Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100731/16/Fra/Fb

Linz, 04.11.1992

VwSen - 100731/16/Fra/Fb Linz, am 4. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitz: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des F K, Fstraße, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft UU vom 2. Juli 1992, VerkR96/143/1992/Or/He, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach der am 14. Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen sowohl zum Verfahren erster Instanz als auch zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft UU hat mit Straferkenntnis vom 2. Juli 1992, VerkR96/143/1992/Or/He, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt, weil er am 6. Jänner 1992 um 00.48 Uhr den PKW, Kennzeichen UU-, auf der unbenannten Sportplatzzufahrtsstraße in S vom Sportplatz Richtung D Bundesstraße bei Strkm.gelenkt und sich um 1.02 Uhr im Kreuzungsbereich der genannten Bundesstraße bei Strkm. geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch der Atemluft, vermutet werden konnte, daß er den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Schuldspruch auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf Zeugenaussagen des Bez.Insp. S, vom GPK A, sowie des Bez.Insp. K, nunmehr A. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wurde der dem Beschuldigten im Spruch zum Ausdruck kommende Tatbestand als erwiesen angenommen. Begründend wird ergänzend ausgeführt, daß der Beschuldigte drei Mal zum Alkotest aufgefordert worden sei. Zur ersten Aufforderung habe sich der Beschuldigte nicht geäußert und zwei Mal habe der Beschuldigte die Durchführung des Alkotestes konkret verweigert.

I.3. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Äußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der dadurch im Grunde des § 51 Abs.1 zuständig wurde. Er entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, gemäß § 51c VStG durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

Beweis wurde erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1992 sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Der Berufungswerber behauptet, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Durchführung des Alkotestes nicht vorgelegen seien, da es sich bei dem von ihm benützten Grundstücksbereich um ein Privatgrundstück handle. Ein Geh- und Fahrweg sei in diesem Bereich aus den Grundstücksplänen in keiner Form erkennbar und ergebe sich auch aufgrund der örtlichen Situation nicht. Bei dem genannten Wiesenbereich könne er sich weiters um keinen Weg handeln, der von jedermann zu gleichen Bedingungen benützt werden könne. Es handle sich, wenn überhaupt, nur um eine Zufahrt zum Sportplatz S Der Weg könne sohin nicht von jedermann benützt werden, sondern lediglich von Personen, die berechtigterweise auf diesem Weg den Sportplatz S erreichen wollen.

Diese Ausführungen gehen ins Leere:

Eine Anfrage des unabhängigen Verwaltungssenates bei der Gemeinde S hat ergeben, daß sich der gegenständliche Weg zwar im Privateigentum befindet, diese Wegflächen aber von jedermann zu gleichen Bedingungen benützt werden können und auch keine Tafeln aufgestellt sind, die auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisen (z.B. Privatstraße).

Es kann daher davon ausgegangen werden, daß es sich bei der gegenständlichen Sportplatzzufahrtsstraße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Daran ändert auch das Privateigentum an der Grundfläche nichts.

I.4.2.1. Der Beschuldigte behauptet weiters, den Alkotest tatsächlich nie verweigert zu haben. Er habe auch die in der Anzeige festgestellten Äußerungen nie gemacht. Er habe lediglich darauf hingewiesen, daß eine entsprechende Vorsorge hinsichtlich der in seinem Fahrzeug befindlichen Waffe und der Munition zu erfolgen habe, und daß weiters eine entsprechende Vorsorge hinsichtlich seines im Fahrzeug befindlichen Schwagers vorgenommen werden solle. Die an Ort und Stelle anwesenden Beamten haben sich aber zu keiner entsprechenden Regelung zusammenfinden können, und es sei daher aus dem Verschulden der Beamten zu keiner Erledigung gekommen. Es sei auch ungeklärt, welche angebliche Verweigerung nunmehr den Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO erfüllt habe. Es gehe nicht an, daß in der Anzeige drei Verweigerungen behauptet würden und nunmehr seitens der Erstbehörde willkürlich ein Zeitpunkt der angeblichen Alkotestverweigerung herangezogen werde. Das angefochtene Straferkenntnis entspreche auch in bezug auf den Tatort nicht den Angaben in der Anzeige. Die Anhaltung sei keineswegs im Kreuzungsbereich der Zufahrt zum Sportplatz und der D-Bundesstraße, sondern noch vor der Einfahrt zur D-Bundesstraße erfolgt.

I.4.2.2. Aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahrens ist unbestritten, daß der Beschuldigte dreimal zum Alkotest aufgefordert wurde. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß es bei mehreren Aufforderungen darauf ankommt, wie sich der Aufgeforderte nach der letzten Aufforderung verhalten hat, und es ist dieses Verhalten rechtlich zu würdigen. Die letzte Aufforderung des Alkotestes erfolgte um 1.02 Uhr des Tattages. Die Aufforderung erfolgte dahingehend, daß der Beschuldigte den Alkomattest am Gendarmeriepostenkommando G abzulegen hätte. Nun kann davon ausgegangen werden, daß sich am GPK S ebenfalls ein Atemalkoholmeßgerät befindet, sodaß der Beschuldigte aufgrund des § 2 Abs.3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl.Nr. 106 i.d.F. BGBl.Nr. 1988/309, lediglich verpflichtet gewesen wäre, zum Gendarmerieposten S mitzukommen und dort den Alkomattest abzulegen. Auch kann aufgrund der durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß dieser selbstverständlich bereit gewesen wäre, auf diesem Gendarmerieposten den Alkotest abzulegen, sodaß bereits aus diesem Grund spruchgemäß entschieden werden mußte. Weiters wurde folgendes erwogen:

I.4.2.3. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen vernommenen Meldungslegers, Bez.Insp. S, hat der Beschuldigte die dritte Aufforderung zum Alkotest mit der Begründung verweigert, wenn sein Schwager nicht mitkommen dürfe, bleibe er auch hier (d.h. am Anhalteort). Nun könnte aufgrund des Ergebnisses der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Einvernahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Beweis darüber geführt werden, ob, nachdem der Beschuldigte unbestrittenermaßen sein Einverständnis darüber gegeben hatte, daß er doch zum Gendarmeriepostenkommando G zwecks Durchführung des Alkotests mitfahren würde, die Amtshandlung bereits als beendet erklärt war. Die diesbezüglichen Aussagen zwischen Meldungsleger und Beschuldigten sind widersprüchlich, wobei nochmals erwähnt sei, daß nicht nur der Meldungsleger, sondern auch der Beschuldigte vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Bei der Fällung des Erkenntnisses war im Sinne des § 51i VStG nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen war. Die hier aufgetauchten Zweifel waren daher im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo für den Beschuldigten zu interpretieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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