindest so nah an sein Fahrzeug angenähert hat, dass er knapp noch die Scheinwerfer des Pkws sehen habe können. Wenn diese Schilderung des Anzeigelegers als gesicherte Basis zu Grunde gelegt wird, entspricht dies bei der angegebenen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h zweifelsfrei (immer noch) einer Unterschreitung des gebotenen Nachfahr(sicherheits)abstandes von mindestens 15 m bzw. einer Sekunde. Jedem erfahrenen Fahrzeuglenker kann grundsätzlich die Unterscheidung eines üblichen Sicherheitsabstandes von einer augenscheinlich auffallenden Unterschreitung desselben zugemutet werden. Auch die am Beifahrersitz mitfahrende Fahrzeuginsassin des Anzeigers bestätigte letztlich diesen Vorfall.

 

Da weder ein ziffernmäßig bestimmter Abstand zwischen den Fahrzeugen noch eine bestimmte von den Fahrzeugen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu den Tatbestandsmerkmalen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO gehört (Hinweis VwGH 09.11.1984, 84/02B/0064; 25.09.1986, 86/02/0058; 04.07.1997, 97/03/0028 ua.), erübrigte sich eine Spruchergänzung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Bezug auf diese beiden Fakten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers an den Übertretungen zu 1., 2. und 4. ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird dem Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Der Schuldspruch durch die Bezirkshauptmannschaft Perg ist daher in diesen Punkten zu Recht erfolgt.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat für die begangenen Delikte nach 1. § 18 Abs.1 StVO, 2. § 22 Abs.2 StVO und 4. § 11 Abs.2 StVO jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1. 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Tage), 2. 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 4. 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

Strafmildernde als auch straferschwerende Umstände hat die Bezirkshauptmannschaft Perg nicht festgestellt.

 

Durch die belangte Behörde wurden der Strafbemessung auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei - mangels Mitwirkung des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

Der Berufungswerber hat diesen Werten zwar selbst nicht widersprochen, jedoch ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass der Berufungswerber inhaftiert ist (zumindest ist Gegenteiliges dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekannt), sodass wohl von einem wesentlich niedrigeren Einkommen ausgegangen wird, als die erstinstanzliche Strafbehörde angenommen hat.

 

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf 1. 80 Euro, 2. 30 Euro und 4. 40 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen auf 1. 36 Stunden, 2. 14 Stunden und 4. 18 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar.

 

Die nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind im konkreten Fall tat- und schuldangemessen und werden als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

5.4. Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Bezüglich des vorgeworfenen versuchten Überholvorganges (§ 16 Abs.1 lit.c StVO) ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs.1 lit.c StVO grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraussetzt, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des Überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand. Ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke erforderlich.

 

Schließlich sind noch Feststellungen über das Vorhandensein allfälliger bereits im Zeitpunkt des Beginnes des Überholmanövers dem Lenker erkennbarer Hindernisse zu treffen, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen können (vgl. z.B. VwGH 12.03.1986, 85/03/0152; UVS Oö. 27.12.2010, VwSen-165554).

 

Dem Verfahrensakt sind insbesondere weder die Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Berufungswerbers und des zu überholenden Fahrzeuges des Anzeigers, noch die bei Beginn des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke und die Entfernung des angeblichen Gegenverkehrs bei Beginn des Überholmanövers zu entnehmen. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.c StVO kann dadurch nicht bewiesen werden. Es war daher hinsichtlich Punkt 3. der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. Spruchpunkt II.).

 

 

Zu III. und IV.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkte III. und IV.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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